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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 41 NDR-StV - Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Für den NDR finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das gilt auch für rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtungen der Rundfunkanstalten, an denen der NDR beteiligt ist und die ihren Sitz in einem der vier Länder haben.

(2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestellt der Präsident oder die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des nach § 39 aufsichtführenden Landes nach Anhörung der Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberverwaltungsgerichte der übrigen Länder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Einigungsstelle.

(3) Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz gelten als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetzes. Für sie gelten die gleichen Personalvertretungsrechte wie für Beschäftigte, soweit ihr Vertrag mit dem NDR entsprechende Verpflichtungen enthält und die gesetzlichen Vorgaben Anwendung finden können.