Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.03.2018, Az.: 3 A 105/15

Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.03.2018
Aktenzeichen
3 A 105/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine wie auch immer geartete zeitliche Verknüpfung des Bedürfnisses für eine Ausbaumaßnahme und des tatsächlichen Ausbaus ist keine Voraussetzung der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag.

Die Kläger sind Miteigentümer des 1.406 qm umfassenden Buchgrundstücks unter der Anschrift J. Straße K. in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur L., Flurstücke M. und N., das südlich an die J. Straße angrenzt. Das Grundstück wird durch eine ca. 91 m lange Stichstraße im Eigentum der Gemeinde A-Stadt (Flurstück O., Gemarkung A-Stadt, Flur L.), ebenfalls mit der Bezeichnung „J. Straße“ von dem westlichen Nachbargrundstück mit der Hausnummer O. (Flurstück P., Gemarkung A-Stadt, Flur L.) getrennt. Die Stichstraße führt zu den bebauten Grundstücken Flurstücke Q. und R., jeweils Gemarkung A-Stadt, Flur L.. Östlich grenzt an das klägerische Grundstück eine weitere, ca. 115 m lange S. an, die sich, wie auch das an das Ende der S. angrenzende Hausgrundstück Flurstück T., Gemarkung A-Stadt, Flur L., im Eigentum der gleichen Privatperson befindet. Südlich gegenüber den Einmündungen der U. geht von der J. Straße der V. ab. Im weiteren östlichen Verlauf der J. Straße mündet diese schließlich in die nach W. führende X. Straße. Westlich mündet die J. Straße, nachdem nach ca. 950 m Länge in Höhe der kreuzenden Straße Y. zunächst die beidseitige Bebauung entlang der Straße endet und nach weiteren ca. 240 m einseitig neu beginnt, letztlich nach ca. 1.950 m in die Z., die nordwärts nach A-Stadt hinein und südlich zur Ortschaft AA. führt.

Im Jahr 2002 wurde die J. Straße, ohne die westliche Sackgasse (Flurstück O.) auf einer Länge von ca. 200 m, beginnend ca. auf Höhe der Mitte des Grundstücks Flurstück P. bis zur X. Straße sowie der V. ausgebaut. Eine Heranziehung der Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen ist nicht erfolgt. Eine Straßenausbaubeitragssatzung wurde durch den Rat der Gemeinde A-Stadt erstmals am 19. Februar 2008 beschlossen.

Im Jahr 2012 wurden die Leuchtenköpfe der Straßenbeleuchtung über die gesamte Länge der J. Straße gegen energieeinsparende Leuchtenköpfe ausgetauscht. Die bisherigen Leuchtmittel wiesen ein Lumen von 3.800 bzw. 4.000 auf, die nach dem Austausch 3.500 Lumen. Aufgrund des Austausches der Leuchten kommt es zu weniger Streulicht und einer höheren Lichtausbeute am Boden.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde A-Stadt beschloss am 23. September 2014 den „Ausbau der J. Straße in der Variante 2 der vorgestellten Planung“, mithin auf einer Länge von 780 m von der Einmündung des V. es bis zum Ortsausgang im westlichen Verlauf. Aus den Präsentationsunterlagen für den Bauausschuss aus Juli 2014 geht hervor, dass die Fahrbahn der im Jahr 2002 nicht ausgebauten Teilstrecke Ausbrüche, Absackungen, Risse und Flickstellen aufwies, die Gehwege abgesackte Borde und Lunken im Pflaster, mit der Folge einer Pfützenbildung und die Entwässerungsanlagen ein unzureichendes Gefälle hatten. Zudem bestand an dem Regenwasser-/Schmutzwasserkanal ein Sanierungsbedarf.

Im Frühjahr 2015 begann die Gemeinde A-Stadt mit dem Ausbau der J. Straße, einschließlich der westlichen Stichstraße (Flurstück O.), von der Einmündung des V. es auf Höhe des klägerischen Grundstücks an bis zur Einmündung in die Straße Y.. Im Zuge der Ausbaumaßnahme wurden an der J. Straße unter anderem Stellplätze und vier halbseitige Einengungen sowie zwei Verschwenkungen der Fahrbahn geschaffen. Im Seitenraum wurde auf der gesamten Ausbaustrecke eine Muldenversickerung angelegt, nachdem zuvor lediglich Teilstrecken der Verkehrsfläche an einen Kanal angeschlossen waren. Der Gehweg erhielt erstmals einen frostsicheren Untergrund. Auf einer Teilstrecke von 30 m von der Einmündung des V. es bis zur Höhe des Grundstücks Flurstück P. wurde die bereits im Jahr 2002 ausgebaute Teilstrecke der J. Straße erneut aufgenommen und ausgebaut.

