Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.05.2012, Az.: 1 MN 218/11

Rechtmäßigkeit der Bestimmung von Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 BauGB ausschließlich über die Homepage der planenden Gemeinde in der Hauptsache; Geeignetheit von tieffrequenten Geräuschen zur Belästigung von Grundstücken in einer Ortschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.05.2012
Aktenzeichen
1 MN 218/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0504.1MN218.11.0A

Fundstellen

  • BauR 2012, 1208-1212
  • BauR 2012, 1439
  • DVBl 2012, 777-781
  • DVP 2012, 514-515
  • DÖV 2012, 650
  • FStBW 2012, 862-864
  • FStHe 2012, 751-753
  • FStNds 2012, 428-429
  • NVwZ-RR 2012, 505
  • NdsVBl 2012, 235-238
  • NordÖR 2012, 517
  • ZfBR 2012, 470-473

Amtlicher Leitsatz

§ 4a Abs. 4 S. 1 BauGB schließt es aus, in der Hauptsatzung zu bestimmen, Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 BauGB hätten ausschließlich über die homepage der planenden Gemeinde zu geschehen.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich unter anderem zum Schutz der Wohnruhe ihrer in Luttmersen (Teil des Ortschaftsbereichs Helstorf, nordöstlich der Kernstadt der Antragsgegnerin) sowie aus Sorge vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan. Ihre Grundstücke sind eigenem Bekunden zufolge 270 und 350 m vom Planbereich entfernt; nach Auffassung der Antragsgegnerin liegt jedes von ihnen über 300 m davon getrennt. Der Bereich des angegriffenen Planes schließt im Norden an die Alte Landstraße an, die aus der Bebauung Luttmersens nach Osten herausführt, und grenzt im Osten unmittelbar an das Gebiet der Wilhelmstein-Kaserne an. Er setzt ein Sondergebiet zur Unterbringung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas, elektrischer Energie und Wärme aus Biomasse fest. Zu Erschließungszwecken ist eine 7m breite Parzelle festgesetzt, welche vom Plangebiet an der Westwange des Kasernengeländes entlang bis zur Straße Zur Jürse (L 193) reicht. Der Einmündungsbereich liegt nordöstlich der Ortslage von Luttmersen.

2

Das Planverfahren begann auf Initiative dreier in diesem Bereich tätiger Landwirte und war zunächst auf die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerichtet. Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange entschied sich die Antragsgegnerin, das Vorhaben als Angebotsplan vorzubereiten; denn die Betreiber seien sich sowohl ihrer Organisationsform (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GmbH) als auch der Rentabilität des Vorhabens (Höhe der Einspeisungsprämie) unsicher geworden, außerdem könne auf der Grundlage eines Angebotsplanes leichter auf technische Neuerungen reagiert werden.

3

Vom 2. Mai bis 3. Juni 2011 (möglicherweise sogar noch einen Tag länger) legte sie den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Am 30. Juni 2012 beschloss ihr Rat den Plan als Satzung. Das (sowie die Paralleländerung des Flächennutzungsplanes) machte sie am 20. Oktober 2011 bekannt (GemABl. f. d. Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 40, S. 399).

4

Am 15. November 2011 haben die Antragsteller den Normenkontrolleilantrag gestellt; die Antragsgegnerin tritt dem umfangreichen Vorbringen entgegen.

5

Der Antrag hat Erfolg.

6

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche - wie hier die Beigeladene - seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Jäde, UPR 2009, 41). Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N..). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u. v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen.

7

Nach der ersten Alternative kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Schwere Nachteile haben die Antragsteller bei Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht zu befürchten. Es spricht Vieles für die Richtigkeit der in der Planbegründung ausführlich begründeten Einschätzung, zu unzumutbaren Einwirkungen in der Gestalt von Lärm oder Gerüchen werde es auf den Antragstellergrundstücken bei Umsetzung eines 600 kW-Werkes nicht kommen. Diese können aller Voraussicht nach nur das Schutzniveau eines Dorf-/Mischgebiets reklamieren. Die Vorkehrungen, welche im Plan zur Eindämmung der Folgen getroffen worden sind, die mit einer Explosion des Fermenters verbunden wären, reichen jedenfalls vorderhand aus. Die Gefährdungen, welche Schulkinder angesichts der schon vorhandenen Belastung (vgl. dazu Seite 6 der Antragserwiderung vom 9.1.2012) durch das angegriffene Vorhaben zusätzlich ausgesetzt sein sollen, werden von den Antragstellern über Gebühr aggraviert.

8

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch aus anderen Gründen dringend geboten. Derzeit hätte der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg.

9

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Das ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede Person, welche geltend machen kann, bei der Abwägungsentscheidung hätten Belange berücksichtigt werden müssen, welche (auch) ihren Belangen zu dienen bestimmt seien (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46). An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als möglicherweise verletztes Recht kommt namentlich das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot in Betracht. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Für die Abwägung erheblich ist allerdings nicht jedweder Gesichtspunkt, den ein Normenkontrollantragsteller im Planaufstellungsverfahren vorgebracht und den die planende Gemeinde ausweislich der Planbegründung oder sonstiger Vorgänge erörtert hat. Andernfalls hätte es ein Bürger in der Hand, objektiv nicht abwägungsrelevante, von der Rechtsordnung missbilligte oder nur geringfügig berührte Belange doch zu abwägungsbeachtlichen zu machen und damit die Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 VwGO zu "erschleichen". Es ist also stets zu prüfen, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte mehr als nur geringfügig berührte private sowie schutzwürdige und von der Rechtsordnung gebilligte Interessen betreffen, die - auch - ihm als eigene zugewiesen sind.

10

Das ist hier der Fall. Jedenfalls die Frage, ob tieffrequente Geräusche geeignet sind, die Grundstücke in der Ortschaft Luttmersen unzumutbar zu belästigen, war auch im Interesse beider Antragsteller im Aufstellungsverfahren zu klären. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung (s. dort S. 12, 37 und 63) angenommen, diese Frage könne im Vorhabengenehmigungsverfahren ausreichenden Umfangs geklärt werden. Schon die Frage, ob die Lösung des Konflikts von (tieffrequentem) Lärm und Anspruch auf Wohnruhe zulässigerweise in das Genehmigungsverfahren transferiert worden ist, dürfen die Antragsteller zur Normenkontrolle stellen; anderenfalls würden Begründetheitsfragen zu.U.nrecht schon bei der Zulässigkeit abschließend beantwortet.

11

Dieser Gesichtspunkt begründet die Antragsbefugnis um so mehr, als die Antragsgegnerin eine Lösung dieser Frage einem städtebaulichen Vertrag vorbehält, von dem nicht ganz sicher ist, ob er vor der Abwägungsentscheidung überhaupt schon in verbindlicher Weise geschlossen worden war; manche Formulierungen in der Begründung (vgl. z.B. S. 10 ganz oben; S. 34 unten) lassen daran zweifeln. Außerdem hatte die Antragsgegnerin trotz entsprechenden Einwandes und damit bewusst (S. 11 der Planbegründung) auf die Begrenzung der elektrischen Leistung mit der Erwägung verzichtet, sich aus einer Leistungsintensivierung ergebende Konflikte könnten (ebenfalls) im Einzelgenehmigungsverfahren ausreichenden Umfangs gelöst werden. Das gerät in einer die Antragsbefugnis gleichfalls begründenden Weise möglicherweise in Konflikt mit dem Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 (- 1 MN 130/10 -, ZfBR 2011, 154 = BauR 2011, 805 = AUR 2011, 167 [OVG Niedersachsen 04.01.2011 - 1 MN 130/10] = RdL 2011, 175). Dort heißt es unter anderem:

