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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 31 NDR-StV - Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Intendant oder die Intendantin bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats:

  1. 1.

    Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, sowie Bestellung und Abberufung von Direktoren oder Direktorinnen; § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bleiben unberührt,

  2. 2.

    Abschluss von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,

  3. 3.

    grundlegende Veränderungen der Bedingungen der Rundfunkwerbung,

  4. 4.

    Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 11,

  5. 5.

    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

  6. 6.

    Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie unmittelbaren Beteiligungen an ihnen gemäß § 37,

  7. 7.

    Erwerb und Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 37, soweit die mittelbare Beteiligung nach dem Erwerb mehr als 50 Prozent oder nach der Veräußerung weniger als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital dieser Unternehmen beträgt,

  8. 8.

    Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,

  9. 9.

    Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und

  10. 10.

    Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 5 Millionen Euro außer bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräußerung oder Auswertung von Programmteilen oder entsprechenden Rechten.

(2) Die Zustimmung des Verwaltungsrats zu Absatz 1 Nummer 7 ist vor der abschließenden Befassung und Entscheidung des oder der zuständigen Organe des die Beteiligung eingehenden Unternehmens einzuholen.