§ 31 NDR-StV - Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der Intendant oder die Intendantin bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats:
- 1.
Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, sowie Bestellung und Abberufung von Direktoren oder Direktorinnen; § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bleiben unberührt,
- 2.
Abschluss von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,
- 3.
grundlegende Veränderungen der Bedingungen der Rundfunkwerbung,
- 4.
Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 11,
- 5.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 6.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie unmittelbaren Beteiligungen an ihnen gemäß § 37,
- 7.
Erwerb und Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 37, soweit die mittelbare Beteiligung nach dem Erwerb mehr als 50 Prozent oder nach der Veräußerung weniger als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital dieser Unternehmen beträgt,
- 8.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,
- 9.
Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und
- 10.
Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 5 Millionen Euro außer bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräußerung oder Auswertung von Programmteilen oder entsprechenden Rechten.
(2) Die Zustimmung des Verwaltungsrats zu Absatz 1 Nummer 7 ist vor der abschließenden Befassung und Entscheidung des oder der zuständigen Organe des die Beteiligung eingehenden Unternehmens einzuholen.