Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 35 NDR-StV - Finanzordnung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. 1.

    Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. § 33 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des NDR voraussichtlich notwendig ist;

  2. 2.

    der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten oder die Intendantin, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen;

  3. 3.

    der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant oder die Intendantin Kredite aufnehmen darf.