§ 5 NDR-StV - Angebotsauftrag
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Seine Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spartenprogramme veranstalten.
(2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regionen, ihre Kultur sowie ihre Regional- und Minderheitensprachen sind in den Angeboten des NDR regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen. Der NDR soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Angebot grundsätzlich in den vier Ländern seines Sendegebiets herstellen.
(3) Der NDR erlässt Richtlinien zur näheren Ausgestaltung seines Angebotsauftrags. Die Richtlinien sind in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Der NDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Angebotsauftrags, über die Qualität und Quantität seiner Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.
(4) Der NDR ist mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47) auch betraut, soweit er zur Erfüllung seines Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 6 Absatz 1 mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammenarbeitet. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.