§ 11 NDR-StV - Zusammenarbeit, Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zum Zweck gemeinsamer Angebotsgestaltung oder der gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben abschließen. Er kann sich an internationalen, insbesondere europäischen Angeboten beteiligen; diese Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der Länder.
(2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten mit Dritten zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen (§ 37). Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 sowie des § 3 Absatz 3 sind dabei besonders zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Mitwirkung des NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zurechenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschaftsangebot besteht.
(3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben angebotsbegleitend Druckwerke mit angebotsbezogenem Inhalt anbieten.