Ca. drei Monate nach Beginn der Bauarbeiten setzte die Beklagte gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 23. Juli 2015 „eine Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „J. Straße“ in der Gemeinde A-Stadt“ in Höhe von 3.515,00 Euro fest, bei einem Vorausleistungssatz von 2,50 Euro / qm. Die Beklagte legte dabei für das Grundstück der Kläger einen Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde.

Gegen diesen Bescheid vom 23. Juli 2015 haben die Kläger am 10. August 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus, dass der Ausbau des westlichen Teils der J. Straße bereits im Jahr 2002 erforderlich gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme mangels einer Straßenausbausatzung nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Die Straße hätte bereits im Jahr 2002 aufgrund ihres zerstörten Zustands in ihrer Gesamtheit ausgebaut werden müssen. Die Beklagte habe den Ausbau bis nach dem Erlass der Satzung hinausgezögert, um Beiträge erheben zu können. Das klägerische Grundstück grenze zudem an die Teilstrecke der J. Straße, die bereits im Jahr 2002 ausgebaut worden war und die Grundstückszufahrt liege auch nicht an der Sackgasse. Darüber hinaus fehle das von § 1 Abs. 4 der Satzung vorausgesetzte Bauprogramm.

Weiter tragen sie vor, dass die vor dem Ausbau vorhandene Entwässerung keine Probleme verursacht habe und ausreichend gewesen sei. Wegen der Entwässerungsmulden könnten sich entgegenkommende Fahrzeuge auch nicht mehr problemlos passieren. Durch den Austausch der Leuchtenköpfe und die damit verbundene geringere Lichtstreuung habe sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen verschlechtert, zumal der Abstand der Lampen noch immer zu groß sei. Vor der Einrichtung der Haltebuchten habe es im westlichen Teil der J. Straße mehr, wenn auch bereits im Jahre 2002 abgängige, Parkflächen in Reihenanordnung gegeben. Eine verlangsamte Fahrweise sei daher auch nicht durch die Parkbuchten erreicht worden, sondern durch die Verschwenkungen. Der frostfreie Gehweg sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Fahrbahn verengt worden sei, was zur Folge habe, dass Fahrzeuge auch über den Gehweg fahren müssen würden. Insgesamt sei die Straße verschlechtert worden und es komme zu Verkehrsgefährdungen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Beitragspflicht bereits deshalb nicht bestehe, weil weder Abschnitte gebildet worden seien, noch ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau vorliege. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau scheide aus, weil zum einen das klägerische Grundstück nicht bevorteilt werde und zum anderen das nunmehr ausgebaute Teilstück im Vergleich zu der im Jahr 2002 erneuerten Teilstrecke nicht prägend sei. Auch seien weder Teilabschnitte beschlossen worden, noch sei - wie hierfür erforderlich - ein weiterer Ausbau beabsichtigt. Zudem sei der Beitragsbescheid zu unbestimmt, da aus ihm nicht hervorgehe, dass der Beitragssatz von 2,50 Euro / qm angemessen wäre. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen zur Erhebung von Vorausleistungen nicht ausgeübt. Überdies sei die Straßenausbaubeitragssatzung rechtswidrig und auch das Grundstück Flurstück AB. hätte herangezogen werden müssen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte trägt vor, dass die Teilstrecke der J. Straße, auf die sich der Ausbau nicht bezogen habe, technisch in Ordnung sei. Nach der Kostenberechnung würden die Gesamtausbaukosten 975.413,25 Euro betragen, bei berücksichtigten Gesamtgrundstücksflächen von 99.670 qm, mithin 9,7857 Euro / qm. Der Anteil der Beitragspflichtigen sei im Rahmen des eingeräumten Ermessens zunächst vorläufig mit 25 % bzw. 2,50 Euro / qm angenommen worden. In den Gesamtausbaukosten seien auch die Kosten für den Ausbau der westlichen Sackgasse (Flurstück O.) enthalten. Zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung sei die Beklagte von einem (späteren) Beitragssatz von 3,00 Euro / qm ausgegangen, was den Anliegern in der Versammlung am 22. Juli 2014 auch mitgeteilt worden sei.

