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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 28 NDR-StV - Sitzungen des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seinem oder seiner Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.

(2) Der Intendant oder die Intendantin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sowie die Direktoren und Direktorinnen können an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats sind sie hierzu verpflichtet.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist; entsprechendes gilt für die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Für Beschlüsse nach § 26 Absatz 2 Nummern 1, 2, 8 und 9 ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.

(5) Ist die Durchführung einer Sitzung des Verwaltungsrats in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder nicht möglich oder durch außergewöhnliche äußere Umstände erheblich erschwert, kann der Verwaltungsrat stattdessen im Wege einer Audio-/Videokonferenz ohne unmittelbare Anwesenheit zusammentreten. In diesem Fall ist eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zulässig. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die an der Audio-/Videokonferenz teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben.

(6) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von 15 Monaten. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Niedersachsen - Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein. Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge.

(7) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Diese sind jederzeit zu hören. Ihnen sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten.

(8) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.