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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 25 NDR-StV - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar sechs Mitgliedern aus Niedersachsen und je zwei Mitgliedern aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, wovon jeweils die Hälfte Frauen sein sollen. Von den in den Verwaltungsrat gewählten Mitgliedern müssen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen. § 18 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen über die für die Tätigkeit im Verwaltungsrat erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Hierzu zählen Kenntnisse auf den Gebieten der Finanzwirtschaft oder -wissenschaft, der Medienwirtschaft oder -wissenschaft, der Rechtswissenschaft, des Journalismus oder vergleichbarer, geeigneter Qualifikationen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Interessen des NDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

(4) § 20 Absatz 4 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass Mitglieder des Verwaltungsrats Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung haben.