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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 NDR-StV - Aufgabe und Rechtsform

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).

(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.