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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 NDR-StV - Zusammensetzung des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mitgliedern. Von ihnen entsenden

  1. 1.

    höchstens elf Mitglieder die in den Landesparlamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien, davon

    1. a)

      neun Mitglieder die in den gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertretenen Parteien, davon drei aus Niedersachsen und je zwei aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt, sowie

    2. b)

      je ein Mitglied die nach der Zahl ihrer Wählerinnen und Wähler in den jeweiligen Ländern stärkste und zweitstärkste Fraktion der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien, auf die nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt kein Sitz im Rundfunkrat entfallen ist; maßgebend sind die Ergebnisse der Wahlen zu den Landesparlamenten vor dem jeweils ersten Zusammentritt des Rundfunkrats,

  2. 2.

    zwei Mitglieder die evangelischen Kirchen und zwei Mitglieder die römisch-katholische Kirche, davon je ein Mitglied aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,

  3. 3.

    ein Mitglied die Jüdische Gemeinde in Hamburg,

  4. 4.

    vier Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund, ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, davon drei aus Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,

  5. 5.

    drei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, davon zwei aus dem Bereich der Industrie und eines aus dem Bereich des Handels, ein Mitglied die Handwerksverbände, ein Mitglied die Verbände der Freien Berufe, und zwar zwei aus Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, dabei im Falle Hamburgs für Industrie, Handel und Handwerk an Stelle der Landesvereinigungen jeweils die Kammer,

  6. 6.

    ein Mitglied der Bauernverband aus Mecklenburg-Vorpommern,

  7. 7.

    drei Mitglieder die Landesfrauenräte und Landesarbeitsgemeinschaften, -verbände und -initiativen der Frauen, und zwar je eines aus Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,

  8. 8.

    je ein Mitglied der Landessportbund aus Niedersachsen und der Landessportbund aus Mecklenburg-Vorpommern,

  9. 9.

    ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  10. 10.

    ein Mitglied der Haus- und Grundeigentümerverein e. V. aus Mecklenburg-Vorpommern, ein Mitglied der Deutsche Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., sowie ein Mitglied die in Hamburg mit der Verbraucherberatung betraute Institution,

  11. 11.

    ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, ein Mitglied die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., ein Mitglied das Diakonische Werk aus Hamburg und ein Mitglied der Deutsche Caritasverband e. V. aus Mecklenburg-Vorpommern,

  12. 12.

    ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund e. V. aus Schleswig-Holstein, ein Mitglied der Landesjugendring aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landeselternrat aus Niedersachsen, ein Mitglied die Erwachsenenbildungsorganisationen aus Niedersachsen,

  13. 13.

    ein Mitglied Robin Wood e. V. aus Hamburg, ein Mitglied der BUND aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e. V. und ein Mitglied der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz aus Niedersachsen, ein Mitglied der Heimatverband aus Mecklenburg-Vorpommern,

  14. 14.

    ein Mitglied die Arbeitsgruppe Bildende Kunst aus Hamburg, ein Mitglied der Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in Niedersachsen und ein Mitglied der Landesmusikrat Schleswig-Holstein e. V.,

  15. 15.

    ein Mitglied der SoVD-Landesverband Niedersachsen e. V., ein Mitglied der Niedersächsische Integrationsrat (NIR) und ein Mitglied der Landesseniorenrat Niedersachsen e. V.,

  16. 16.

    ein Mitglied der Verband der Opfer des Stalinismus aus Mecklenburg-Vorpommern und ein Mitglied die Aktion Sühnezeichen aus Niedersachsen.

(2) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Sofern zu Beginn der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Wird während der laufenden Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt, findet der Wechsel nach Satz 2 nicht statt. Sofern einer Organisation oder einer Gruppe zwei oder mehr Entsenderechte zustehen, sind mindestens je eine Frau und ein Mann zu entsenden. Kann eine Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung die Anforderungen der Sätze 2 bis 4 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Vorsitz des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen; der Vorsitz des Rundfunkrats entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme zuzulassen ist. Die Entsendung eines diversen Mitglieds ist jederzeit möglich.

(3) Kommt zwischen den nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4 und 5 entsendungsberechtigten Organisationen eine Einigung über die Länderzuordnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung der Mitglieder zustande, entscheidet darüber das Präsidium des Parlaments des nach § 39 aufsichtsführenden Landes - im Fall einer Einigung zwischen den Verbänden, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften des Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 entscheidet das Präsidium des Parlaments des jeweils entsendeberechtigten Landes auf der Grundlage von Vorschlägen dieser Organisationen.

(4) Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mitglieder, auch unter Beachtung von Absatz 2, in eigener Verantwortung. Eine einmalige Wiederentsendung in den Rundfunkrat ist zulässig. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Gremiums die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, das zu entsendende Mitglied dem Rundfunkratsvorsitz zu benennen. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrats vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.

(6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats das Parlament des Landes, in dem diese Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat, über die ersatzweise Entsendung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.

(7) Die Landesregierungen überprüfen die Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß Absatz 1 Satz 2 rechtzeitig vor Ablauf jeder Amtsperiode darauf, ob die Zusammensetzung eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte noch gewährleistet, und legen den Parlamenten einen Vorschlag zur Zusammensetzung für die nächste Amtsperiode vor.