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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 NDR-StV - Verlautbarungsrecht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der NDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige Regierung verantwortlich, der die Sendezeit zugebilligt worden ist.