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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 42 NDR-StV - Statut für die Programmmitarbeitenden

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Mitwirkungsrechte der redaktionellen Mitarbeitenden in Programmangelegenheiten richten sich nach dem Redaktionsstatut.

(2) Das Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald sich der Intendant oder die Intendantin und die redaktionellen Mitarbeitenden auf ein neues Redaktionsstatut verständigt haben, das die derzeit beim NDR geltenden Beteiligungsrechte wahrt und auch ständigen freien Programmmitarbeitenden angemessene Repräsentanz in der Redaktionsversammlung und im Redaktionsausschuss verschafft. Das neue Redaktionsstatut enthält insbesondere folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Redaktionsausschuss behält vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redaktionsstatuts um eine Einigung bei Konflikten zu bemühen, die in Programmfragen zwischen Programmmitarbeitenden und ihren Vorgesetzten entstehen.

  2. 2.

    Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendant oder Intendantin und Redaktionsausschuss nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Dieser besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und aus Beisitzern, die für drei Jahre je zur Hälfte von dem Intendanten oder der Intendantin bestellt und vom Redaktionsausschuss entsandt werden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an den Intendanten oder die Intendantin. Folgt der Intendant oder die Intendantin der Empfehlung nicht, hat er seine oder hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss zu begründen.

(3) Änderungen des Redaktionsstatuts bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats.