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§ 7 NPOG - Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. 2Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der in Satz 1 genannten Person ausgeübt wird.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.