Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.12.2016, Az.: 3 A 138/14
aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung; Begrünung; Erneuerung; Feuerwehrzufahrt; Gehweg; Gehwegbreite; Kompensation; Nutzungsdauer; Parkstreifen; taktile Gehwegelemente; Verbesserung; Vorausleistung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 07.12.2016
- Aktenzeichen
- 3 A 138/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine satzungsmäßig vorgesehene Vervielfachung des Nutzungsfaktors aufgrund einer gegenüber Wohngrundstücken intensiveren (gewerblichen) Nutzung eines Grundstücks ist nicht gerechtfertigt, wenn von dem Grundstück aus tatsächlich keine erhöhte Inanspruchnahme der abzurechnenden Anlage erfolgt und auch nicht erfolgen kann.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 17. März 2014 als Eigentümerin des Grundstücks E. 3, Gemarkung F., Flur G., Flurstück H., im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück H. ist, neben dem Flurstück I., dessen Eigentümer der Ehemann der Klägerin ist, aus der Teilung des Flurstücks J. hervorgegangen. Das Grundstück der Klägerin, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist mit einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen bebaut.
Die 1957 gebaute Straße E. verbindet die Straße K. auf der einen und die Ecke L. / M. auf der anderen Seite. Das Flurstück N., als unbebautes Buchgrundstück Blatt 10256 Nr. 7 mit 1916 m² im Eigentum des O., grenzt an die Straßen E. und K. und wird als Parkplatz für das dahinter liegende, an die Straßen K. und P. Straße angrenzende Flurstück Q. genutzt, das als Buchgrundstück Blatt 10256 Nr. 6 mit 3.115 m² ebenfalls im Eigentum des O. steht und unter anderem für eine soziale Einrichtung zur Tagespflege sowie mit altersgerechten Wohnungen genutzt wird. Für das Flurstück N. bestehen Zufahrten sowohl von den Straßen K. und P. Straße als auch von der Straße E.. Die beiden Zufahrten an der Straße E. sind mit verschlossenen Toren versehen, an denen Schilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ angebracht sind.
Im Jahr 2014 baute die Beklagte die Straße E., an der sich auch Straßenleuchten befinden, aus und änderte die bis dahin vorhandene Mischwasserkanalisation in eine Trennkanalisation mit separaten Schmutzwasser- und Regenwasserkanälen. Mitte Juli 2014 wurde mit den Kanalbauarbeiten begonnen, woran sich der Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung sowie von Parkstreifen anschloss. Der Gehweg und die Fahrbahn, die sich jeweils in einem schlechten baulichen Zustand befanden, wurden komplett neu aufgebaut und Parkstreifen sowie Gossen zur Abführung des Regenwassers wurden erstmals angelegt. An den zwei auf der westlichen und dem einen auf der östlichen Straßenseite geschaffenen Parkstreifen wurden insgesamt 15 Bäume gepflanzt, jeweils ein Baum am Beginn und einer am Ende jedes Parkstreifens sowie acht Bäume dazwischen in - weitgehend - gleichem Abstand zueinander.
Mit am 10. November 2014 als Einwurf-Einschreiben aufgegebenen Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin eine Vorausleistung in Höhe von 70 % bzw. 9.635,48 Euro auf den Straßenausbaubeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg (einschließlich Zufahrten und Begleitgrün), Straßenentwässerung sowie Parkstreifen fest. Die ausgebaute Straße wurde als Anliegerstraße eingestuft. Für das klägerische Grundstück wurde aufgrund der zwei Vollgeschosse ein Nutzungsfaktor - wie auch beim Flurstück N. (Parkplatz) - von 1,25 angenommen, bei dem Flurstück Q. (Gebäude), mit drei Vollgeschossen, von 1,5. In der Darstellung der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes wurde eine Kostenersparnis durch die gleichzeitigen Bauarbeiten hinsichtlich des Straßenausbaus und der Kanalbauarbeiten berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27. November 2014 Klage erhoben.
Am 20. Juli 2015 hat der Rat der Beklagten die Aufwandsspaltung für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege (mit Schrammborden und Begleitgrün), Oberflächenentwässerung und Parkflächen beschlossen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Ausbau der Gehwege mit taktilen Gehwegelementen eine Verschönerung und keine „zwingende Verbesserung“ darstelle, zumal durch die Anlage des Parkstreifens die Fläche des Gehweges erheblich verschmälert worden sei. Zudem sei die übliche Nutzungsdauer für Gehwege nicht abgelaufen und der schlechte Zustand auf eine erhöhte, nicht bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen. Die Begrünung stelle ebenfalls nur eine Verschönerung dar, die nicht umlagefähig sei. Bei der Kostenverteilung sei die Größe und Nutzung der Grundstücke nicht berücksichtigt worden, insbesondere die gewerbliche Nutzung des R..
