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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 NDR-StV - Beweissicherung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Angebote des NDR sind in Ton, Bild und Text vollständig aufzuzeichnen beziehungsweise zu speichern sowie aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines audiovisuellen Beitrags ausgestrahlt werden, ist die Aufzeichnung oder der audiovisuelle Beitrag aufzubewahren, bei Telemedienangeboten die einzelnen Telemedien. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen, audiovisuelle Beiträge und Telemedien gelöscht beziehungsweise vernichtet werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Bei einer Beanstandung kann die Aufzeichnung, der audiovisuelle Beitrag oder das Telemedium erst gelöscht beziehungsweise vernichtet werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Der Rundfunkrat kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder Ausnahmen von der Aufzeichnungs- beziehungsweise Speicherungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch ein Angebot in seinen oder ihren Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die betreffenden Aufzeichnungen, audiovisuellen Beiträge und Telemedien verlangen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung des beanstandeten Angebotsteils geltend gemacht worden ist. Über das Verlangen ist unverzüglich schriftlich zu entscheiden. Auf Verlangen sind Antragstellenden auf deren Kosten Vervielfältigungen oder Abschriften des beanstandeten Angebotsteils zu übersenden.

(4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats oder seiner Ausschüsse hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung, eines audiovisuellen Beitrags oder eines Telemediums über die Frist des Absatzes 1 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlangen. Der Rundfunkrat oder einer seiner Ausschüsse entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

(5) Der NDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der Intendantin und in den Fällen des Absatzes 3 Name und Dienstanschrift des oder der für den beanstandeten Angebotsteil Verantwortlichen bekannt zu geben.

(6) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 39 kann jedes der Länder Einsicht in Aufzeichnungen, audiovisuelle Beiträge und Telemedien nach Absatz 1 verlangen.