Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.2015, Az.: 9 LC 177/13

öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage; Gehweg; Hinterliegergrundstück; Primärerschließung; Sekundärerschließung; Straßenausbaubeitrag; Verbindungsweg; besonderer wirtschaftlicher Vorteil; unbefahrbarer Wohnweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2015
Aktenzeichen
9 LC 177/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.04.2013 - AZ: 3 A 183/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückseigentümer dann keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbstständige öffentliche Einrichtung. Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Straße ihrerseits nach dem Straßenausbaubeitragsrecht der Gemeinde in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen ist.

Straßenausbaubeitragsrechtlich sind sowohl unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als auch sog. Verbindungswege für die angrenzenden Grundstücke ungeachtet ihrer Länge stets selbstständige öffentliche Einrichtungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 16. April 2013 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks „D. “ in E.. Die Straße „D.“ zweigt in Richtung Osten von der Straße „F.“ ab, knickt dann fast rechtwinklig nach Norden ab und endet nach etwa 200 m in einem Wendehammer. Südlich des Wendehammers verbindet ein Gehweg die Straßen „D.“ und „F.“. Zur Straße „F.“ verhindern Sperrbügel ein Befahren des Wegs mit Kraftfahrzeugen. An der Einmündung des Wegs in die Straße „D.“ befindet sich eine fünfstufige Treppe. Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner nördlichen Seite an den Gehweg und mit seiner östlichen Seite an die Straße „G. an. Die westliche Grundstücksseite ist ca. 27 m von der Straße „F.“ entfernt.

Die Straße „F.“ wurde im Jahr 2010 von ihrer Einmündung in die H. Straße bis zu der von West nach Ost verlaufenden Grünanlage (Grenze des Bebauungsplangebiets Nr. 6 „I.“) ausgebaut.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.137,43 EUR heran.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Grundstück sei verkehrstechnisch nur über die Straße „D.“ erreichbar. Eine Zufahrt zur ausgebauten Straße über den Gehweg sei von ihrem Grundstück aus nicht möglich. Ihr Grundstück sei vom Gehweg durch einen massiven Zaun getrennt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Heranziehung mit der Begründung für gerechtfertigt gehalten, dass es sich beim Grundstück der Klägerin um ein sog. Hinterliegergrundstück handele und über den Gehweg rechtlich gesichert Zu- und Abgang zur ausgebauten Straße genommen werden könne. Für die Annahme einer Bevorteilung genüge eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße. Der Zaun könne jederzeit beseitigt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die öffentliche Einrichtung, die zur Abrechnung gelange, sei die Straße „F.“ von der H. Straße bis zu den quer verlaufenden Grünanlagen. Das Grundstück der Klägerin sei vom Ausbau der Straße „F.“ im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt. Es handele sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, das über ein Vorderliegergrundstück – den Gehweg – tatsächlich erreichbar sei. Vom Eigentümer geschaffene tatsächliche Hindernisse auf dem Grundstück seien unbeachtlich. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück sei auch rechtlich gesichert. Die Entfernung des Grundstücks der Klägerin über den Weg bis zur Straße „F.“ von ca. 27 m stehe der Bevorteilung nicht entgegen. Werde ein Hinterliegergrundstück über einen unbefahrbaren Weg mit der Anbaustraße verbunden, seien eine Erschließungsfunktion und eine Bevorteilung bis zu einer Entfernung von 50 m gegeben. Die Möglichkeit, das Grundstück der Klägerin von der Straße „F.“ aus in Anspruch zu nehmen, werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundstück seinen Zugang tatsächlich zur Straße „D.“ hin habe. Auf die Frage, ob es sich bei dem Weg um einen unbefahrbaren Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB oder um einen Verbindungsweg handele, komme es nicht an. Die rechtliche Qualifizierung des Wegs sei nur dann von Bedeutung, wenn er selbst Gegenstand einer beitragsrechtlichen Abrechnung sei. Selbst wenn er beitragsrechtlich nicht abgerechnet werden könnte, vermittle er dem Hinterliegergrundstück eine vorteilsgerechte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Aufgrund der Örtlichkeit, des Ausbauzustands und der Nutzbarkeit des Gehwegs sei davon auszugehen, dass es sich um einen Verbindungsweg handele. Ein solcher sei nicht geeignet, eine straßenausbaubeitragsrechtliche Bevorteilung eines daran angrenzenden Grundstücks im Verhältnis zum verbundenen Straßenzug zu vermitteln.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Der Weg sei geeignet, dem Grundstück der Klägerin als Hinterliegergrundstück einen straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorteil zu vermitteln. Die Klägerin könne über den Weg auf kürzester Strecke zur Straße „F.“ gelangen, wo sich u.a. der zum Wohngebiet gehörende Spielplatz befinde. Eine fußläufige Inanspruchnahme dränge sich fast auf, da die Straße „F.“ andernfalls nur unter Zurücklegung einer Wegstrecke von ca. 200 m erreicht werden könne. Die übrigen Anlieger der abgerechneten Anlage hätten erwarten können, dass das Grundstück der Klägerin in den Kreis der bevorteilten Grundstücke einbezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 3 B 25/11 und 3 A 75/11 verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAKG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen  nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Barendorf – Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) – vom 18. Oktober 2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. April 2009 kann die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückseigentümer dann keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbstständige öffentliche Einrichtung. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – BVerwG 11 B 48.00Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 42 = NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2316/04 – KStZ 2006, 236). Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Straße ihrerseits nach dem Straßenausbaubeitragsrecht der Gemeinde in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen ist (OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006, a.a.O.).

