Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 36 NDR-StV - Finanzkontrolle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des NDR gemeinsam. Federführend ist grundsätzlich der Rechnungshof des nach § 39 Aufsicht führenden Landes.

(2) Der für die Durchführung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung des NDR einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem Intendanten oder der Intendantin, dem Direktor oder der Direktorin des jeweiligen Landesfunkhauses, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten oder der Intendantin, dem Direktor oder der Direktorin des jeweiligen Landesfunkhauses und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(3) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung im Übrigen entsprechend anzuwenden.