Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27 NDR-StV - Amtsperiode des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet bei Abberufung oder dann, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 17 Absatz 2 bis Absatz 6 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 17 Absatz 7 fortfällt.

(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann auf Antrag des Verwaltungsrats vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des NDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach dessen Ausscheiden für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen.