§ 12 NDR-StV - Verlautbarungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der NDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige Regierung verantwortlich, der die Sendezeit zugebilligt worden ist.