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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 32 NDR-StV - Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der NDR hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen vorrangig

  1. 1.

    aus dem Rundfunkbeitrag,

  2. 2.

    aus Werbung und Sponsoring,

  3. 3.

    aus laufenden Erträgen seines Vermögens

zu beschaffen. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden. Die Bestimmungen des § 112 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Der NDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Nachhaltigkeit sowie der Klarheit bei der finanziellen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Er verwendet seine finanziellen Mittel in der Weise, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Wirtschaftsführung des NDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(3) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des NDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau seiner Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen, enthält.

(4) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant oder die Intendantin bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

  1. 1.

    den Betrieb des NDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

  2. 2.

    die von den Organen des NDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,

  3. 3.

    Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,

  4. 4.

    rechtlich begründete Verpflichtungen des NDR zu erfüllen.

(5) Der NDR soll die Ansprüche der Mitarbeitenden aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. Zur Sicherung der Ansprüche sind Finanzmittel in angemessener Höhe einem Sondervermögen zuzuführen.