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Fahrbahn und Nebenanlagen seien vor dem Ausbau komplett abgängig gewesen. So seien Netzrisse, Abplatzungen, Schlaglochbildung und Absackungen in der Fahrbahn vorhanden gewesen. Eine ordnungsgemäße Wasserführung habe gefehlt, so dass es zu einer Pfützenbildung und Glatteis im Winter gekommen sei. In der Straße sei ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen, im Rahmen des Ausbaus sei ein Regenwasserkanal errichtet worden. Parkstreifen seien erstmalig hinzugekommen. Der Gehweg und die Fahrbahn seien in allen Bestandteilen erneuert worden. So habe der bituminöse Gehweg durchgehend einen frostsicheren Untergrund und Rechteckpflaster erhalten, die Fahrbahn sei mit einer Frostschutzschicht, Mineralgemisch-Tragschicht, Asphalttragschicht und einer Decke aus Asphaltbeton neu aufgebaut worden. Das Begleitgrün, das zum Gehweg zähle, sei durch eine Baumbepflanzung ergänzt worden. Die Straßenabläufe der Oberflächenentwässerung seien teilweise abgesackt und der Mischwasserkanal stark verwurzelt gewesen. Neben der Trennkanalisation seien erstmalig Gossen hergestellt worden. Taktile Gehwegelemente würden sehbehinderten Menschen eine bessere Orientierung ermöglichen. Die erstmalige Anlage von Parkstreifen habe die funktionale Aufteilung der Straße verbessert. Da die soziale Einrichtung des R. tatsächlich ausschließlich zu den Straßen K. und P. Straße ausgerichtet sei, sei auf einen grundstücksbezogenen Artzuschlag verzichtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid vom 10. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 11. November 2014 ist die von der Hansestadt Uelzen aufgrund der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (im Folgenden: NKAG) erlassene Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 13. Dezember 2004 (im Folgenden: SABS). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SABS erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (nachstehend Maßnahmen genannt) ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen, nachstehend Einrichtungen genannt) - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger). Eine Beitragserhebung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SABS nur, sofern Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) nicht erhoben werden können oder sofern nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Ausgleichsbetrag des Eigentümers) eine Beitragserhebung nicht ausgeschlossen ist. Nach § 10 SABS kann die Stadt, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages erheben.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Straßenausbaubeitragssatzung, insbesondere die vorgenannten Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Die Beklagte hat mit dem Ausbau der Straße, und damit mit der Durchführung der Maßnahme im Sinne des § 10 SABS, im Juli 2014 begonnen und zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung war die Maßnahme auch noch nicht beendet bzw. die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Unabhängig von dem Abschluss der Ausbauarbeiten zum Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen war jedenfalls ein Aufwandsspaltungsbeschluss noch nicht gefasst. Vorausleistungen können bis zur Beendigung der Maßnahme (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 42) und damit bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden (so auch VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 - 3 A 229/09 -, juris Rn. 17). Die (sachliche) Beitragspflicht entsteht - unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Straßenausbausatzung (Nds. OVG, Beschl. vom 19.12.2008 - 9 LA 99/06 -, juris Rn. 5) - gem. § 6 Abs. 6 NKAG mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, der Teilmaßnahme oder des Abschnitts. Die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme kann allerdings nicht mit dem Abschluss der technischen Ausbauarbeiten gleichgesetzt werden, weil es zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist, die Höhe des Beitrags in der für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen Weise zu bestimmen; erforderlich ist (für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) vielmehr, dass die an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke bzw. der Umfang der von ihnen umschriebenen Grundflächen einerseits und der beitragsfähige Aufwand andererseits bestimmbar sind (Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 3). Der beitragsfähige Aufwand ist bestimmbar, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Bei beendeten Teilmaßnahmen setzt das Entstehen der Beitragspflicht insoweit zusätzlich einen Aufwandspaltungsbeschluss voraus (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 59a; Nds. OVG, Beschl. v. 02.09.2015 - 9 LA 316/14 -, juris Rn. 4 f.; Beschl. v. 19.12.2008 - 9 LA 99/06 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 11.02.1987 - 9 OVG B 122/86 -, Nds. RPfl. 1987, 162 [163, 164]).
Vorliegend bezog sich der Ausbau auf die Fahrbahn, den Gehweg, die Parkstreifen und die Straßenentwässerung, nicht hingegen auf die Teileinrichtung der Straßenbeleuchtung und umfasste damit nicht die gesamte öffentliche Einrichtung. Da die ausgebauten Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung die erforderliche Selbständigkeit aufweisen (vgl. hierzu Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 58; Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]), steht der lediglich teilweise Ausbau vorliegend der Beitragspflichtigkeit nicht entgegen. Der in diesem Fall - wie oben bereits ausgeführt - erforderliche Aufwandsspaltungsbeschluss war zwar zunächst nicht gefasst, dies wurde aber am 20. Juli 2015 nachgeholt. Ob die Beklagte die Klägerin ohne Aufwandsspaltungsbeschluss zu Vorausleistungen für den Ausbau einer Teileinrichtung heranziehen konnte (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 -, juris Rn. 4, 17; Nds. OVG, Beschl. v. 08.02.1993 - 9 M 3904/92, 3905/92, 3906/92 -, n.v.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2008 - 6 CS 08.950 -, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.03.1982 - 8 C 34/81 -, juris Rn. 24), kann vorliegend dahinstehen, weil ein entsprechender Mangel jedenfalls durch den nachträglich durch den Rat gefassten Aufwandsspaltungsbeschluss geheilt wurde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2009 - 9 PA 104/09 -, n.v.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2008 - 6 CS 08.950 -, juris Rn. 2).
2. Die zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung begonnenen Straßenausbaumaßnahmen sind - für den Fall ihrer Vollendung - auch beitragsfähig.
a) Vorliegend bestehen bei natürlicher Betrachtungsweise keine rechtlichen Bedenken an der Beurteilung der Ausdehnung der Straße „E.“, südlich begrenzt durch die Straße „K.“ und nördlich durch die „L.“, als öffentliche Einrichtung durch die Beklagte, wie sie dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegt wurde (vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 04.03.2016 - 9 LA 154/15 -; Beschl. v. 12.01.2006 - 9 ME 245/05 -; Urt. v. 09.04.2015 - 9 LC 320/13 -; jeweils juris).
b) Durch die konkreten Ausbauarbeiten wurden die Fahrbahn, der Gehweg und die Straßenentwässerung jeweils erneuert oder verbessert und mit den Parkstreifen eine neue Teileinrichtung hergestellt, jeweils im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 NKAG.
§ 6 Abs. 1 NKAG geht davon aus, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen über Beiträge der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke refinanziert werden können, alle sonstigen Maßnahmen (vor allem Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten) - die keinen der in § 6 Abs. 1 NKAG genannten Beitragstatbestände erfüllen - sollen hingegen allein aus öffentlichen Mitteln, also ohne Beteiligung der Grundstückseigentümer, finanziert werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 34). Der Gemeinde steht bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu; ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung. Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 9).
Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2004 - 9 ME 257/03 -, n.v.), mithin gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]). Eine Gleichartigkeit der Befestigungsart (im Vergleich mit dem früheren Zustand) verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung hingegen nicht; technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen dürfen vielmehr angemessen berücksichtigt werden, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.). Hinsichtlich der theoretischen Nutzungsdauer und einer damit verbundenen Abgängigkeit von Straßen und Wegen können die in den „Ablösungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr („Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke“) - Stand: 1988“ angegebenen Orientierungswerte herangezogen werden, die im Einzelfall jedoch nicht ausschließen, dass sich die Straße trotz der abgelaufenen gewöhnlichen Nutzungsdauer noch ausnahmsweise in einem guten Zustand befindet (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 70 m.w.N.). Der Beitragstatbestand der Erneuerung setzt somit neben dem Ablauf der Nutzungszeit zusätzlich voraus, dass die Einrichtung auch tatsächlich erneuerungsbedürftig ist (Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 3). Nach den vorgenannten Richtlinien ist bei einer Asphaltbetondeckschicht mit einer theoretischen Nutzungsdauer von 12 Jahren zu rechnen, während ein Pflaster in Fahrverkehrsflächen eine theoretische Nutzungsdauer von 30 Jahren und ein Pflaster für überwiegend ruhenden Verkehr und in Fußgängerzonen eine theoretische Nutzungsdauer von 60 Jahren aufweist (Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 7). Auch die „Abschreibungstabelle und Konten in der Kommunalverwaltung Stand 01.11.2008“ enthält Werte, die ein Indiz für die Lebensdauer einer Teileinrichtung sind, so dass sich daraus die Haltbarkeit von Straßen ableiten lässt. Danach beträgt die Lebensdauer von Straßen bituminös 25 Jahre, Verbundsteinpflaster 25 Jahre, Beton 50 Jahre. Bei asphaltierten Fahrbahnen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig einen Erneuerungsbedarf nach 20 bis 25 Jahren angenommen (OVG Lüneburg, Urt. vom 24.5. 1989 - 9A 113/87 -; ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 7.10.2008 – 2 MB 23/08 -). In Anbetracht des im Verlaufe der Jahre höher gewordenen Standards des Straßenbaus könnte zukünftig eher von einer Nutzungsdauer von durchschnittlich 25 Jahren auszugehen sein (OVG Schleswig, Urt. vom 26. 9. 2007 – 2 LB 20/07 -, NVwZ-RR 2008, 348; ). Das OVG Münster vertritt (Beschl. v. 28.1.2011 – 15 A 1764/10 -), die Lebensdauer für eine gewöhnliche Straße betrage mindestens 25 bis 27 Jahre. Angesichts der neuen Entwicklungen und Richtlinien kann zweifelhaft sein, ob die Werte aus den Ablösungsrichtlinien von 1988 (!) und eine Nutzungsdauer von nur 12 Jahren bei Asphaltbetondecken noch vorteilsgerecht sind. Das kann aber angesichts des Alters der Teileinrichtungen der Straße insgesamt - Baujahr 1957 - offenbleiben.
Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]). Auf den unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand (ggf. mit den durch die bereits erfolgte Abnutzung verbundenen Mängeln) kommt es hingegen nicht an (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 8). Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)). So führt grundsätzlich auch die erstmalige Anlegung einer dem Stand der Technik entsprechenden Straßenentwässerung zu einer Verbesserung der Straße und damit zur Erfüllung des Beitragstatbestandes der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 13).
aa) Der vor der Ausbaumaßnahme vorhandene bituminöse Gehweg, der - wie auch auf den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos ersichtlich - Risse, Abplatzungen und Schlaglöcher aufwies, wurde in allen Bestandteilen neu angelegt und erhielt dabei einen frostsicheren Untergrund und ein Rechteckpflaster. Bereits mit dem frostsicheren Unterbau des Gehweges geht eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS einher (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 – 9 LA 200/04 –, juris Rn. 4). Die von dem der Beklagten zustehenden Ermessen gedeckte Verwendung von taktilen Gehwegelementen stellt ebenfalls eine Verbesserung dar, weil Benutzer des Gehweges, deren Sehvermögen eingeschränkt ist, sich durch diese Elemente besser orientieren und leichter, insbesondere auch sicherer fortbewegen können. Ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum steht einer Gemeinde auch bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme (und nicht nur eine Instandsetzung) durchführen will und ob diese erforderlich bzw. zweckmäßig ist, zu. Eine Entscheidung für eine Verbesserungsmaßnahme ist auch insoweit erst dann rechtswidrig, wenn vertretbare Gründe für deren Durchführung nicht vorgetragen worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 10). Die Beklagte hat bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung auf sachliche Erwägungen, insbesondere auf eine Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie das Bundesgleichstellungsgesetz und die UN-Behindertenkonvention abgestellt. Im Übrigen läge angesichts des Alters des Gehweges von mehr als 55 Jahren und dessen schlechten baulichen Zustands mit der Ausbaumaßnahme jedenfalls eine Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS vor.
Soweit die Klägerin rügt, dass der schlechte Zustand auf eine erhöhte, nicht bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sei, wäre ein solcher Umstand - wäre er denn zutreffend - für die Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS vorliegt, unerheblich. Die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme - die zudem auch keine bestimmte vorangegangene Nutzungsdauer verlangt - setzt nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (also ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat oder dass die Einrichtung abgenutzt ist bzw. sich in einem schlechten Zustand befindet; unerheblich ist daher auch, ob die Beklagte einen etwa vorhanden gewesenen schlechten Zustand der ausgebauten öffentlichen (Teil-)Einrichtung zu verantworten hatte und woher dieser stammte (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 10). Ziel einer Verbesserungsmaßnahme ist nicht die Beseitigung von Mängeln, sondern die Erreichung eines Ausbauzustands mit einer höheren Qualitätsstufe (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 10).
