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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 37 NDR-StV - Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

  1. 1.

    dies im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben steht,

  2. 2.

    das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und

  3. 3.

    die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Angebotszwecken dient.

(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der NDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist auszubedingen; § 36 bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom NDR gegründet werden und/oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand des NDR befinden.

(4) Angehörige des NDR sowie Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen an Unternehmen, an denen der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht den Aufsichtsgremien nach Absatz 1 und Absatz 2 angehören.

(5) Der NDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen dieser Art beteiligt sind.

(6) Der NDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen einzurichten. Der Intendant oder die Intendantin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklungen, zu unterrichten.

(7) Der Intendant oder die Intendantin hat dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

  1. 1.

    die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den NDR,

  2. 2.

    die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

  3. 3.

    die Darstellung der Kontrolle der Beteiligung einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.

(8) Die für den NDR zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der NDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der NDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.