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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 38 NDR-StV - Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige Produktplatzierung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der NDR veranstaltet Fernsehwerbung im Gemeinschaftsprogramm der ARD "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)". Für die Gesamtdauer der Fernsehwerbung gilt § 39 Absatz 1 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.

(2) Der NDR kann Hörfunkwerbung in einem Hörfunkprogramm veranstalten. Ihre Gesamtdauer und Struktur werden durch Vereinbarung der Länder festgesetzt.

(3) Sponsoring ist nach Maßgabe des § 39 des Medienstaatsvertrages zulässig. Umfang und Struktur können durch Vereinbarung der Staatsvertragsländer festgelegt werden.

(4) Produktplatzierung ist nach Maßgabe des § 38 des Medienstaatsvertrages zulässig.