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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 NDR-StV - Besondere Sendezeiten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den Ländern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamenten, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, sind angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen einzuräumen, soweit sie mit einer Landesliste oder in mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines Landes mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen.

(2) Den Kirchen und den anderen über das gesamte Sendegebiet verbreiteten Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Für die Jüdischen Gemeinden gilt Entsprechendes. Dem NDR steht es frei, vergleichbare Bedarfe anderer Religionsgemeinschaften entsprechend ihrer Bedeutung und ihrem Verbreitungsgrad in der Bevölkerung bei seiner Programmgestaltung zu berücksichtigen, sofern sich die jeweilige Religionsgemeinschaft nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes richtet.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige oder diejenige verantwortlich, dem oder der die Sendezeit zugebilligt worden ist.