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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NDR-StV - Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sendekapazitäten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Angebote des NDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote. Die ihm bisher eingeräumten Sendekapazitäten (Frequenzen und Kanäle) stehen ihm weiterhin zur Verfügung. Der NDR kann bei Fortfall einzelner ihm zustehender Sendekapazitäten gleichwertigen Ersatz verlangen. Er darf nicht ohne die Zustimmung des oder der jeweils betroffenen Länder die Nutzung eigener Sendekapazitäten anderen Rundfunkveranstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie verzichten.

(2) Der NDR veranstaltet bis zu drei Hörfunkprogramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden. Die Programme haben die folgenden Schwerpunkte:

  1. 1.

    Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musikjournalistische Beiträge mit Berücksichtigung der norddeutschen Musikszene,

  2. 2.

    Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewetterberichte sowie Sendungen für Menschen mit Migrationshintergrund,

  3. 3.

    ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwerpunkt Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen.

Die Schwerpunkte aus den Nummern 1 und 2 können in einem gemeinsamen Programm bei Aufgabe eines Programms zusammengelegt werden. Die Programme nach den Nummern 1 bis 3 sind werbefrei.

Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seiner Angebote nach § 5 dieses Staatsvertrages und unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages den Schwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des Rundfunkrats gegen einen anderen Schwerpunkt oder auch gegen ein Kooperationsprogramm auszutauschen, das terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese Entscheidung ist dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vorzulegen. Der NDR informiert die nach § 39 Absatz 1 aufsichtsführende Regierung rechtzeitig über einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch nach diesem Absatz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor dem Start des neuen Programms Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des NDR.

(3) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie die anderen Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen. Eingeräumte Übertragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehrfachnutzungen vermieden werden.

(4) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sendegebiet gleichwertig versorgt wird. Die Sendekapazitäten, die der NDR für die Grundversorgung mit Rundfunk im Umfang der bestehenden Programme benötigt, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten bereitzustellen. Die Zuweisung von Satellitenkanälen für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung der Länder; die Zuweisung von terrestrischen Sendekapazitäten für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.