Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 30 NDR-StV - Intendanz und Direktorium

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den NDR. Er oder sie berät mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie mit den Direktoren oder Direktorinnen die wesentlichen Angelegenheiten.

(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten oder der Intendantin, des Stellvertreters oder der Stellvertreterin und der Direktoren oder Direktorinnen, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin wird von dem Direktor oder der Direktorin mit der längsten Dienstzeit vertreten. Ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Intendanten oder der Intendantin nicht bestellt, nimmt der dienstälteste Direktor oder die Direktorin mit der längsten Dienstzeit die Aufgaben des Stellvertreters oder der Stellvertreterin wahr.

(3) Der Intendant oder die Intendantin vertritt die Anstalt als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen der Intendant oder die Intendantin zur Vertretung der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines Direktors oder einer Direktorin bedarf.

(4) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. Die Landesfunkhäuser sind hierbei jeweils gesondert auszuweisen. Beim Aufstellen des Wirtschaftsplans sind die Stellungnahmen der Landesrundfunkräte (§ 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) zu berücksichtigen; die Stellungnahmen sind für die Beschlussfassung vorzulegen.

(5) Der Intendant oder die Intendantin berichtet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.

(6) Der Intendant oder die Intendantin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot des NDR den Angebotsanforderungen (§ 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 10) entspricht.

(7) Dem Intendanten oder der Intendantin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und den Direktoren oder Direktorinnen wird eine begleitende Projekt- und Finanzkontrolle nach Maßgabe der Satzung zugeordnet.