Zwar ist die Klägerin der Auffassung, , dass die übliche Nutzungsdauer für Gehwege nicht abgelaufen sei was einer beitragsfähigen Erneuerung entgegenstünde. Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Herstellungsjahres der Straße (1957) und des Zustands des Gehweges vor dem Ausbau, ist dies für die Kammer jedoch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Bereits oben ist die Lebensdauer von Teileinrichtungen dargestellt worden. Auch in der „Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV)“ vom 18. März 2010 (BR-Drucksache 147/10, BGBl I 2010, 856) wird etwa von einer theoretischen Nutzungsdauer von Geh- und Radwegen von 25 Jahren ausgegangen. Bei einer Erneuerungsmaßnahme stünde zudem ein aufgestauter Reparaturbedarf weder der Beitragsfähigkeit entgegen, noch würde er einen Reparaturabschlag gebieten (Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.1980 - 9 B 123/79 - GemSH 1980 S. 312, auf das insoweit Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 73 verweisen; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2016, § 8 Rn. 298). Eine Erneuerung umfasst gerade auch die Beseitigung der im Laufe der Zeit entstandenen Schäden (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 73 unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.1980 - 9 B 123/79 - GemSH 1980 S. 312), unabhängig von der Ursache der Erneuerungsbedürftigkeit (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 74). Insbesondere hat eine - angeblich - unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung bei einem Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung (OVG Münster, Beschl. v. 07.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 12).
Soweit die Klägerin anführt, dass mit dem Anlegen der Parkstreifen die Gehwege erheblich verschmälert worden seien, liegt hierin jedenfalls keine solche Verschlechterung, die einen Verbesserungseffekt „kompensieren“ und insoweit die Beitragsfähigkeit wieder entfallen lassen würde (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn. 5), zumal hier - was die Gehwege betrifft - auch eine Erneuerungsmaßnahme vorliegt. Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der für den fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr insgesamt verfügbare Raum derart zu Lasten der Breite des Gehweges ausgedehnt worden wäre, dass der Verbesserungseffekt durch Einbußen für die Nutzer des Gehweges aufgezehrt worden wäre (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn. 5). Insbesondere sind die Gehwege etwa nicht so verschmälert worden, dass sie als nicht mehr funktionstüchtig und damit als nicht mehr existent angesehen werden müssten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, juris Rn. 12 Gehwegbreite unter 1,50 Meter). Die ausgebauten Gehwege sind zwischen 1,75 und 2,12 Meter breit, im Bereich der Parkflächen (sogar) zwischen 1,88 und 2,12 Meter. Dafür, dass an den engeren Stellen des Gehweges seine Funktionsfähigkeit, insbesondere ein sicheres Begehen nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2354 -, juris Rn. 28), bestehen keine Anhaltspunkte. Auch in der Satzung der Beklagten wird eine Mindestgehwegbreite nicht vorausgesetzt (vgl. hierzu Bay. VGH, Urt. v. 20.05.1999 - 6 B 96.1055 -, juris Rn. 61).
bb) Die - wie auch auf den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos ersichtlich - Risse, Abplatzungen, Schlaglöcher und Absackungen aufweisende Fahrbahn wurde ebenfalls in allen Bestandteilen neu angelegt und mit einer Frostschutzschicht, Mineralgemisch-Tragschicht, Asphalttragschicht und einer Decke aus Asphaltbeton aufgebaut. Hierin ist angesichts des Alters der Fahrbahn von 57 Jahren und deren schlechten baulichen Zustands jedenfalls eine Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS zu sehen. In der ABBV wird etwa von einer theoretischen Nutzungsdauer von Asphalt-Deckschichten bzw. Beton-Decken von 15 bis 30 Jahren ausgegangen.
cc) Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen stellt eine von dem Ermessen der Beklagten gedeckte Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS dar, die zugleich die Straße als öffentliche Einrichtung stärker in verschiedene Nutzungsbereiche funktional aufgeteilt hat. Die Parkstreifen dienen der Aufnahme des ruhenden Verkehrs und verbessern damit die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung. Die Anlieger und ihre Besucher können die Parkmöglichkeiten nutzen und der ruhende und fließende Verkehr wird getrennt, wodurch auch die Erreichbarkeit aller Anliegergrundstücke erleichtert und positiv beeinflusst wird (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3). Vor der Ausbaumaßnahme parkten die Anlieger - nach der Niederschrift über die Bürgerinformationsveranstaltung vom 29. April 2014 - halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße.
Auch die Kosten der Begrünung der Parkstreifen durch die Pflanzung von 15 Bäumen sind als Kosten der Parkstreifen beitragsfähig, weil die Bäume als Bestandteile der Parkstreifen deren rechtliches Schicksal teilen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 20, 19 je m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, juris Rn. 28). Die Bäume grenzen die Parkstreifen ab und gestalten diese, ohne dabei einen Umfang oder eine Intensität zu haben, die es rechtfertigen würde, die Bepflanzung als eine gesonderte Teileinrichtung der öffentliche Einrichtung zu bewerten (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, juris Rn. 31).
dd) Der Ausbau der Straßenentwässerung stellt sich aufgrund des erstmaligen Anlegens von Gossen über die gesamte Länge der öffentlichen Einrichtung als Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS dar, weil hierdurch Regenwasser schneller und in größeren Mengen von der Fahrbahn abfließen kann und damit auch Pfützen- sowie Glatteisbildung vermindert wird (zum Nutzen einer Gosse vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.07.2011 - 4 L 401/08 -, juris Rn. 80 f.).
c) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage bzw. deren Teileinrichtungen bietet der Klägerin auch besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SABS und des § 6 Abs. 1 NKAG.