Ferner führt die Beklagte aus, dass der Austausch der Leuchtenköpfe durch die Verringerung des Streulichtes und der höheren Lichtausbeute am Boden zu einer besseren Ausleuchtung der Verkehrsflächen geführt habe und die dunklen Flecken zwischen den Lampen deutlich kleiner geworden seien. Die von den Klägern angesprochenen dunkleren Zwischenräume würden aufgrund der besseren Lichtsaubeute von ihnen nur subjektiv so empfunden. Die Parkflächen seien vor dem Ausbau völlig abgängig gewesen. Auch seien erstmals Stellplätze für den ruhenden Verkehr geschaffen worden. Bei der erneuten Aufnahme des 30 m langen Teilstücks der Anlage habe es sich zum Teil um notwendige technische Anpassungen gehandelt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Grundstück der Kläger beitragspflichtig sei, weil es an einen weniger als 100 m langen AC., der keine eigenständige Einrichtung darstelle, angrenze, der wiederum in die Ausbauanlage münde. Zudem handele es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, weil der nicht ausgebaute Teil der Anlage technisch einwandfrei sei und dessen Ausbau daher wirtschaftlich unsinnig. Dies habe eine Heranziehung aller Anlieger der Anlage zur Folge, auch derjenigen, deren Grundstücke an den im Jahr 2002 ausgebauten Teilbereich der Anlage angrenzen. Die Fahrbahn, der Gehweg und die Entwässerung seien durch den Ausbau verbessert worden, insbesondere auch die Verkehrssicherheit der Anlage, vor allem auch durch die vier halbseitigen Verengungen und zwei Verschwenkungen. Darüber hinaus sei die übliche Nutzungsdauer der Straße verstrichen. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Straßenbeleuchtung angesichts ihres Alters von mehr als 25 Jahren mit dem Ausbau auch erneuert worden sei, weil nicht abgewartet werden müsse, bis die Lampen nicht mehr funktionieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid vom 23. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 23. Juli 2015 ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde A-Stadt vom 19. Februar 2008 (im Folgenden: SABS). Gem. § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Gemeinde A-Stadt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - sofern Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand dabei jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SABS); sie kann ihn gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 SABS aber auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. Nach § 10 SABS können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist (vgl. auch § 6 Abs. 7 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz i.d.F.v. 20.4.2017 - Nds. GVBl. 2017, 121 - (NKAG)).

Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Straßenausbaubeitragssatzung, insbesondere die vorgenannten Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass die Satzung „rechtswidrig ergangen“ sei, führen sie dies nicht näher aus.

1. Die Beklagte war für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig, weil sie als Samtgemeinde im Sinne des § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für ihre Mitgliedsgemeinden, zu denen vorliegend auch die Gemeinde A-Stadt gehört, gem. § 98 Abs. 5 Satz 1 NKomVG unter anderem auch Gemeindeabgaben erhebt. Unter Gemeinde- bzw. Kommunalabgaben fallen auch Straßenausbaubeiträge (vgl. § 1 Abs. 1, 6 NKAG).

2. Soweit die Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides einwenden, dass in diesem lediglich 2,50 Euro als Vorausleistung je Quadratmeter angegeben seien und aufgrund dessen die Angemessenheit der Vorausleistung nicht beurteilt werden könne, führt dies - auch unter Berücksichtigung des von den Klägern angeführten Bestimmtheitsgrundsatzes - nicht zu einer der Beitragspflicht entgegenstehenden Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend bestimmt sein, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO und in seinem verfügenden Teil daher hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Bay. VGH, Beschl. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.6.2010 - 6 CS 10.952 -, juris Rn. 9; zur Notwendigkeit der Grundstücksbezeichnung vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 11.7.1991 - 2 S 3365/89 -, juris Rn. 15; Urt. v. 24.9.1987 - 2 S 1930/86 - juris Leitsatz 1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 29). Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Abgabenbescheides (§ 119 AO) soll dabei sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt veranlagt wird, damit das Entstehen der Abgabenschuld, ggf. das Eingreifen von Befreiungen, Vergünstigungen und Verjährung ohne weiteres feststellbar sind (Thür. OVG, Beschl. v. 1.9.2000 - 4 ZKO 131/00 -, juris Rn. 4). Nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen schriftliche Bescheide den festgesetzten Beitrag nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer herangezogen wird. Unverzichtbar ist - dementsprechend -, dass der Beitrag im Bescheid ziffernmäßig festgelegt wird (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 29 m.w.N.). Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind vorliegend erfüllt. Der Bescheid bezeichnet die Maßnahme, das herangezogene Grundstück, die Art und Höhe des Beitrages sowie die Personen, an den er gerichtet ist.

Die von den Klägern behaupteten Mängel in der Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Beitrages bzw. der Vorausleistung hätten zudem - als Mängel in der Begründung - auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheides (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 35 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Beklagte im Zuge des gerichtlichen Verfahrens insbesondere mit der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen vorläufigen Beitragsliste, der dortigen Kostenberechnung, den Angaben in der Klageerwiderung, der vorgelegten Rechnungsübersicht, der geänderten „vorläufigen Beitragsliste“ und der Neuberechnung des umlagefähigen Aufwandes auch die für eine Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vorausleistung erforderlichen Daten nachgeliefert, wodurch eine etwaige Rechtswidrigkeit jedenfalls geheilt worden wäre (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 126 Abs. 1, Abs. 2 AO).

