Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.11.2011, Az.: 1 KN 71/08

Beachtung von Grundstücken durch eine Gemeinde bei der Entwicklung eines Industriegebietes im Wege der Angebotsplanung auch ohne Einwendungen ihrer Eigentümer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.11.2011
Aktenzeichen
1 KN 71/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 32731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1117.1KN71.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 17.12.2012 - AZ: BVerwG 4 BN 19.12

Fundstellen

  • BauR 2012, 623-626
  • DVBl 2012, 376

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Grundstücke die Gemeinde auch ohne Einwendungen ihrer Nutzer/Eigentümer in Blick nehmen muss, wenn sie im Wege der Angebotsplanung ein Industriegebiet entwickelt.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans L 133 "D. E. Süd" der Stadt C., insbesondere weil damit zu ihren Lasten die Gefahr schädlicher Luftverunreinigungen erhöht werde. Die Antragstellerin zu 1) wohnt im östlich von C. gelegenen H. in einer denkmalgeschützten säkularisierten Kirche, um deren Bausubstanz sie bei Ausnutzung der Planfestsetzungen fürchtet, der Antragsteller zu 2) im nordöstlich gelegenen I..

2

Den Bebauungsplan L 133 "D. E. " hatte der Rat der Antragsgegnerin am 26. Juni 2003 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erging am 23. März 2000 und wurde ergänzt durch zwei weitere Aufstellungsbeschlüsse vom 28. November 2002 und 24. März 2003. Zuvor war eine Untersuchung der Schadstoffbelastung im Boden des zu überplanenden Bereichs durchgeführt worden. Diese wurde unter dem 5. November 1999 vorgelegt. Auf deren Grundlage wurde ein Sanierungsplan erstellt, der unter dem 30. Dezember 2002 vorgelegt wurde und mit Verfügung des Landkreises J. vom 21. Februar 2003 für verbindlich erklärt wurde. Der Sanierungsplan untersucht das Gelände des Altstandortes der ehemaligen "D. E. ", in der von 1550 bis 1941 Erzgewinnung vorgenommen wurde. Von 1950 bis 1990 wurde auf einem Teil des Geländes ein Kalkwerk betrieben, dessen Rückbau im Jahr 1995 durchgeführt wurde. Seit dieser Zeit ist der Bereich als Industriebrache ungenutzt gewesen. Der Sanierungsplan sieht eine "Oberflächensicherung durch Nachfolgenutzung" vor und gibt detaillierte Vorgaben, wie bauplanerisch vorzugehen ist. Danach soll im Wesentlichen eine Versiegelung der Altlastenflächen erfolgen, um eine weitere Auswaschung der dort im Boden vorhandenen Schwermetalle in das Grundwasser zu verhindern bzw. wenigstens zu mindern. Dementsprechend wird ein "Grundwassermonitoring" zur Überwachung ggf. zur Nachsorge vom Sanierungsplan vorgeschlagen. Eine Anlage zum Sanierungsplan (Anlage 5 Beiakte E) enthält eine ergänzende Untersuchung zu den Altlasten, die durch den Kalkwerksbetrieb entstanden sind, auf deren Besonderheiten verwiesen wird.

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Im Bebauungsplan L 133 - Urfassung - wird unter Ziffer 3.1 in der Begründung ausgeführt, Ziel sei die Revitalisierung des brachliegenden Industrie- und Gewerbegeländes mit Sanierung der Schwermetallbelastungen und der Schaffung eines städtebaulich attraktiven Gewerbe- und Industriegebietes. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 7,6 Hektar. In seinem westlichen Teil befinden sich ein Industriebetrieb sowie ein kleinerer Gewerbebetrieb. Östlich daran anschließend setzt der Plan ein Industriegebiet, nördlich davon ein Gewerbegebiet fest. Zur Begründung dieser Verteilung wird in der Planbegründung unter Ziffer 3.3.1 ausgeführt, es solle ein verträglicher Übergang zum weiter nordöstlich geplanten, jenseits der ehemaligen Bundesstraße 82 liegenden Sondergebiet Einzelhandel geschaffen werden. In diesem Rahmen geht die Begründung auf amtsärztliche Bedenken im Rahmen der Stellungnahme des Landkreises zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein, die sich gegen eine zusätzliche Belastung der Umgebung durch Schadstoffe wandten. Soweit ersichtlich gingen diese Bedenken auf ein möglicherweise im Gebiet anzusiedelndes Krematorium zurück, das in der Planbegründung erwähnt wird, in der nachfolgenden Zeit jedoch nicht realisiert wurde. Die Planbegründung setzt sich mit diesen Bedenken auseinander und verweist insoweit auf spätere Genehmigungsverfahren, die Zielsetzung der Planung, eine Sanierung der Altlasten im Boden durchzuführen, sowie die Besonderheit der Situation einer Umgebung mit Gewerbe und Industriegebieten. Unter Ziffer 2.6.2 der Planbegründung wird auf die Lärmimmissionen für die Nachbarschaft eingegangen und auch hier auf die in der Umgebung gelegenen Gewerbe- und Industriegebiete verwiesen. Die weiter westlich daran anschließenden Wohngebiete seien durch diese abgeschirmt und zudem in ausreichender Entfernung gelegen. Auf die östlich gelegene Ortschaft H. - zwischen dieser und dem Plangebiet liegt nicht bebautes landwirtschaftlich genutztes Gelände - geht die Planbegründung insoweit nicht ein. Gleiches gilt für den nordöstlich gelegenen Ort I.. Der Plan setzt für die südwestliche Hälfte des Gebietes ein Industriegebiet fest mit einer auf 18 m begrenzten Gebäudehöhe und im nordöstlichen Bereich ein Gewerbegebiet, für das ebenfalls die Gebäudehöhe auf 18 m begrenzt ist. In beiden Gebieten sind nach der textlichen Festsetzung 1.1 Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben ausgeschlossen.

