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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 33 NDR-StV - Jahresabschluss und Geschäftsbericht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Intendant oder die Intendantin hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des NDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen zu vermitteln.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Getrennt auszuweisen ist insbesondere die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Die Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sind dem Verwaltungsrat zu erläutern. Der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten oder von der Intendantin den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Rundfunkrat veröffentlicht der Intendant oder die Intendantin eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.