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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 39 NDR-StV - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Niedersachsen - Schleswig-Holstein - Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des NDR durch schriftliche Mitteilungen auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des NDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den NDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf dessen Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.

(4) Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin sind erst dann zulässig, wenn der Rundfunkrat, der Landesrundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

(5) Die aufsichtsführende Regierung ist zugleich zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.