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Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt für dieses Gebiet sowie nördlich, südlich und westlich angrenzend Gewerbeflächen dar.

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Am 7. Dezember 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplans L 133 "D. E. Süd". Vorgeschlagen wurde in dem Aufstellungsbeschluss die Streichung der festgesetzten Gebäudehöhen und die teilweise Umwandlung der vorgesehenen Gewerbegebietsfläche in eine Industriegebietsfläche mit einer Größe von 4,5 ha unter Einbeziehung der bis dahin konzipierten Planstraße B, die in westöstlicher Richtung innerhalb der Gewerbegebietsfläche vorgesehen war. Zur Begründung heißt es, die Verkaufsbemühungen seien zwar sehr intensiv betrieben worden, ein nachhaltiger Erfolg für die heimische und regionale Wirtschaft habe sich jedoch nicht eingestellt. Um die Chancen der Vermarktung des Industrie- und Gewerbegebietes zu verbessern, solle die vorgeschlagene Planänderung vorgenommen werden. Die frühzeitige Beteiligung wurde in der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis 19. Januar 2007 vorgenommen. In der Zeit vom 12. Februar 2007 bis 12. März 2007, mit Bekanntmachung durch Aushang vom 2. Februar 2007 bis 12. Februar 2007, wurde der Plan ausgelegt. Private Einwendungen oder Bedenken gingen nicht ein. Die Träger öffentlicher Belange gaben im Wesentlichen keine weiteren Stellungnahmen ab. Der Landkreis J. wies in einer Stellungnahme darauf hin, dass sich mittlerweile eine weitere Altlast ergeben habe, und zwar der Altstandort eines Busreiseunternehmens. Das unter anderem beteiligte Niedersächsische Forstamt K. erklärte, dass aus forstlicher Sicht keine Bedenken bestünden.

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Am 22. März 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und beschloss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Im Amtsblatt vom 29. März 2007 wurde der Bebauungsplan L 133 "D. E. Süd"- 1. Änderung bekannt gemacht. Das Plangebiet ist im Nordosten durch die ehemalige Bundesstraße 82 begrenzt und im Westen durch die Wolfshagener Straße, die Kreisstraße 35. Von Nordwest nach Südost läuft eine weitere Straße "Auf dem Sohl" durch das Plangebiet und teilt dieses in ein westlich dieser Straße liegendes Drittel, das als Industriegebiet festgesetzt ist, und die restliche nordöstlich dieser Straße liegende Fläche. Von dieser Straße zweigt eine weitere Planstraße ab, die das verbliebene Gewerbegebiet im Nordwesten von der nunmehr festgesetzten größeren Fläche des Industriegebietes östlich der Planstraße abgrenzt. Die zuvor enthaltene Höhenbegrenzung für Gebäude ist im gesamten Plangebiet gestrichen. Die im Ursprungsbebauungsplan enthaltene Stichstraße, die in östlicher Richtung von der vorgenannten Planstraße abzweigte, ist aufgehoben.

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Am 28. März 2008 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor: Die Änderung des Bebauungsplans sei erfolgt im Hinblick auf einen nunmehr gefundenen künftigen Nutzer der Fläche. Maximal einen Tag nach dem Satzungsbeschluss sei die Antragsgegnerin mit einem Investor auf die Presse zugegangen und habe über die geplante Errichtung einer großen Abfallverbrennungsanlage berichtet. Das zeige, dass es sich in Wahrheit nicht um einen Angebotsbebauungsplan, sondern um eine konkrete Planung handele. Im Aufstellungsvorgang fänden sich jedoch keinerlei Hinweise für diese Abfallverbrennungsanlage, für die mittlerweile bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt worden sei. Gegen den daraufhin erlassenen Vorbescheid habe der Antragsteller zu 2) Widerspruch eingelegt und nachfolgend zum Az. 12 KS 70/10 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei.

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In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Zeit vom 12. Februar bis 12. März 2007 finde sich kein Hinweis entsprechend § 47 Abs. 2a VwGO, so dass die Zulässigkeit des Antrags nicht an der Präklusion scheitern könne.

