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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 23 NDR-StV - Ausschüsse des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein. Der Programmausschuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Intendantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.

(2) Der Programmausschuss kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Programmanforderungen erforderlichen Beschlüsse nach § 19 Absatz 2 fassen. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.