§ 8 NDR-StV - Gestaltung des Angebots
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR ist in seinen Angeboten zur Wahrheit verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass
- 1.
die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet in den Angeboten angemessen zu Wort kommen können,
- 2.
das Angebot nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und
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in seiner Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger und Bürgerinnen beizutragen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Soweit der NDR Meinungsumfragen wiedergibt, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.