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Die Antragstellerin zu 1) sei Miteigentümerin des ältesten Gebäudes von H., bei dem es sich um eine denkmalgeschützte Kirche aus dem Jahr 1245 handele, die sie als Wohnhaus nutze. Das Anwesen liege 1 km östlich des Plangebietes in einer westöstlich gerichteten Lage. Es werde durch Luftschadstoffe, die vom Plangebiet und insbesondere der dort beabsichtigten Nutzung für eine Abfallverbrennungsanlage ausgehen würden, beeinträchtigt. Die sauren Schadstoffe in der Luft führten bereits bislang dazu, dass die denkmalgeschützte Kirche einer extremen Verwitterung ausgesetzt sei. Zudem werde die Antragstellerin zu 1) aus dem Turmzimmer ihrer Kirche das Plangebiet einsehen können und statt in die freie Landschaft bzw. auf nur 18 m Höhe begrenzte Gebäude zukünftig auf eine das Landschaftsbild dominierende rund 40 m hohe Abfallverbrennungsanlage sowie rund 70 m hohe Schlote blicken. Gleichzeitig werde das Grundstück durch den damit zusammenhängenden Verkehr beeinträchtigt. Auch die Nutzung des Tennisplatzes, der rund 200 m näher zum Plangebiet liege sowie direkt an der Zufahrtstraße zu diesem, werde in hohem Maße eingeschränkt.

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Der Antragsteller zu 2) sei Eigentümer und Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs in I.. Er bewohne diesen Hof mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern, von denen eines an Krupphusten leide, eines allergische Reaktionen habe und ein weiteres schwer an Krebs erkrankt sei. Der Betrieb werde naturgemäß bewirtschaftet und die Waren in Direktvermarktung in einem Hofladen samt Restaurant vertrieben. Zu dem Betrieb gehörten 60 Hektar Ackerflächen, auf denen Enten, Gänse, Puten und Hähnchen gezüchtet würden. Zudem sei der Antragsteller Genossenschaftler einer ca. 300 Hektar großen Forstfläche und Miteigentümer weiterer Waldflächen von 180 Hektar, die teilweise am Plangebiet lägen. Auf Grund der zu erwartenden Immissionen durch die geplante Abfallverbrennungsanlage werde es zu erheblicher Verschlechterung der Gesundheit seiner Familienmitglieder kommen, zudem erwarte er massive Einschränkungen bei den Direktvermarktungsmöglichkeiten, da der Kundenstamm höchste Ansprüche an die Qualität der Produkte stelle. Diesen Anforderungen werde er nicht mehr gerecht werden können. Zudem werde sich die Kundschaft durch den Anblick eines 40 m hohen Kesselhauses sowie eines 70 m hohen Schornsteins abgeschreckt fühlen. Weiterhin werde ein direkter nachteiliger Einfluss durch die Schadstoffbelastung für das Wachstum der Pflanzen erwartet. Auch die Freilandhaltung von Geflügel werde durch die Schadstoffe beeinträchtigt werden. Die Waldflächen würden, wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergeben könne, durch die zu erwartenden Schadstoffe über die bereits jetzt bestehende Beschädigung von 30 bis 40% der Bäume noch weitaus mehr geschädigt werden.

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Für beide Antragsteller ergebe sich ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung. In diese Abwägung sei einzustellen die zu erwartende Schadstoffbelastung durch das Industriegebiet. So sei nach der Änderung die Lage völlig anders als zuvor. Durch den Wegfall der ursprünglich in westöstlicher Richtung vorgesehenen Planstraße B und die Änderung der Nutzung dieses Gebiets in ein Industriegebiet liege eine zusammenhängende Industriegebietsfläche von rund 4,5 Hektar vor, auf der nunmehr erstmals Anlagen möglich würden, die unter die immissionsrelevanten Anlagen der Spalte 1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen. Aus dem unter dem 22. Juli 2009 vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Vorbescheid für eine Abfallverbrennungsanlage ergebe sich, dass ein Abfallinput von rund 300.000 Jahrestonnen zu erwarten sei. Das zeige, dass die Antragsteller ein Recht darauf hätten, dass entsprechende Immissionen im Rahmen einer gerechten Abwägung mit den Belangen der Antragsteller zu berücksichtigen seien. Die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts auf Abwägung reiche für die Antragsbefugnis aus und sei gegeben. Durch die Änderung des Bebauungsplans sei die Voraussetzung für die Ansiedlung mindestens einer industriellen Großanlage geschaffen worden. Da die örtliche Belastung mit Schadstoffen bereits extrem hoch sei, habe die Antragsgegnerin eine entsprechende Abwägung vornehmen müssen. Die Frage der Verlagerbarkeit in nachfolgende Verfahren sei unerheblich. Das OVG Münster habe in seinem Urteil zum Bebauungsplan für das Dattelner Kohlekraftwerk herausgearbeitet, dass ein Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen habe. Das sei hier nicht geschehen. Deshalb sei entsprechend den Ausführungen im Urteil des OVG Münster festzustellen, dass diesen Anforderungen nicht genügt worden sei. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die beteiligten Fachbehörden keinerlei Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben hätten.

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Die betroffenen Belange seien auch in einem Maße offensichtlich, dass es einer Erörterung, ob die Antragsteller ihre Belange im Auslegungsverfahren hätten geltend machen müssen, schon deshalb nicht bedürfe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bekanntmachung mit Anstoßwirkung nicht vorgenommen worden sei, so dass die Antragsteller auch ihre Belange gar nicht hätten vortragen können.

