§ 2 NDR-StV - Sitz und regionale Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Sitz des NDR ist Hamburg.
(2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg, Hannover, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser) sowie Regionalstudios in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Regionalstudios sind dem Funkhaus des Landes zugeordnet, in dem sie betrieben werden.
(3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programmeinrichtungen sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sollen in allen Ländern vorgesehen werden. Wirtschaftlichkeit und Programmverträglichkeit sind dabei angemessen zu berücksichtigen; dabei sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen.