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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NDR-StV - Landesprogramme

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunkprogramm und ein Regionalprogramm im Fernsehen außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vorgesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Programme müssen den inhaltlichen Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungsgebiete kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines Landesprogramms regionale Sendungen verbreiten. Mit Zustimmung des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Intendanten oder der Intendantin kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein weiteres Landesprogramm senden (Landesfenster).

(2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landesprogramme jeweils in eigener Verantwortung; der Direktor oder die Direktorin des jeweiligen Landesfunkhauses ist für die Landesprogramme verantwortlich. Der Intendant oder die Intendantin bleibt für die Einhaltung der Programmanforderungen (§§ 5, 7 bis 10) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Landesfunkhauses erfolgt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendantin grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Bei Angestellten in leitender Funktion sowie bei Programmmitarbeitenden erfolgt die Einstellung und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder der Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeitende des Landesfunkhauses, die den zentralen Fachdirektionen unterstellt sind.

(3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser sollen das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben insbesondere in dem jeweiligen Land darstellen.

(4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist dafür die Zustimmung des Rundfunkrats erforderlich.