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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 21 NDR-StV - Sitzungen des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden nach Maßgabe der Satzung statt.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen (Funkhausdirektoren oder -direktorinnen und andere Direktoren oder Direktorinnen) können an den Sitzungen des Rundfunkrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie der Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen hierzu verpflichtet.

(3) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.

(4) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats Vertreter oder Vertreterinnen zu entsenden. Diese Vertreter oder Vertreterinnen sind jederzeit zu hören.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des NDR oder Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse nach § 23 sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(6) Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum des NDR oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden.

(7) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder und der nach Absatz 2 bis Absatz 4 sonst Teilnahmeberechtigten nicht möglich oder durch außergewöhnliche äußere Umstände erheblich erschwert, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats anordnen, dass ohne unmittelbare Anwesenheit stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Drittel der teilnehmenden Mitglieder des Rundfunkrats unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und kein Zweifel an deren Identität besteht. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme- und Rederechte uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt. Die Öffentlichkeit einer Sitzung nach Satz 1 ist durch das Verfahren nach Absatz 6 zu gewährleisten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 sowie über die Beschlussfassung innerhalb einer Videokonferenz gemäß § 22 Absatz 4 bleiben unberührt.

(8) Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie seiner Ausschüsse nach § 23 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnung der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Rundfunkrats sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner vorbereitenden Ausschüsse sowie die Anwesenheitslisten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des NDR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Online-Angebot des NDR ist ausreichend.

(9) Das Nähere regelt die Satzung.