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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 49 NDR-StV - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land frühestens zum 31. August 2026 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens drei Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und der NDR als Rundfunkanstalt ist aufgelöst.

(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des NDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.

(3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.

(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberverwaltungsgerichte der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter oder die Schiedsrichterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.