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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 NDR-StV - Aufgaben des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertreten. Dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen. Er wirkt darauf hin, dass der NDR seine Aufgabe nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Angebote des NDR (§§ 3, 5, 7 bis 10) und berät den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass von Satzungen,

  2. 2.

    Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin,

  3. 3.

    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,

  4. 4.

    Genehmigung des Wirtschaftsplans; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,

  5. 5.

    Genehmigung des Jahresabschlusses,

  6. 6.

    Entscheidung über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2,5 Millionen Euro bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräußerung und Auswertung von Angebotsteilen oder entsprechenden Rechten,

  7. 7.

    Zustimmung zur gemeinsamen Produktion und Gestaltung von Teilen der Landesprogramme durch die Landesfunkhäuser im Rahmen von § 3 Absatz 4,

  8. 8.

    Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landesprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4,

  9. 9.

    Entscheidung über Beschränkungen und Ausnahmen nach den §§ 8 und 9 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,

  10. 10.

    Zustimmung zum Redaktionsstatut gemäß § 42 nach Anhörung des Verwaltungsrats.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von dem Intendanten oder der Intendantin und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu gewähren.

(5) Die Wahl nach Absatz 3 Nummer 3 findet ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats statt. Eine einmalige Wiederwahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat ist zulässig.