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Die Antragsteller beantragen

festzustellen, dass der Antrag, die am 22. März 2007 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans "D. E. Süd" für unwirksam zu erklären, zulässig ist,

hilfsweise, die am 22. März 2007 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans "D. E. Süd" für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag/die Anträge abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin erwidert: Zunächst sei festzustellen, dass die Antragsteller sich nicht in das Auslegungsverfahren eingebracht hätten und keinerlei Anregungen oder Bedenken vorgetragen hätten. Es seien keine Belange erkennbar, die sie habe erkennen müssen und nicht behandelt habe.

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Für beide Antragsteller gelte, dass die Entfernung ihrer Wohnhäuser zum Plangebiet bereits eine unmittelbare Beeinträchtigung ausschließen könne. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) sei 1,2 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt, der Antragsteller zu 2) bewirtschafte in einer Entfernung von 3,0 km seine Ackerflächen.

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Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Änderung des Bebauungsplans am 29. März 2007 bekannt gemacht und damit in Kraft getreten sei. Sie habe den Hinweis auf § 215 Abs. 2 BauGB enthalten, die Jahresfrist sei demzufolge - der 29. März 2008 sei auf einen Samstag gefallen - am 31. März 2008 abgelaufen. Gegenüber der Antragsgegnerin seien keine Rügen erhoben worden. Die Antragsschrift sei ihr erst am 4. April 2008 zugestellt worden. Die Antragsteller könnten deshalb nur noch Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sowie Mängel im Abwägungsergebnis rügen. Solche Rügen seien aber erfolgversprechend nicht möglich. Das geplante Abfallverbrennungskraftwerk sei entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht Gegenstand der Planung. Wenn sich die Antragsteller darauf beriefen, dass die Antragsbefugnis nach TA Luft zu beurteilen sei und dementsprechend unproblematisch gegeben sei, könne sich dies nicht auf den vorliegenden Plan beziehen. Erst recht nicht könne auf besondere gesundheitliche Belastungen abgestellt werden. Die bloße Ausweisung eines Industriegebietes könne nicht die Annahme rechtfertigen, dass Gebäude durch saure Schadstoffe in der Luft beschädigt würden. Ebenso wenig könne die freie Sicht aus dem Turmzimmer von der Antragstellerin zu 1) geltend gemacht werden, genauso wie die sportliche Betätigung auf dem Tennisplatz. Nach dem Abstandserlass von Nordrhein-Westfalen sei selbst für Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 900 MW nur ein Abstand von 1500 m einzuhalten. Die hier möglicherweise zuzulassende Abfallverbrennungsanlage solle voraussichtlich eine Feuerungswärmeleistung von 120 MW aufweisen. Dies zeige, dass eine Betroffenheit der Antragsteller selbst unter diesen Gesichtspunkten ersichtlich ausscheiden müsse. Weiterhin seien auch keine Bedenken der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich Forst- und Landwirtschaft geltend gemacht worden. Ziel der Planung sei die Revitalisierung ursprünglicher Industrieflächen, die mit Altlasten belastet seien. Es handele sich gerade nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so dass die ein einzelnes bestimmtes Vorhaben betreffenden Belange auch nicht in die Abwägung hätten eingestellt werden können oder gar müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollanträge sind nicht zulässig, denn es fehlt den Antragstellern an der notwendigen Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO).

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach§ 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [BVerwG 24.09.1998 - 4 CN 2/98]<217>; v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N.; v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 165, Seite 137; st. Rspr.). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - Rdnr. 12, zitiert nach [...]). Erforderlich ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen in subjektiven Rechten verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566 [BVerwG 08.06.2011 - BVerwG 4 BN 42.10]). Existieren abwägungserhebliche private Belange, auf die sich ein Antragsteller berufen kann, besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese bei ihrer Abwägung hätte berücksichtigen müssen, dieses aber nicht korrekt abgearbeitet hat. Abwägungserheblich sind allerdings nur solche Belange, die einen in der planungsrechtlichen Situation begründeten städtebaulichen Bezug haben und für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan erkennbar waren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Gemeinde keine entsprechenden Hinweise der betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen der Planaufstellung erhalten hat und dadurch im Falle der nicht sich aufdrängenden Erkennbarkeit bereits an einer Berücksichtigung gehindert ist (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.). Problematisch ist dies gerade in Fällen, in denen - wie hier - die Antragsteller, deren Grundstücke nicht im Bereich des Bebauungsplans liegen, nicht unmittelbar von dessen Festsetzungen betroffen sind und deshalb nur nachteilige Auswirkungen eines Plans, die in adäquat-kausalem Zusammenhang mit diesem stehen und für die planende Gemeinde unschwer erkennbar waren und mehr als geringfügig sind, zu den abwägungserheblichen Interessen gehören. Auch das Interesse, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidungen ermöglichten störträchtigen Nutzung auf die benachbarten Grundstücke verschont zu bleiben, kann zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehören. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Beide Antragsteller tragen vor, sie seien in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Dass sie sich während der Planauslegung nicht geäußert hätten, sei hier schon deshalb irrelevant, weil es sich um Belange handele, die der Antragsgegnerin unschwer erkennbar gewesen seien, denn für Industriegebiete bestehe immer die Möglichkeit der Errichtung immissionsrelevanter Betriebe. Hier sei insbesondere Zweck der Änderung gewesen, Betriebe anzulocken, die zuvor infolge der Höhenbegrenzung auf 18 m nicht zulässig gewesen seien. Damit sei gezielt eine Planung vorgenommen für Betriebe, die nach der Anlage zur 4. BImSchV immissionsrelevant seien. Das habe bei der Abwägung in jedem Fall berücksichtigt werden müssen. All das begründet die Antragsbefugnis nicht. Die Entscheidung des OVG Münster zum Kraftwerk Datteln (Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, DVBl 2009, 1385 = BauR 2010, 572 = BRS 74 Nr. 6; dazu BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, UPR 2010, 277) lässt sich - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auf den hier zu entscheidenden Fall nicht annähernd übertragen. Dort ging es nach den Festsetzungen allein um die Errichtung eines Kraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von 2.600 MW sowie einer Leistung bis zu 380 MW Fernwärme, bei dem es sich um das größte Monoblock/Kraftwerk Europas handeln sollte. Die Höhe der zulässigen baulichen Anlagen war mit 20 bis 180 m über Grund festgesetzt. Die Fläche für die Zweckbestimmung Kraftwerk umfasst danach eine Größe von 55 ha. Im Bereich der hier angegriffenen Planänderung beträgt sie insgesamt 7,6 ha, von der die hier neu als zusammenhängendes Industriegebiet ausgewiesene Fläche mit 4,5 ha gerade einmal 8% des für das Kraftwerk Datteln reservierten Bereichs umfasst.