"Wählt eine Gemeinde das Instrument der "normalen" Angebotsplanung, darf sie bei der Bewertung des Abwägungsmaterials nicht allein das konkrete Vorhaben betrachten, welches Anlass zu der Planung gegeben hat, sondern muss von der maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen. Denn wenn der ursprüngliche Investor "abspringt", könnte sich ein neuer Investor auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes berufen, ohne durch städtebaulichen Vertrag gebunden zu sein. Zwar kann die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Konflikte in gewissem Umfang auch in das nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren verlagert werden. Das hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nicht getan, sondern auf eine Konfliktbewältigung durch städtebaulichen Vertrag gebaut. Aus solchen Verträgen kann die Genehmigungsbehörde jedoch weder Versagungsgründe noch Gründe für eine inhaltliche Modifizierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v.2.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742), zumal "neuen" Investoren gegenüber, welche vertraglich ohnehin nicht gebunden wären."

12

Die Antragsteller sind mit anderen Worten nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt, ein Normenkontrollverfahren unter anderem mit dem Ziel zu führen nachprüfen zu lassen, ob ihr Interesse, von unzumutbarem Lärm verschont zu bleiben, zu Recht auf der Grundlage einer nur für ein 600 kW-Blockheizkraftwerk geführten Untersuchung hintangestellt und eine bewusst nicht ausgeschlossene Vergrößerung der elektrischen Leistung ausschließlich einer Lösung im Einzelgenehmigungsverfahren überlassen worden ist.

13

Der auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet. Denn das Verfahren zur öffentlichen Auslegung des Planentwurf ist nicht in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden; das ist ein Mangel, den die Antragsteller rechtzeitig gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB beachtlich ist. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hat die Antragsgegnerin (bislang) nicht durchgeführt.

14

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach Satz 2, Halbsatz 1 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Was als ortsüblich anzusehen ist, beurteilt sich im Grundsatz nach Landes-, d.h. Ortsrecht. Die Gemeinde darf die Ortsüblichkeit namentlich in ihrer Hauptsatzung regeln. Das hat die Antragsgegnerin zwar in ihrer Hauptsatzung getan und sich an diese Festlegung bei Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung dieses Planentwurfs auch gehalten. Die Regelung in der Hauptsatzung ist jedoch unwirksam.

15

Der Rat der Antragsgegnerin hatte am 7. April 2011 die fünfte Änderung seiner Hauptsatzung vom 9. September 2004 beschlossen. Nach Art. 1 der fünften Änderungssatzung lautete § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung - Verkündung und öffentliche Bekanntmachungen - nunmehr folgendermaßen:

"Die übrigen Bekanntmachung und insbesondere solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden auf der Internetseite der Stadt Neustadt a. Rbg. - www.neustadt-a-rbge.de - bekannt gemacht. Auf die Tatsache einer im Internet erfolgten Bekanntmachung wird in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung - Leine-Zeitung nachrichtlich hingewiesen."

16

Art. 3 dieser im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 16 vom 21. April 2011 (Seite 144) publizierten Änderungssatzung zufolge trat diese am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

17

Am 23. April 2011 machte die Antragsgegnerin auf ihrer homepage bekannt, die Entwürfe des hier angegriffenen Bebauungsplanes sowie des im Parallelverfahren zu ändernden Flächennutzungsplanes (29. Änderung) lägen in der Zeit vom 2. Mai bis 3. Juni 2011 während der Dienstzeiten öffentlich aus.

18

In der Leine-Zeitung vom 23. April 2011 (Ausgabe 95, 16. Woche) erschien folgende

Hinweisbekanntmachung der Stadt Neustadt a. Rbge.:

Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 727 "Biomasseanlage Luttmersen".

Die Stadt Neustadt a. Rbge. gibt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung bekannt, dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Neustadt a. Rbge. in seiner Sitzung am 04. 04. 2011 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 727 "Biomasseanlage Luttmersen" beschlossen hat. Der Bebauungsplan soll die Errichtung einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk westlich neben der Wilhelmsteinkaserne im Stadtteil Luttmersen ermöglichen. Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung zur Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 727 "Biomasseanlage Luttmersen" werden am 23. 04. 2011 auf der Internetseite der Stadt - www.neustadt-a-rbge.de - öffentlich bekannt gemacht.

