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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 40 NDR-StV - Gleichstellung von Frauen und Männern

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der NDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im NDR zu fördern. Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im NDR in der weiblichen Form.

(2) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Verwaltungsrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern vor.