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Die Besonderheit jenes Planes Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - war zudem, dass ein ganz bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden sollte. Hier hingegen stellen die Antragsteller einen Angebots-Bebauungsplan zur Prüfung. Entscheidet sich die Gemeinde für einen solchen - statt einen vorhabenbezogenen - Plan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss und nicht auf die konkrete Anlagenkonfiguration eines dahinter zurückbleibenden Genehmigungsantrags beschränken darf (vgl. Senatsb. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 -, ZfBR 2011, 154 = NuR 2011, 147 = BauR 2011, 805 = AUR 2011, 167 = NordÖR 2011, 281 = RdL 2011, 175). Das gilt gerade dann, wenn der Plan, wie die Antragsteller behaupten, in Erwartung eines bestimmten Vorhabens (Müllverbrennungsanlage) aufgestellt worden ist/sein sollte.

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Das bedeutet indes nicht, dass bei der für die Antragsbefugnis maßgeblichen Folgenabschätzung stets dergestalt eine worst-case-Situation zugrunde zu legen ist, welche industrielle Nutzungen auf einem solchen Areal "schlechthin", d.h. ohne Rücksicht auf umstehende Bebauung entfaltet werden können. Das Umfeld ist mithin nicht gleichsam als unbebaut vorzustellen. Vielmehr ist auf das abzustellen, was "nach Lage der Dinge", d.h. bei Berücksichtigung der Situation, in welche das Plangebiet gestellt/eingebettet ist, bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen realistischerweise zu erwarten ist.

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In die Abwägung der planbedingt ermöglichten Immissionen war hier daher einzustellen, dass die Wohngrundstücke beider Antragsteller nicht gleichsam die ersten sind, welche bei Ausnutzung der geänderten Planfestsetzungen von Immissionen betroffen würden. Vielmehr ist in die Betrachtung zwingend einzubeziehen, dass - erstens - nicht nur unmittelbar nördlich des Planänderungsbereichs ein (mittlerweile ausgenutztes) Sondergebiet Einzelhandel besteht, sondern - zweitens und vor allem - auch, dass westlich und nordwestlich des Planänderungsbereichs in einer Entfernung von etwa 300 bis 400 m eine ausgedehnte Wohnbebauung beginnt. Diese beginnt entlang der Berliner Straße/Im Sohl, erstreckt sich weiter entlang der Flachsrotten- und Heinrich-Siems-Straße, setzt sich jenseits der Innerste massiv fort und endet erst am Nordwest- und dem Westrand des Ortes. Diese schutzwürdige Wohnbebauung beginnt damit nicht nur weit näher am Emissionsgeschehen, sondern ist auch in deutlich kürzerer Entfernung zum Planänderungsbereich schon so weit von den Industriebetrieben westlich des Planbereiches entfernt, dass ihr eine aus der Existenz dieser Betriebe resultierende Verminderung des Schutzanspruchs nicht mehr entgegengehalten werden kann.

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Es mag nun zwar sein, dass diese umfangreichen und zusammenhängenden Wohnbauflächen nicht in der Hauptwindrichtung liegen (auch beim Grundstück der Antragstellerin zu 1) ist dies im Übrigen wohl nicht der Fall) und die Abluftfahne angesichts der Schornsteinhöhen, welche die Antragsteller unter anderem in der mündlichen Verhandlung angesichts der Tallage des Areals für unverzichtbar gehalten haben, in dementsprechend größerer Entfernung zum Plan(änderungs)bereich wieder zur Erde zurückkehrt. Selbst bei Annahme hoch gelegener Geruchsaustrittsöffnungen wird diese Fahne - entsprechende Wetterlagen (insbes. bei labiler Schichtung) so wesentlichen Umfangs auch/schon bei den genannten Wohngebieten auftreffen, so dass derjenige, der die Planänderung vollständig/maximal ausnutzen will, auf diese Rücksicht nehmen muss. Das wird gar nicht anders möglich sein als in einer Weise, welche - und sei es als Reflex - zum Vorteil der Antragstellerin zu 1), erst recht des noch weiter entfernt wohnenden Antragstellers zu 2), schädliche Umwelteinwirkungen ausschließt.