Stadt Neustadt a. Rbge.

Der Bürgermeister

Uwe Sternbeck

19

(Fettdruck im Original).

20

Es dürfte entgegen der Annahme der Antragsteller nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin - und sei es aus Anlass dieses Planaufstellungsverfahrens - die Hauptsatzung geändert und sich daran schon tags drauf gehalten hatte. Gesetztes Recht ist "nun einmal" zu beachten. Eine Pflicht, länger bemessene Übergangsfristen festzulegen, haben die Antragsteller nicht dargetan.

21

Diese Regelung ist jedoch mit dem (höherrangigen, Art. 31, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) Baugesetzbuch nicht zu vereinbaren.

22

Zum Verhältnis Bundes-/Landes- bzw. Ortsrecht bei Aufstellung von Bauleitplänen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15. April 1988 (- 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = DVBl. 1988, 958 = BRS 48 Nr. 21, [...]Rdnrn. 23 und 30) unter anderem ausgeführt:

Das Bundesrecht (BBauG/BauGB) enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bauleitpläne. Bundesrechtlich vorgegeben ist zwar, daß es sich bei der Bauleitplanung um eine Aufgabe der Gemeinde handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB). Bundesrechtlich geregelt sind auch einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie z.B. die Bürgerbeteiligung, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange oder die Beschlußfassung über den Bebauungsplan. Für einzelne dieser Verfahrensschritte enthält das Bundesrecht ferner weitere Anforderungen, etwa die Regelungen über die Auslegung des Planentwurfs und deren Dauer und die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung (§ 2 a Abs. 6 BBauG/§ 3 Abs. 2 BauGB). Im übrigen aber, nämlich soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht (Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 18.70 - <DVBl. 1971, 757>; Beschluß vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - <ZfBR 1982, 220 = DVBl. 1982, 1095>; Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 4 N 1 und 2.84 - DVBl. 1985, 387, 388>; in diesem Sinne auch schon der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG 1 C 63.62 - <BVerwGE 19, 164, 165 f.> zum BBauG 1960). Die bundesrechtliche Regelung der Bauleitplanung - sei es ausdrücklich, sei es sinngemäß - setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (Urteil vom 7. Mai 1971, a.a.O.). Dementsprechend regelt beispielsweise allein das Landesrecht, nämlich die jeweilige Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte (BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober 1984, a.a.O.). Diese im Grundsätzlichen allgemein anerkannte Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nicht verändert. Im Gegenteil ist es eines der Ziele dieses Gesetzes, die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

....

Das gilt in gleicher Weise auch für den Auslegungsbeschluß nach § 2 a BBauG/§ 3 BauGB. Nach Bundesrecht sind bis zum Satzungsbeschluß keine weiteren Beschlüsse der Gemeinde erforderlich. Insbesondere gebietet Bundesrecht nicht, daß vor der Auslegung des Planentwurfs der in der Praxis übliche Offenlegungsbeschluß, durch den die Gemeinde dem Entwurf zustimmt und seine öffentliche Auslegung anordnet, gefaßt wird. In§ 2 a Abs. 6 Satz 1 BBauG/§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird von einem Beschluß nicht einmal gesprochen. Verlangt wird nur, daß der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und daß die Auslegung nach Maßgabe des § 2 a Abs. 6 Satz 2 BauG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekanntgemacht wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - <BVerwGE 69, 344 [BVerwG 06.07.1984 - BVerwG 4 C 22.80]>). Aus Bundesrecht läßt sich jedoch nicht entnehmen, von welchem Gemeindeorgan und in welcher Weise diese Entscheidung zu treffen ist.