Ausgangspunkt für die Frage einer Straßenausbaubeitragspflicht der Klägerin ist danach nicht die vom Verwaltungsgericht behandelte Frage, ob die Inanspruchnahme der abgerechneten öffentlichen Einrichtung der Klägerin als deren An- oder Hinterliegerin einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil bietet, sondern vielmehr die Frage, ob es sich bei dem Gehweg, der das Grundstück der Klägerin mit der abgerechneten öffentlichen Einrichtung verbindet, um eine selbstständige öffentliche Einrichtung handelt, die eine Heranziehung zum umlagefähigen Aufwand für Baumaßnahmen an der abgerechneten öffentlichen Einrichtung ausschließt. Davon ist hier auszugehen:

Bei dem die Straßen „F.“ und „D.“ verbindenden Gehweg handelt es sich entweder um einen unbefahrbaren Wohn- bzw. Fußweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB oder - wofür Überwiegendes spricht und wovon auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ausgeht - um einen sog. Verbindungsweg.

Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1993 – BVerwG 8 C 58.91Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 = NVwZ 1994, 912 und vom 1. März 1996 – BVerwG 8 C 27.94Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102). Sie dienen dazu, den an sie angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-) Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, a.a.O.; Senatsurteile vom 7. Mai 2009 – 9 LB 319/06 – juris und vom 31. Mai 2011 – 9 LB 53/09 – n.v.). Bei solchen zufahrtslosen Grundstücken führt zur Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB die Sekundärerschließung durch den unbefahrbaren Wohnweg in Verbindung mit der Primärerschließung durch eine befahrbare Anbaustraße (Senatsurteil vom 31. Mai 2011, a.a.O.). Fußwege werden gleichermaßen von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfasst, wenn sie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen (Senatsurteile vom 7. Mai 2009, a.a.O., und vom 31. Mai 2011, a.a.O.). Vermittelt eine unbefahrbare Verkehrsanlage den an sie angrenzenden Grundstücken nicht eine bauliche Nutzung dergestalt, dass an ihr Wohngebäude errichtet werden dürfen, so kann ein Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht vorliegen. Dies hat der Senat u.a. bei Wohngrundstücken jenseits der Längenbegrenzung eines Wohnwegs von 50 m angenommen (Senatsurteil vom 31. Mai 2011, a.a.O.).