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Dem daraus folgenden Ergebnis, die Grundstücke beider Antragsteller waren bei der Abwägungsentscheidung nicht in Blick zu nehmen, lässt sich nicht entgegenhalten, die Abwägungsentscheidung habe sich nicht auf die Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen zu beschränken, sondern müsse versuchen, nach Lage der Dinge weitere Verbesserungen Plan betroffener Grundstücke anzustreben. Denn (auch) diese Pflicht traf die Antragsgegnerin vorzüglich im Verhältnis zu den genannten umfangreichen Wohnquartieren. Auf die Faustformel, welche die Antragsteller der TA Luft entnehmen (der Erforschungsbereich soll danach erst durch die Linie begrenzt werden, welche in einem Abstand von 50 x Höhe des Abluftaustritts verläuft), kommt es hier nicht an. Sie durfte sich vielmehr bei der Abwägungsentscheidung an den Erfahrungswerten orientieren, die sich aus dem nordrhein-westfälischen Abstandserlass ergeben. Wenn danach selbst bei Kraftwerken der Anlagenklasse 1 mit 900 MW Leistung ein Abstand von 1.500 m in aller Regel ausreicht und auf dem in Rede stehenden Industrieareal bei realistischer Betrachtung nicht einmal 120 MW installiert werden können, musste die Antragsgegnerin die Grundstücke beider Antragsteller nicht einmal unter Vorsorgegesichtspunkten in die Abwägung/Betrachtung einbeziehen.

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Damit kommt es auch auf die - möglicherweise eher der Begründetheitsstation vorzubehaltende - Frage nicht an, ob die Auslegungsbekanntmachung ausreichende Anstoßwirkung hatte. Jedenfalls im Hinblick auf die Grundstücke beider Antragsteller bestand kein Anlass, über die Zumutbarkeit von oder Vorsorge vor Geruchsbelästigungen nachzudenken, welche eine Ausnutzung der Planänderung zur Folge haben konnte.

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Die Antragsteller haben darüber hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Nichtbehandlung allgemein erkennbarer persönlicher Belange, d.h. auch ohne dass diese von ihnen geltend gemacht wurden, als möglich erscheinen ließen. Die Antragstellerin zu 1) trägt insoweit vor, der Denkmalwert des Gebäudes sei beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des als Denkmal geschützten Gebäudes durch den Anblick der zu erwartenden Abfallverbrennungsanlage ist festzustellen, dass bei einer Entfernung von etwas mehr als 1 km eine unmittelbare Einwirkung wie etwa bei direkt benachbarten Gebäuden nicht gegeben sein kann. Zudem steht die säkularisierte Kirche nicht unmittelbar am Rand des Außenbereichs mit freiem Blick auf das Gelände des Bebauungsplans; vielmehr steht unmittelbar westlich eine Scheune, die eine Blick-Beziehung zwischen dem Plangelände und dem Grundstück der Antragstellerin zumindest behindert, wenn nicht unmöglich macht, wie sich aus den Plänen und den Luftbildern bei Google und Bing ergibt. Auch ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, dass das jetzt als Industriegebiet ausgewiesene Gelände durch einen breiten Grüngürtel vom übrigen östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Bereich abgegrenzt ist. In diesem Feuchtgebiet, bei dem es sich im Übrigen um einen geschützten Naturbestandteil handele, sind laut Begründung des Plans, was sich auch aus den erwähnten Fotos bestätigt, Bäume vorhanden, die den Blick auf zu errichtende Gebäude abschirmen. Das Gebäude der Antragstellerin und das Gelände des Bebauungsplans lassen sich zudem auch nicht aus weiter Entfernung beide zugleich in den Blick nehmen. Östlich und südlich des Gebäudes schließt sich die Ortschaft H. an mit einer relativ dichten Bebauung, so dass weder von Süden noch von Osten das Gelände des Bebauungsplans und das Denkmal ungehindert nebeneinander erkennbar wären. Aus nördlicher Richtung wiederum liegt das Gelände des Bebauungsplans hinter dem nördlich daran anschließenden Gelände des Sondergebietes für ein Einkaufszentrum, so dass aus dieser Blickrichtung das Gelände ebenfalls nicht ungehindert betrachtet werden kann.

