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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 NDR-StV - Beschlüsse des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Rundfunkrats gelten auch im Rahmen einer gemäß § 21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz als anwesend.

(2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.

(3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach § 19 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 und Nummer 8 ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 29 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Beschlüsse des Rundfunkrats innerhalb einer gemäß § 21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz sind in einem elektronischen oder schriftlichen Verfahren zulässig, wenn in Fällen höherer Gewalt die Beratung und Abstimmung des Rundfunkrats über einen Beschlussgegenstand ausschließlich in einem solchen Rahmen möglich ist, der Gegenstand der Beschlussfassung keinen zeitlichen Aufschub zulässt und nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats dieser Verfahrensweise vorab widersprochen hat. Das Vorliegen des Ausnahmefalls nach Satz 1 stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats fest und begründet dieses. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Mitglieder des Rundfunkrats berechtigt, die nachweisbar an der Videokonferenz teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass diese Stimmrechte uneingeschränkt ausgeübt werden können. Geheime Abstimmungen dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.