Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 NDR-StV - Gegendarstellung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der NDR ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Angebotsteils, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, bei beanstandeten Sendungen spätestens innerhalb von zwei Monaten beziehungsweise drei Monaten nach der erstmaligen Einstellung des Telemediums, schriftlich verlangt werden und von dem oder der Betroffenen oder seinem oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb desselben Angebots verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Im Fernsehen und Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb desselben Programms und desselben Sendungsangebots wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit verbreitet werden. Ist dies nicht möglich, ist die Gegendarstellung in einer vergleichbaren Sendung sowie zu einer angemessenen Sendezeit zu verbreiten. Ist dies ebenfalls nicht möglich, muss die Gegendarstellung in sonstiger angemessener Art und Weise erfolgen.

(5) In Telemedienangeboten muss die Gegendarstellung in dem gleichen Telemedium aufgenommen werden. Die Gegendarstellung ist in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.

(6) Die Gegendarstellung wird unentgeltlich verbreitet. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(7) Verweigert der NDR die Verbreitung einer Gegendarstellung, entscheiden auf Antrag des oder der Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entsprechend. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 12 und 16. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.