§ 1 NDR-StV - Aufgabe und Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.