NDR-StV,NI - NDR-Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
(NDR-Staatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 4./9. März 2021 (Nds. GVBl. S. 487 - VORIS 22620 -)

Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 487)

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - zusammen in diesem Staatsvertrag "die Länder" genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis§§
Aufgabe und Rechtsform1
Sitz und regionale Gliederung2
Landesprogramme3
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks4
Angebotsauftrag5
Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sendekapazitäten6
Angebotsgrundsätze7
Gestaltung des Angebots8
Kurzberichterstattung9
Unzulässige Angebote, Jugendschutz10
Zusammenarbeit, Druckwerke11
Verlautbarungsrecht12
Gegendarstellung13
Eingaberecht14
Beweissicherung15
Besondere Sendezeiten16
Organe17
Zusammensetzung des Rundfunkrats18
Aufgaben des Rundfunkrats19
Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats20
Sitzungen des Rundfunkrats21
Beschlüsse des Rundfunkrats22
Ausschüsse des Rundfunkrats23
Landesrundfunkrat24
Zusammensetzung des Verwaltungsrats25
Aufgaben des Verwaltungsrats26
Amtsperiode des Verwaltungsrats27
Sitzungen des Verwaltungsrats28
Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin29
Intendanz und Direktorium30
Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten31
Wirtschaftsführung32
Jahresabschluss und Geschäftsbericht33
Information der Landesparlamente34
Finanzordnung35
Finanzkontrolle36
Beteiligungen37
Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige Produktplatzierung38
Rechtsaufsicht39
Gleichstellung von Frauen und Männern40
Personalvertretung41
Statut für die Programmmitarbeitenden42
Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken, Medienprivileg43
Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten44
Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten45
Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten46
Informationszugang47
Archivierung48
Kündigung49
Beitritt50
Übergangsbestimmung51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten52
Protokollerklärung aller Länder zum NDR-Staatsvertrag:Anhang

§ 1 NDR-StV - Aufgabe und Rechtsform

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).

(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.

§ 2 NDR-StV - Sitz und regionale Gliederung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Sitz des NDR ist Hamburg.

(2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg, Hannover, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser) sowie Regionalstudios in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Regionalstudios sind dem Funkhaus des Landes zugeordnet, in dem sie betrieben werden.

(3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programmeinrichtungen sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sollen in allen Ländern vorgesehen werden. Wirtschaftlichkeit und Programmverträglichkeit sind dabei angemessen zu berücksichtigen; dabei sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

§ 3 NDR-StV - Landesprogramme

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunkprogramm und ein Regionalprogramm im Fernsehen außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vorgesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Programme müssen den inhaltlichen Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungsgebiete kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines Landesprogramms regionale Sendungen verbreiten. Mit Zustimmung des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Intendanten oder der Intendantin kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein weiteres Landesprogramm senden (Landesfenster).

(2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landesprogramme jeweils in eigener Verantwortung; der Direktor oder die Direktorin des jeweiligen Landesfunkhauses ist für die Landesprogramme verantwortlich. Der Intendant oder die Intendantin bleibt für die Einhaltung der Programmanforderungen (§§ 5, 7 bis 10) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Landesfunkhauses erfolgt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendantin grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Bei Angestellten in leitender Funktion sowie bei Programmmitarbeitenden erfolgt die Einstellung und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder der Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeitende des Landesfunkhauses, die den zentralen Fachdirektionen unterstellt sind.

(3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser sollen das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben insbesondere in dem jeweiligen Land darstellen.

(4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist dafür die Zustimmung des Rundfunkrats erforderlich.

§ 4 NDR-StV - Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass der NDR seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.