Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 NDR-StV - Landesrundfunkrat

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Bei jedem Landesfunkhaus wird ein Landesrundfunkrat gebildet. Dem Landesrundfunkrat gehören die Mitglieder des jeweiligen Landes im Rundfunkrat an. Die Landesrundfunkräte können öffentlich tagen.

(2) Der Landesrundfunkrat überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die jeweiligen Landesangebote (§ 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 10) und berät im Rahmen der Aufgaben, die dem Landesfunkhaus zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung nach diesem Staatsvertrag zugewiesen sind, den Landesfunkhausdirektor oder die Landesfunkhausdirektorin in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann nach erfolgter Ausstrahlung feststellen, dass einzelne Angebote gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Angebote durch den Landesrundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; § 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. Dem Landesrundfunkrat stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. 1.

    Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Intendanten oder der Intendantin, soweit das Landesfunkhaus betroffen ist,

  2. 2.

    Zustimmung zum Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin für die Berufung des Landesfunkhausdirektors oder der Landesfunkhausdirektorin,

  3. 3.

    Erlass einer Geschäftsordnung.

(3) Die Gesamtverantwortung des Rundfunkrats (§ 19) bleibt unberührt.

(4) Die Bestimmungen der §§ 19 Absatz 1 und Absatz 4; 20 Absatz 1 und Absatz 2; 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 7 Satz 1 bis Satz 3; 22 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden im Rahmen der Zuständigkeit des Landesrundfunkrats entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Landesrundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.

(5) Der Landesrundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Rundfunkrats.

(6) Der oder die Vorsitzende des Landesrundfunkrats oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin sind berechtigt und auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrats verpflichtet, über Angelegenheiten des jeweiligen Landesrundfunkrats im Rundfunkrat zu berichten.

(7) Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats sowie der jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin sind berechtigt, an Sitzungen des Landesrundfunkrats teilzunehmen; auf Verlangen des Landesrundfunkrats ist der jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin hierzu verpflichtet. Er oder sie kann verlangen, gehört zu werden. Gleiches gilt für den Fall der Stellvertretung.