23

Soweit also das Baugesetzbuch Bestimmungen dazu enthält, dass und wie die Auslegung von Entwürfen der Bauleitplanung zu bewerkstelligen ist, beanspruchen diese Geltung. Landesrechtliche Vorschriften, die sich zu Bekanntmachungsakten verhalten und dazu in Widerspruch stehen, sind dementsprechend unbeachtlich. Nur soweit das - bewusst lückenhafte - Bundesrecht dem Landesrecht (Ausgestaltungs-)Freiheiten lässt, darf dieses abweichende Regelungen treffen (und damit - bundesweit betrachtet - zu einer Art Flickenteppich führen). Soweit das Bundesrecht aber mit dem Anspruch auf uneingeschränkte Beachtung auftritt, ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, für seinen Bereich etwas zu bestimmen, was dazu in Widerspruch steht.

24

Danach konnte die Antragsgegnerin in § 10 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung nicht mit Wirkung für das Bauleitplanverfahren bestimmen, die nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung, ein Planentwurf werde für eine bestimmte Zeit öffentlich ausgelegt, könne (nur) auf dem Wege des Internets bewirkt werden. Denn der Bundesgesetzgeber hat zur Zulässigkeit des Einsatzes elektronischer Medien in § 4a BauGB Abweichendes bestimmt. Diese Vorschrift, welche durch Art. 1 Nr. 3a des EAG Bau vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das Baugesetzbuch eingeführt wurde und auf europäisches Recht zurückgeht (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Krautzberger, BauGB Stand § 4a Rdnr. 33), lautet auszugsweise:

§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) ........

(6) ........

25

§ 4a Abs. 4 BauGB zeigt: Der Bundes- sowie der europäische Gesetzgeber hat die Möglichkeiten sehr wohl erkannt, welche das Internet bietet. Diese bestehen unter anderem in der erhöhten Transparenz und der Chance, Planaufstellungsunterlagen in einem Umfang vollständig dem Internet-Nutzer zur Verfügung zu stellen, wie dies bei Einsichtnahme in den Diensträumen kaum möglich ist. Diese Vorzüge hat der Bundesgesetzgeber indes nicht zum Anlass genommen, diese Publikationsmöglichkeit selbständig neben die bislang praktizierten zu stellen oder gar sie als alleinige Bekanntmachungsform zu etablieren. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus der Verwendung des Wortes "ergänzend" in§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB. Daraus schließt die - soweit ersichtlich - einhellige, zumindest aber ganz herrschende Meinung, die Nutzung elektronischer Medien erlaube keine Abstriche bei der Erfüllung der Pflicht, die in § 3 BauGB niedergelegten formellen Anforderungen zu erfüllen, sondern lasse deren Einsatz ausschließlich ergänzend zu (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand September 2011, § 4a Rdnr. 34; Jäde/Dorn-berger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 4a Rdnr. 19; H. Schrödter-W.Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 4a Rdnr. 13; Brügelmann-Korbmacher, BauGB, Stand Januar 2011, § 4a Rdnr. 21). Eine echte Verfahrenserleichterung eröffnet der Bundesgesetzgeber lediglich für die hier nicht interessierende Beteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange. Diese dürfen unter den in § 4a Abs. 4 Sätze 2 ff. BauGB genannten Voraussetzungen mit der planenden Gemeinde elektronisch kommunizieren. Im hier interessierenden Verhältnis der planenden Gemeinde zur Öffentlichkeit/dem interessierten bzw. zu interessierenden Bürger gilt das nicht. Zu diesem muss die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB daher noch immer zumindest auch (d.h. allenfalls ergänzungsfähig durch Einsatz elektronischer Medien) in herkömmlicher Form hergestellt werden: Tageszeitung, Amtsblatt, Aushang, ggf. - aber fehleranfällig - persönliche Unterrichtung der Betroffenen.

