§ 44 NDR-StV - Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der NDR ernennt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter oder Rundfunkdatenschutzbeauftragte), der oder die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Rundfunkrates; der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats in einer Satzung.