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Eine Belastung der historischen Gebäudesubstanz durch Schadstoffe aus der Luft wird von der Antragstellerin ebenfalls befürchtet im Hinblick auf die in der Umgebung bereits vorhandene Vorbelastung. Altlasten, auf die sie sich bezieht, befinden sich im Boden und rühren aus dem Bergbau im Harz seit dem Mittelalter her. Die Schadstoffe sollen im Planbereich durch die Bodenversiegelung gerade gebunden werden, um so einen weiteren Eintrag in das Grundwasser zu verhindern. Entsprechende Schadstoffe wie im Plangebiet sind nach dem Vorbringen der Antragsteller, das von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestritten wurde, auch im weiteren Umfeld des Plangebietes und in der Gemeinde H. vorhanden. Ein Schadstoffeintrag aus der Luft kann neben den bereits bestehenden emittierenden Industrieanlagen im Bereich C. aus den zu erwartenden Immissionen einer im neuen Plangebiet zu errichtenden Anlage entstehen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) lässt sich jedoch nicht ersehen, in welcher Weise gerade das Zusammenwirken eines planänderungsbedingten Schadstoffeintrags aus der Luft mit den im Boden vorhandenen Schadstoffen aus "Altlasten" zu einer Beeinträchtigung der Bausubstanz des aus dem 13. Jahrhundert stammenden Gebäudes führen könnte. Soweit die Antragstellerin zu 1) meint, im Hinblick auf die vorhandenen Schadstoffe im Boden habe die Antragsgegnerin grundsätzlich ein Industriegebiet nicht ausweisen dürfen, jedenfalls aber ihre Belange bzw. auch die des Antragstellers zu 2) in den Blick nehmen müssen, ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in Abarbeitung der Sanierungspläne für die Bodenbelastung aus Altlasten aufgestellt wurde und im Einklang mit diesen gerade die Bodenversiegelung vorsieht. Für die Frage, ob im Hinblick auf die Schadstoffbelastung im Boden in den Nachbargemeinden Vorkehrungen gegen einen - weiteren - Schadstoffeintrag über die Luft getroffen werden müssten, um eine mögliche "Verschlimmerung" der Bodenbelastung auszuschließen oder im Hinblick auf die hier bereits bestehenden Restriktionen für die Bodennutzung, auf die sich auch die Antragstellerin zu 1) bezieht, weitere Maßnahmen nicht mehr notwendig werden, weil nicht mehr möglich, da eine Bodennutzung etwa zum Anbau von zum Verzehr geeigneter Früchte nach dem Vortrag der Antragsteller bereits jetzt "untersagt" sei, drängt sich eine entsprechende Lösung auf der Grundlage abstrakter Vorgaben nicht auf. Feinabstimmungen hängen ihrer Art nach von der Art der Bodenbelastung und der Art der Einträge durch die Luft ab; sie können deshalb denknotwendig erst im Genehmigungsverfahren vorgenommen werden.

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Die Antragstellerin zu 1) meint, der Lärm, der auf der Zufahrtsstraße entstehe, werde zu einer unerträglichen Mehrbelastung für ihr Grundstück führen, die Antragsgegnerin habe es deshalb in die Abwägung einbeziehen müssen. Damit ist ein erheblicher Belang ebenfalls nicht dargelegt. Das Grundstück Tackenstraße 8 in H. liegt nicht unmittelbar an der alten Trasse der B 82, sondern ca. 250 m nördlich davon am Ende einer Straße, die hernach in den Außenbereich hineinführt. Dabei ist es nicht nur durch südlich davon stehende Gebäude von der B 82 (alt) abgeschirmt. Vor allem ist zu beachten, dass die Bundesstraße 82 (alt) in diesem Teilstück durch die B 82 neu, d.h. die Ortsumgehung so stark entlastet worden ist, dass damit ihre tägliche Belastung von ca. 14.850 Kfz auf 1.750 Kfz/d zurückgegangen ist. Das hat aber nicht zur Folge, dass diese 1.750 Kfz/d nunmehr das Maß angeben, von dem aus Mehrbelastungen der Alttrasse zu berechnen wären. Vielmehr ist der Bereich beiderseits der Tackenstraße unverändert als in hohem Umfang durch Verkehrsgeräusche vorbelastet anzusehen. Selbst wenn man die Abkehr der Antragsteller von ihrer bisherigen schriftsätzlichen Darstellung, es seien bei Ausnutzung der angegriffenen ersten Planänderung 60 bis 70 LKW/d auf der B 82 alt zu erwarten, und Hinwendung auf die Darstellung in der mündlichen Verhandlung, täglich seien planbedingt 200 bis 300 LKW-Bewegungen zu erwarten, nachvollzöge, ergäbe sich bei dieser Vorbelastung und Berücksichtigung der akustischen Tatsache, dass erst eine Verdopplung der Verkehrsfrequenz die Hörbarkeitsschwelle von 3 dB(A) erreicht, nicht annähernd ein Belang, auf den die Antragsgegnerin zum Vorteil der Antragstellerin zu 1) bei der Abwägung hätte Rücksicht nehmen müssen.

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Es kommt hinzu, dass das Plangebiet - was bei Satzungsbeschluss verlässlich anzunehmen war - über die inzwischen fertig gestellte neue Bundesstraße 82 zu erreichen ist. Die Antragsteller machen insoweit zwar geltend, es könne so gleichwohl nicht erreicht werden, weil die Unterführung der K 35/DB-Strecke (Wolfshagener-/Bahnhofstraße) so niedrig ausgeführt worden sei, dass die bei Errichtung einer Verbrennungsanlage zu erwartenden Müllfahrzeuge diese nicht passieren könnten. Der Replik der Antragsgegnerin, die Fa. L. Recyclingbetrieb (westlich davon gelegen im Bogen Bahnhofstraße/Sülteweg) würden (auch) mit LKWs über die B 82 neu und die Unterführung der K 35 erreicht, hat die Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung Substantiiertes nicht entgegengesetzt. Es wäre auch besonders darlegungsbedürftig, weshalb eine Unterführung trotz unmittelbar benachbarter Industriegebiete so niedrig ausgestaltet worden ist, dass sie mit Lastkraftwagen nicht erreicht werden kann. Solche Darlegung fehlt.