26

Aus diesem Grunde ist es irrelevant, dass der niedersächsische Gesetzgeber in § 11 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG vom 17. Dezember 2010, GVBl. S. 576) folgendes bestimmt hat:

§ 11 Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) 1 Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. 2 Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 3 Verkündungen einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer Samtgemeinde können auch in dem amtlichen Verkündungsblatt erfolgen, das der Landkreis, dem die Gemeinde oder die Samtgemeinde angehört, herausgibt.

(2) 1 Das amtliche Verkündungsblatt muss in ausreichender Auflage erscheinen. 2 Es muss die Bezeichnung "Amtsblatt für ..." mit dem Namen der Kommune führen, die es herausgibt; dies gilt für ein gemeinsames Amtsblatt entsprechend. 3 In seinem Kopf sind Ort, Datum, Jahrgang und Nummer der jeweiligen Ausgabe anzugeben. 4 Das amtliche Verkündungsblatt darf neben Rechtsvorschriften auch andere amtliche Bekanntmachungen enthalten. 5 Außerdem können Rechtsvorschriften und andere amtliche Bekanntmachungen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen werden. 6 Andere Veröffentlichungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn es sich um kurze Mitteilungen und nicht um Werbung zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr handelt.

(3) 1 Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetseite der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. 2 Die Kommune hat in einer örtlichen Tageszeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. 3 Die örtliche Tageszeitung, in der Hinweise nach Satz 2 erscheinen, und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4 Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5 Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) 1 Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienststunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 2 Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. 3 In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen.

(5) 1 Satzungen sind verkündet

1. im amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe,

2. in der örtlichen Tageszeitung mit deren Ausgabe, bei mehreren örtlichen Tageszeitungen mit der Ausgabe der zuletzt ausgegebenen Tageszeitung, oder

3. im Internet mit ihrer Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1.

2 Im Fall der Ersatzverkündung ist die Satzung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung verkündet.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. 2 Reicht der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinaus, so hat die Kommune die Verordnung auch in dem anderen Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Kommune zu richten, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre.

27

Ganz abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach Art. 6 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 576) erst zum 1. November 2011 und damit erst nach der 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 7. April 2011 (GemABl. Region und Landeshauptstadt Hannover Nr. 16 vom 21.4.2011) in Kraft getreten ist, ist es auch inhaltlich nicht imstande, die bundesrechtliche Regelung zu modifizieren. Das ergibt sich schon aus den vorstehenden kompetenzrechtlichen Betrachtungen. Aber auch angesichts des § 11 Abs. 6 NKomVG bestehen erhebliche Zweifel. Dort reklamiert der niedersächsische Gesetzgeber für Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gerade nicht, dort gebotene öffentliche Bekanntmachungen könnten auf der Grundlage der § 11 Abs. 1 ff. NKomVG bewirkt werden; das sind keine Bekanntmachung der Kommune nach diesem, d.h. dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz.

28

Lässt § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (je nach Betrachtungsweise: zum Vorteil des internetlosen Bürgers oder zum Nachteil des internetnutzenden Einwohners) den Einsatz elektronischer Medien nur "ergänzend" zu, dann schließt dies normativ die Annahme aus, die Ortsüblichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB könne sich dahin "entwickeln", Bekanntmachungen auf der homepage der planenden Kommune als solche anzusehen. Ob sich ein solcher Brauch herausbilden könnte, wäre zudem fragwürdig. Für den noch immer nicht unbeträchtlichen Teil der Bevölkerung, der sich dem privaten Gebrauch des Internets entzieht, wäre es von ganz beträchtlichem Nachteil, von diesen Informationen jedenfalls dann ausgeschlossen zu sein, wenn man wie die Antragsgegnerin daran geht, diesen Publikationspfad als den einzig zulässigen - und nicht etwa als einen von mehreren - zu oktroyieren.