Von den unbefahrbaren Wohn- und Fußwegen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abzugrenzen sind die sog. Verbindungswege. Dies sind etwa Fuß-, Rad- oder Treppenwege, die innerhalb von Baugebieten liegen und eine Verbindungsfunktion (z.B. zum Ortskern) aufweisen (Senatsurteil vom 31. Mai 2011, a.a.O., m.w.N.).

Im vorliegenden Fall, in dem es um die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag geht, kann dahinstehen, ob es sich bei dem Gehweg um einen unbefahrbaren Wohn- bzw. Fußweg oder - wofür insbesondere der Umstand spricht, dass alle an dem Gehweg liegenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen sind - um einen Verbindungsweg handelt:

Zwar ist diese Unterscheidung erschließungsbeitragsrechtlich von Bedeutung. So sind unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege im Gegensatz zu unbefahrbaren Verbindungswegen zum einen selbst erschließungsbeitragsfähig (Senatsurteil vom 31. Mai 2011, a.a.O.). Darüber hinaus sind die Eigentümer von an einen unbefahrbaren Wohn- bzw. Fußweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angrenzenden Grundstücken im Gegensatz zu Eigentümern von an unbefahrbaren Verbindungswegen gelegenen Grundstücken erschließungsbeitragspflichtig im Hinblick auf die Anbaustraße, in welche der unbefahrbare Wohn- bzw. Fußweg mündet, weil den betreffenden Grundstücken die Bebaubarkeit erst durch den Wohn- bzw. Fußweg in Verbindung mit der Anbaustraße vermittelt wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

Straßenausbaubeitragsrechtlich sind hingegen sowohl unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als auch unbefahrbare öffentliche Verbindungswege für die angrenzenden Grundstücke stets eine selbstständige öffentliche Einrichtung und schließen daher eine Heranziehung der betreffenden Grundstückseigentümer zum Aufwand für Baumaßnahmen an einer sich an den unbefahrbaren Wohn- / Fußweg bzw. an den unbefahrbaren Verbindungsweg anschließende weitere öffentliche Einrichtung aus. Die erläuterte Rechtsprechung zur Erschließungsbeitragspflicht von Eigentümern von Wohngrundstücken innerhalb einer Längenbegrenzung eines Wohnwegs von 50 m für eine Erschließungsanlage, in die der Wohnweg mündet, ist auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragbar. Denn für die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG kommt es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die verkehrsmäßige Erschließung in einer den baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügenden Weise vermittelt und das Grundstück wegen der Straße bebaubar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2003 – 9 ME 117/03 – NVwZ-RR 2004, 142 [OVG Niedersachsen 17.09.2003 - 9 ME 164/03] und vom 9. November 2012 – 9 LA 157/11 – NVwZ-RR 2013, 157). Maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht vielmehr, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Senatsbeschluss vom 11. September 2003, a.a.O.). Dies ist sowohl bei unbefahrbaren Wohn- bzw. Fußwegen als auch bei Verbindungswegen der Fall und nur in Bezug auf die nächstgelegene öffentliche Einrichtung zu prüfen.

Da unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe das Grundstück der Klägerin an den Gehweg als eine selbstständige öffentliche Einrichtung angrenzt und damit eine Straßenausbaubeitragspflicht der Klägerin für die – weiter entfernt gelegene – abgerechnete öffentliche Einrichtung nicht besteht, bedarf es keiner Feststellungen dazu, ob die Beklagte die abgerechnete öffentliche Einrichtung im nördlichen Bereich zutreffend abgegrenzt hat, ob diese für die Ermittlung des gemeindlichen Anteils am beitragsfähigen Aufwand als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS) oder als öffentliche Einrichtung, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS), anzusehen ist, und welche Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands einzubeziehen sind (§ 5 SABS).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.