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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 20 NDR-StV - Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 17 Absatz 2 bis Absatz 6 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 17 Absatz 7 fortfällt.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz sowie erste, zweite und dritte Stellvertretung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier Mitglieder müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz muss gleichermaßen aus Frauen und Männern bestehen. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Schleswig-Holstein - Niedersachsen - Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten sowie auf angemessene Tagegelder und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Satzung. Mitglieder des Vorstands sowie Vorsitzende von Ausschüssen haben zudem Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.