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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 NDR-StV - Organe

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Organe des NDR sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    der Intendant oder die Intendantin,

  4. 4.

    die Landesrundfunkräte, bezogen auf die Landesprogramme.

(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.

(3) Angestellte oder Mitarbeitende des NDR können nicht Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats sein.

(4) Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme seiner Mitglieder nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dem Verwaltungsrat nicht angehören.

(5) Mitglied des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Sendegebiets des NDR hat, wer Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin eines privaten Rundfunkveranstalters ist, wer Organ einer Landesmedienanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters ist oder einem Organ angehört, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist.

(6) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem NDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur angehören, wer zu den Landesparlamenten wählbar ist. Das von dem Niedersächsischen Integrationsrat (NIR) gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 entsandte Mitglied darf Ausländer oder Ausländerin sein.

(8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des § 20 Absatz 4 und des § 25 Absatz 4 bleiben unberührt.

(9) Die Mitgliedschaft einer Person in den Gremien des NDR ist auf insgesamt drei Amtsperioden und in einem Gremium auf zwei Amtsperioden begrenzt. Die seit dem Jahr 2013 abgeleisteten Amtsperioden sind in die Berechnung mit einzubeziehen.