§ 45 NDR-StV - Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er oder sie unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er oder sie nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des NDR auszuweisen und dem oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner oder ihrer Mitarbeitenden frei. Sie unterstehen allein seiner oder ihrer Leitung.