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Die Publikation vom 23. April 2011 kann nicht in eine nach § 3 Abs. 2 BauGB statthafte umgedeutet werden. Daran wäre zu denken, wenn man § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung als unwirksam und daher Raum sehen würde, an die/eine bisher "durch Brauch" entstandene Ortsüblichkeit der Bekanntmachung anzuknüpfen (in diese Richtung Senatsurteil vom 19.4.2012 - 1 KN 23/11 -, S. 14 f. UA). Diese Möglichkeit ist hier verstellt. Denn die Antragsgegnerin hat sich konsequent auf den durch die 5. Änderung- zur Hauptsatzung bestimmten Weg begeben und sich in der Leine-Zeitung vom 23. April 2011 auf eine nachrichtliche Mitteilung beschränkt. Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dort fehlten ein Hinweis auf Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie der Hinweis darauf, in welcher Weise Einwendungen vorgebracht werden könnten.

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Vom Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb abzusehen, weil dieser Mangel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnte (§ 214 Abs. 4 BauGB). Es kommt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. B. v. 15.4.2008 - 1 MN 58/08 -, BauR 2009, 85 = BRS 73 Nr. 61 mit ausführlichem Zitat des bis dahin unveröffentlichten Beschlusses vom 15.11.2000 - 1 M 3238/00 - sowie Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OVG Münster; s. a. Senatsbeschl. vom 27.9.1999 - 1 M 2579/ 99 -, [...]) zwar in Betracht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für nicht dringend geboten anzusehen, wenn die Gemeinde den Mangel in einem ergänzenden Verfahren noch nachbessern kann. Dies kommt jedoch unter anderem nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Mangel (was beim objektiven Verfahren nach § 47 VwGO der Fall sein kann) nicht Belange des Antragstellers betrifft und zudem damit zu rechnen ist, die Gemeinde begebe sich daran, den Mangel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. Hier fehlt es gleich an beidem. Die Pflicht zur ausreichenden Beteiligung der Öffentlichkeit betrifft gerade das Interessenfeld der Antragsteller. Außerdem hat die Antragsgegnerin im Verlauf des Normenkontrolleilverfahrens auf der Rechtmäßigkeit des § 10 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung bestanden (vgl. Rdnr. 11 der Antragserwiderung vom 9.1.2012; Rdnr. 1 des Schriftsatzes vom 20.2.2012) und damit zu erkennen gegeben, sie sehe keinen Anlass zu einem ergänzenden Verfahren. Daher kann es auch bei Berücksichtigung der Verwertungsinteresssen der Beigeladenenseite den Antragstellern nicht zugemutet werden, den Vorteil des § 47 Abs. 6 VwGO aus der Hand zu geben und sich allein auf die Möglichkeiten zu beschränken, welche bei Erteilung der ausstehenden Genehmigung im Drittanfechtungsverfahren für sie bestehen.

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Nur ergänzend ist daher anzuführen, es sei zumindest sehr bedenkenswert, ob nicht die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 (- 1 MN 130/10 - ZfBR 2011, 154 = BauR 2011, 805 = AUR 2011, 167 = RdL 2011, 175) auch für diesen Fall gälten. Im Urteil vom 11. Mai 2010 (- 1 KN 192/08 -, Vnb) hatte der Senat einen Fall zu bearbeiten, in dem das schalltechnische Gutachten zwischen der grundsätzlichen Machbarkeit des Vorhabens (dazu dann worst-case-Betrachtung) und der im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfenden konkreten Konfiguration unterschieden hatte. Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung (S. 11) selbst angibt, bei einer stärkeren Ausrichtung als (nur) 600 kW müsse deren Verträglichkeit und die daraufhin eventuell erforderlich werdenden Beschränkungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren erwiesen werden, dann zeigt dies ihre Einschätzung, die Nachbarverträglichkeit möchte bei vollständiger/größerer Ausnutzung der Planfestsetzungen doch nicht so ohne Weiteres zu bejahen sein. Anders ist auch die möglicherweise nicht ganz tragfähige Annahme zu erklären, sie habe mit einer solchen "abstrakten", aber eben aufwendigen Betrachtung das Planaufstellungsverfahren nicht unnötig belasten wollen.

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Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.