§ 46 NDR-StV - Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. Er oder sie hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er oder sie, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er oder sie kann gegenüber dem NDR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er oder sie dies gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin und fordert ihn oder sie zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er oder sie den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die von dem Intendanten oder der Intendantin nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant oder die Intendantin leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine oder ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den NDR oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner oder ihrer Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während seiner oder ihrer Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.