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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 NDR-StV - Eingaberecht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Jeder oder jede hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin oder - bezogen auf die Angebote der jeweiligen Landesfunkhäuser - an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.

(2) Der NDR stellt sicher, dass Beschwerden zu den Angeboten, in denen die Verletzung von Angebotsgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Beschwerde über ein Angebot in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung die Textform.