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Die Antragstellerin zu 1) beruft sich weiterhin darauf, dass ihr die "schöne Aussicht" aus dem Turmzimmer des Wohnhauses genommen werde. Bislang habe sie nach Westen ungehinderten Ausblick ins Grüne, durch die zu erwartende Höhe des Kesselhauses von 40 m und des Schornsteins von 70 m der geplanten Abfallverbrennungsanlage werde sie nun eine Aussicht nur noch auf diese Bauwerke haben. Dies gelte auch für den von ihm häufig frequentierten Tennisplatz am westlichen Ortsausgang der Ortschaft H.. Das begründet die Antragsbefugnis nicht. Zum einen muss der Schutz der "schönen Aussicht" nicht als schützenswerter Belang in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42). Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass zwar mit der 1. Änderung des Bebauungsplans die ursprünglich vorgesehene Begrenzung der Gebäudehöhe auf maximal 18 m aufgehoben worden ist, um eine größere Flexibilität für die Ansiedlungswilligen zu ermöglichen, dass aber nicht Zwangspunkte für die ausschließliche Bebauung mit den von den Antragstellern befürchteten "Großanlagen" gesetzt worden sind. Aus der Begründung der Urfassung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die ursprüngliche Höhenbegrenzung eine bessere städtebauliche Anbindung an das nördlich der Bundesstraße zu planende Sondergebiet Einkaufszentrum herbeiführen sollte. Nach den Angaben der Antragsgegnerin besteht für das westlich bereits vorhandene angrenzende Industriegebiet ebenfalls keine Höhenbeschränkung. Deshalb - so die Begründung der 1. Änderung - sei mit der Aufhebung der Maximalhöhe eine Anbindung an die westlich vorhandenen Gebiete gegeben. Zudem stellt die Planbegründung auch darauf ab, dass östlich angrenzend an das Plangebiet ein Feuchtgebiet vorhanden ist, dessen Bewuchs einen ungehinderten Blick auf Bauwerke des Plangebietes verstellen könne und somit auch eine Einbindung in die daran anschließende offene Landschaft gewährleistet sei.

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Der Antragsteller zu 2) verweist insbesondere darauf, dass er eine biologische Landwirtschaft betreibt und die Freilandhaltung von Geflügel durch die zu erwartende Abfallverbrennungsanlage erheblich beeinträchtigt werde. Damit wird ein abwägungserheblicher Belang nicht dargetan. Auf solche speziellen Nutzungsabsichten brauchte die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung schon mangels Geltendmachung keine Rücksicht zu nehmen. Nur ergänzend: Selbst wenn ihr das bei Satzungsbeschluss bekannt gewesen wäre, hätte sie dieses Interesse sowie das, dem Antragsteller zu 2) den behaupteten Schaden für seine Direktvermarktungsmöglichkeiten zu ersparen, nicht in die Abwägung einstellen müssen. Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen. Die planende Gemeinde ist nicht gehalten, besondere persönliche Eigenschaften in die Abwägung einzustellen. Sie darf sich bei der Lösung der Probleme auf die durchschnittliche Grundstücksnutzung beschränken. Diese ist schon jetzt davon geprägt, dass in diesem Bereich Industriebetriebe existieren.

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Es kommt hinzu, dass das Vorbringen des Antragstellers zu 2) widersprüchlich ist. Auf der einen Seite reklamiert er für seine Kunden ausreichendes Differenzierungsvermögen, wenn er seine Direktvermarktungschancen für biologisch angebaute Feldfrüchte nicht durch den Umstand geschmälert sieht, dass der bekanntermaßen jahrhundertelang dort betriebene Bergbau zu teilweise erheblichen Bodenbelastungen geführt hat; für all seine Flächen nimmt er nämlich in Anspruch, diese seien insgesamt unbelastet geblieben, andere Flächen hingegen erheblich belastet worden. Auf der anderen Seite sieht er den Zuspruch seiner Kunden schon dadurch in Existenz bedrohender Weise gefährdet, wenn diese von ferne weitere (!) Schlote wahrnähmen und dies als Zeichen nunmehriger Gefährdung der Qualität von Boden und damit der Feldfrüchte deuteten. Beide Darstellungen vertragen sich nicht miteinander. Noch immer ist dieser Bereich erkennbar durch industrielle Nutzungen geprägt. Daher kommt es nicht darauf an, ob das von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Luftbild im DIN A-3-Format den Zustand des Plangebiets in zutreffender Weise wiedergibt.

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Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands ist zudem - selbständig tragend - nicht schutzwürdig und wäre daher selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung im Planaufstellungsverfahren bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Position des Antragstellers zu 2) gleicht insoweit vielmehr der eines Tankstellenbetreibers, der bislang an auskömmlich befahrener Straße liegt. Gegen deren Umgestaltung oder gar Einziehung kann er sich nicht unter Berufung auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Wehr setzen.

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Die Anträge der Antragsteller sind deshalb mangels Antragsbefugnis als unzulässig zu verwerfen.