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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 NDR-StV - Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb der letzten sechs Monate seiner oder ihrer Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

(2) Macht der Verwaltungsrat nicht innerhalb von drei Monaten einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zustimmung im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erhält.

(4) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin können vor Ablauf der Amtsperiode, auch auf Vorschlag des Verwaltungsrats, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden.

(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.