§ 7 NDR-StV - Angebotsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR ist in seinen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei.
(2) Der NDR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einzusetzen. Das Angebot des NDR soll die Zusammengehörigkeit innerhalb Deutschlands und Europas sowie die internationale Verständigung fördern, für die Friedenssicherung und den Minderheitenschutz eintreten, die Gleichstellung von Frau und Mann unterstützen und zur sozialen Gerechtigkeit beitragen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.