§ 14 NDR-StV - Eingaberecht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Jeder oder jede hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin oder - bezogen auf die Angebote der jeweiligen Landesfunkhäuser - an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.
(2) Der NDR stellt sicher, dass Beschwerden zu den Angeboten, in denen die Verletzung von Angebotsgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Beschwerde über ein Angebot in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung die Textform.