Maßgeblich für einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht, ob von dem Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 28.09.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.). Bei Wohngrundstücken ist es dabei ausreichend, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße, (nur) fußläufig erreicht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 04.03.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 48; Beschl. v. 09.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.09.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3, 4). Dies ist hier der Fall. Darüber hinaus indiziert eine Ausbaumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG auch bereits regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, da sich wegen der engen Beziehung zwischen Straße und Grundstück, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße vom Grundstück aus, der Wert eines Grundstücks automatisch mit der Qualität der Straße erhöht (Nds. OVG, Beschl. v. 11.09.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 5).
d) Auf die beitragsfähigen Maßnahmen sind auch die Regelungen des Straßenausbaubeitragsrechts anwendbar, mithin der Anwendungsbereich der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 127 ff. BauGB nicht eröffnet. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB können nur für Baumaßnahmen erhoben werden, die zu einer erstmaligen Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen (mit ihren Teilen nach § 127 Abs. 3 BauGB) führen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2016, § 8 Rn. 209). Die Abrechnung der Kosten für Baumaßnahmen, die nach der endgültigen erstmaligen Herstellung entweder der Erschließungsanlage insgesamt oder einzelner Teilanlagen durchgeführt werden, richtet sich ausschließlich nach den ausbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob die Gemeinde überhaupt Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage oder - im Wege der Kostenspaltung - der Teilanlage erhoben hat (Nds. OVG, Urteil vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 41). Dies gilt auch für die Anlegung zusätzlicher Teileinrichtungen, wie etwa einem Geh- und Radweg, da die Erschließungsanlage mit ihrer endgültigen Herstellung insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen wird (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 29). Umstände, die vorliegend einer bereits erfolgten endgültigen Herstellung der Straße entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Höhe der Vorausleistung, zu der die Klägerin herangezogen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sie ist insbesondere auch angemessen i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG, § 10 SABS.
a) Erforderlich für eine Angemessenheit im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, dass die Vorausleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der bei ihrer Erhebung vermittelten Vorteile und zum Umfang der vorfinanzierten Leistungen, also der insoweit entstehenden finanziellen Aufwendungen der Gemeinde stehen; für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung maßgeblich, wobei eine zu diesem Zeitpunkt angemessene Erhebung grundsätzlich nicht durch eine spätere Änderung des Beitragssatzes nachträglich unangemessen werden kann, weil die Prognose über die Angemessenheit abschließend im Verwaltungsverfahren getroffen werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 6). Die Angemessenheit der Vorausleistung ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bedeutsam ist zunächst der zeitliche Abstand zwischen der Vorausleistungserhebung und der voraussichtlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (je größer dieser Abstand ist, desto niedriger muss der Prozentsatz der Vorausleistungserhebung im Verhältnis zum endgültigen Beitrag grundsätzlich sein) und - vor allem in Grenzfällen - auch in welchem Maß die Gemeinde bereits Vorleistungen erbracht hat bzw. solche unmittelbar bevorstehen (Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8). So ist eine Vorausleistungserhebung in Höhe von 80 oder 100 % des endgültigen Beitrags nur unter bestimmten Voraussetzungen noch angemessen, während eine Unangemessenheit bei niedrigeren Prozentsätzen immer weniger wahrscheinlich wird (Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2002 - 9 LA 248/02 -, juris Rn. 3). Der Gemeinde steht bei der Bewertung der insoweit wesentlichen Gesichtspunkte ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9). Eine rechtliche einwandfreie Beurteilung der Angemessenheit (sowie eine sachgerechte Ermessensausübung) setzt dabei auch voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2002 - 9 LA 248/02 -, juris Rn. 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Heranziehung zu Vorausleistungen in Höhe von 70 % mit Bescheid vom 10. November 2014 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ging von einer Fertigstellung des Straßenausbaus im Dezember 2014 aus, so dass bei Erlass des Bescheides der Abschluss der Ausbauarbeiten bereits kurz bevorstand.
b) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 NKAG, §§ 2, 3 SABS) in Höhe von 277.485,39 Euro oder des umlagefähigen Aufwands (§ 6 Abs. 5 Satz 4, Satz 5 NKAG, §§ 4, 5 SABS) in Höhe von 208.114,04 Euro, sind ebenfalls weder vorgetragen noch - unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kostenermittlung der Beklagten - sonst ersichtlich. Beitragsfähig ist aller Aufwand, der anlässlich der Verwirklichung des Beitragstatbestandes in vertretbarer Weise entsteht, Verwaltungskosten (z.B. Kosten für Arbeitskräfte der Gemeinde) dementsprechend nur insoweit sie durch die beitragsfähige Maßnahme verursacht worden sind und ihr eindeutig (sowie ausschließlich) zugeordnet werden können (Nds. OVG, Urt. v. 26.02.2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 1; einschränkend im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 3: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 171a m.w.N.). Den Gemeinden steht bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahmen als solcher, wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu; die Angemessenheit der Kosten ist im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Gemeinden nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn die Kosten sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 8 B 105/97 -, juris Rn. 6; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 171a m.w.N.). Eine über das Willkürverbot hinausgehende Kontrolle ist im Beitragsprozess rechtlich nicht geboten (Nds. OVG, Urt. v. 13.08.1991 - 9 L 274/89 -, juris Rn. 2). Auch die Einstufung der ausgebauten Straße E. als Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS, mit der Folge eines Anteils der Beitragspflichtigen in Höhe von 75 % ist aufgrund der konkreten Lage der Ausbaustraße im Ortsstraßennetz und den insbesondere auch daraus resultierenden tatsächlichen Verkehrsverhältnissen nicht zu beanstanden.
c) Ebenfalls bestehen keine Bedenken an einer zutreffenden Umlegung des umlagefähigen Aufwandes auf die bevorteilten (§ 6 Abs. 1 NKAG) Grundstücke (§ 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 NKAG, § 5 bis 7 SABS) durch die Beklagte. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Zweifel an einer zutreffenden Bestimmung des Abrechnungsgebietes zu begründen vermögen. Hinsichtlich der zweigeschossigen Bebauung des klägerischen Grundstücks ist die Beklagte auch zutreffend von einem Nutzungsfaktor von 1,25 ausgegangen. § 6 Abs. 1 SABS bestimmt, dass der maßgebliche Nutzungsfaktor durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt wird und nach § 6 Abs. 2 SABS beträgt dieser bei einem Vollgeschoss 1,0, wobei jedes weitere Vollgeschoss eine Erhöhung um 0,25 bewirkt.
Die Beklagte hat auch zu Recht davon abgesehen, den Nutzungsfaktor für die Fläche des Grundstücks bzw. der Grundstücke des R. gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 SABS mit 1,5 zu vervielfachen. Zwar handelt es sich bei der von den Grundstücken ausgehenden Tätigkeit des O. - angesichts der vielfältigen Aufgabenwahrnehmung (z.B. Ambulante Pflege, Tagespflege, Seminarräume, Fahrdienste, Selbsthilfegruppen) und der dortigen regelmäßigen Veranstaltungen (vgl. dazu insgesamt http://www.paritaetischer.de/kreisgruppen/uelzen/top/soziale-dienste/?time=1474537475506), jeweils verbunden mit einer entsprechenden Nutzung der Zu- und Abfahrten der Grundstücke - um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Begriff "gewerblich" im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsregelung (hier: § 6 Abs. 4 Nr. 1 SABS) ist weit zu verstehen und erfasst auch solche Nutzungen, die einer gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, dass sie wie diese eine vergleichsweise deutlich intensivere Inanspruchnahme der Ausbaustraße auslösen (Nds. OVG, Beschl. v. 17.03.2015 - 9 LA 318/13 -, juris Rn. 5). Eine Erhöhung des Nutzungsfaktors gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 SABS wäre aber dennoch nicht vorteilsangemessen im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG, weil von den Grundstücken zwar eine Zu- und Abfahrt von bzw. auf die Straße E. - bei einer Änderung der baulichen Verhältnisse - möglich wäre, eine solche Nutzung jedoch tatsächlich nicht stattfindet und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich hieran künftig etwas ändern wird. Die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils kann nicht losgelöst von der auf dem Grundstück ausgeübten zulässigen bzw. zugelassenen Nutzung gesehen werden (Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 65). Für die Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Einrichtung und der auf ihr beruhenden Vorteile ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird (Nds. OVG, Beschl. v. 17.03.2015 - 9 LA 318/13 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.06.