§ 38 NDR-StV - Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige Produktplatzierung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR veranstaltet Fernsehwerbung im Gemeinschaftsprogramm der ARD "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)". Für die Gesamtdauer der Fernsehwerbung gilt § 39 Absatz 1 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
(2) Der NDR kann Hörfunkwerbung in einem Hörfunkprogramm veranstalten. Ihre Gesamtdauer und Struktur werden durch Vereinbarung der Länder festgesetzt.
(3) Sponsoring ist nach Maßgabe des § 39 des Medienstaatsvertrages zulässig. Umfang und Struktur können durch Vereinbarung der Staatsvertragsländer festgelegt werden.
(4) Produktplatzierung ist nach Maßgabe des § 38 des Medienstaatsvertrages zulässig.