§ 35 NDR-StV - Finanzordnung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. § 33 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des NDR voraussichtlich notwendig ist;
- 2.
der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten oder die Intendantin, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen;
- 3.
der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant oder die Intendantin Kredite aufnehmen darf.