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 65). Die Höhe des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit, weshalb für die Gestaltung eines Verteilungsmaßstabes an ein Merkmal anzuknüpfen ist, von dem angenommen werden darf, es sei von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Als ein solches Merkmal bietet sich zunächst die zulässige Grundstücksnutzung an, was jedoch ein Abstellen auf die tatsächliche Nutzung nicht ausschließt (Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 65). Zwar kommt es für den Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG lediglich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an, jedoch geht es bei dem grundstücksbezogenen Artzuschlag (aufgrund einer intensiveren (gewerblichen) Nutzung) nicht um den Vorteil als solchen, sondern um den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, der im Interesse der ihre Grundstücke zu Wohnzwecken nutzenden Beitragspflichtigen die Möglichkeit schafft, gewerblich genutzte Grundstücke mittels des grundstücksbezogenen Artzuschlags auch dann stärker zu belasten, wenn sie nicht in ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten liegen (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 16, 17). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Bezug auf die gewerbliche Nutzung bei doppelt erschlossenen oder bevorteilten - durch zwei Straßen - Grundstücken tatsächlich keine erhöhte Inanspruchnahme der abzurechnenden Anlage erfolgt, da der grundstücksbezogene Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung daran anknüpft, dass das tatsächlich gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstück im Vergleich zu den Wohngrundstücken wegen des Umfangs des von ihm ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs typischerweise eine deutlich intensivere Nutzung der Straße verursacht. Die Annahme erhöhter Inanspruchnahmemöglichkeit durch gewerbliche Nutzung ist bei doppelt bevorteilten Grundstücken widerlegt, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für die Gemeinde erkennbar ist, dass ein gewerblich bedingter Ziel- und Quellverkehr zur abgerechneten Straße nicht erfolgt und ohne Veränderung der Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht erfolgen kann (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 16, 17 für doppelt erschlossene Grundstücke). Maßgeblich ist daher insbesondere, ob von dem Grundstück ein im Vergleich zu Wohngrundstücken erhöhter Ziel- und Quellverkehr ausgeht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.03.2015 - 9 LA 318/13 -, juris Rn. 5; Urt. v. 27.04.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rn. 39, Urt. v. 17.06.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 68, 69), der gerade über die ausgebaute Anlage geführt wird (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 17).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die beiden Grundstückszufahrten von der Ausbaustraße aus weisen geschlossene Tore auf, jeweils mit einem Schild „Feuerwehrzufahrt“, und zusätzlich sind auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos oberhalb der Tore gespannte Drähte zu sehen, die eine Zufahrt für gewerblichen Verkehr ausschließen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass er selbst unmittelbar vor dem Terminstag noch einmal vor Ort gewesen sei und die Tore nicht nur geschlossen, sondern auch verschlossen gewesen seien. Auch sei an dem Zustand der hinter den Toren befindlichen Böden deutlich erkennbar gewesen, dass diese Zufahrten nicht von Fahrzeugen genutzt würden. Die Schilder „Feuerwehrzufahrt“ waren nach den von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Fotos weiter vorhanden. Die Drähte waren hierauf allerdings nicht mehr zu sehen und auch der Vertreter der Beklagten bestätigte, dass diese nicht mehr vorhanden gewesen seien. Aufgrund der Schilder „Feuerwehrzufahrt“ in Verbindung mit den geschlossenen Toren und den Angaben des vor Ort gewesenen Vertreters der Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass die beiden von der Ausbaustraße abgehenden Grundstückszufahrten - abgesehen von Feuerwehreinsätzen - nicht von „normalem“ Verkehr des O. genutzt werden und daher eine (gegenüber Wohngrundstücken) gesteigerte Nutzung der Straße E. von dessen Grundstück aus nicht stattfindet. Ernstliche Zweifel an der insoweit von der Kammer gebildeten Überzeugung werden auch nicht dadurch begründet, dass die Drähte oberhalb der Tore entfernt worden sind. Dies könnte zwar - wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt - darauf hindeuten, dass die Tore entgegen des ersten Anscheins durchaus für den regulären Kraftfahrzeugverkehr genutzt würden. Diesen möglichen Schluss zieht die Kammer aber nicht. Zum einen sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, die dazu geführt haben könnten, dass die Drähte entfernt worden sind, so etwa Sicherheitsaspekte oder Vogelschutz. Zum anderen deuten die Angaben des Vertreters der Beklagten sowie die objektiven Gegebenheiten auf eine Nutzung der Zufahrten durch Fahrzeuge in keiner Weise hin, sondern stehen einer solchen Annahme vielmehr entgegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass über die Feuerwehrzufahrten der Parkplatz von den Fahrzeugen des R. befahren würde, verbleibt es insoweit bei einer pauschalen unsubstantiierten Behauptung, die nicht mit den Erkenntnissen der Kammer in Einklang zu bringen ist und diese daher auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.