3. Die Beklagte konnte für den im Jahr 2015 begonnenen Ausbau der J. Straße Vorausleistungen erheben. Die zeitlichen Voraussetzungen liegen vor, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu a)) und die Straßenausbaumaßnahme wäre im Fall ihrer Vollendung auch beitragsfähig (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 23; dazu b)).

a) Die Gemeinde A-Stadt hat mit dem Ausbau der öffentlichen Einrichtung und damit mit der Durchführung der Maßnahme, im Frühjahr 2015, damit vor Erlass des Vorausleistungsbescheides am 23. Juli 2015, begonnen im Sinne des § 10 SABS und zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung war die Maßnahme auch noch nicht beendet bzw. die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Vorausleistungen können bis zur Beendigung der Maßnahme (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 42) und damit bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden (VG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2015 - 3 A 181/13 -, n.v.; so auch VG Greifswald, Urt. v. 26.7.2012 - 3 A 229/09 -, juris Rn. 17). Die (sachliche) Beitragspflicht entsteht - unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Straßenausbausatzung (Nds. OVG, Beschl. vom 19.12.2008 - 9 LA 99/06 -, juris Rn. 5) - gem. § 6 Abs. 6 NKAG mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, der Teilmaßnahme oder des Abschnitts. Da der beitragsfähige Aufwand bestimmbar sein muss, setzt dies grundsätzlich auch voraus, dass die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 9.6.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides dauerten die technischen Arbeiten noch an.

Der von den Klägern geltend gemachten Ermessensausfall hinsichtlich der Erhebung von Vorausleistungen liegt nicht vor. Zwar gehen aus dem Vorausleistungsbescheid - wie auch von den Klägern angeführt - Ermessenserwägungen der Beklagten nicht hervor. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass sie sich im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens dazu entschlossen habe, 25 % der geschätzten Ausbaukosten als „Beitrag“ (gemeint dürfte „Vorausleistung“ sein) zu erheben, weil in dieser Höhe nach der Satzung jedenfalls hinsichtlich jeder Teileinrichtung ein Anliegeranteil vorgesehen sei. Diesen „innerdienstlichen Ermessensakt“ hat sie dann auch durch die Heranziehungsbescheide nach außen kundgetan (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 18.8.2017 - 6 ZB 17.840 -, juris Rn. 10; Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 4). Soweit in den Erläuterungen des Heranziehungsbescheides formuliert wird, dass gemäß § 6 Abs. 7 NKAG Vorausleistungen „erhoben werden“, schließt die Kammer daraus nicht, dass sich die Beklagte als zur Heranziehung verpflichtet angesehen hat, sondern, dass sie lediglich ihr Vorgehen schildert.

b) Die begonnene Maßnahme wäre im Fall ihrer Vollendung beitragsfähig, so dass Vorausleistungen vorliegend dem Grunde nach verlangt werden können.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die öffentliche Einrichtung insoweit unzutreffend bestimmt hat, als dass die westliche Stichstraße als unselbstständig und dazu gehörend gewertet wurde (dazu aa)). Auch konnten für den Ausbau Beiträge erhoben werden, obwohl die öffentliche Einrichtung nicht in ihrer gesamten Länge ausgebaut wurde (dazu bb)). Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des bereits im Jahr 2002 erfolgten Ausbaus eines Teils der öffentlichen Einrichtung dazu verpflichtet gewesen, statt eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus einen Abschnitt zu bilden (dazu cc)). Durch den konkreten Ausbau der Straße sind die Beitragstatbestände des § 1 Abs. 1 SABS bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erfüllt (dazu dd)), die Kläger werden hierdurch auch bevorteilt im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (dazu ee)) und Erschließungsbeiträge können für den Ausbau nicht erhoben werden (dazu ff)).

aa) Die öffentliche Einrichtung, wie sie von der Beklagten dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegt wurde, wurde unzutreffend bestimmt, weil die westliche Stichstraße (Flurstück 16) - entgegen der Annahme der Beklagten - eine selbständige öffentliche Einrichtung darstellt.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen vorliegend bei natürlicher Betrachtungsweise hingegen an der von den Beteiligten übereinstimmenden Beurteilung der Ausdehnung der J. Straße von der Kreuzung der Straße Steinsumpfweg bis zur X. Straße als eine (einzige) öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG und des § 1 Abs. 1 SABS (vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 4.3.2016 - 9 LA 154/15 -; Beschl. v. 12.1.2006 - 9 ME 245/05 -; Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -; jeweils juris). An der Straße Y. endet der Ortsteil AD. und es folgt eine zunächst über 240 Meter unbebaute Fläche bevor mit einer weiteren Bebauung der Ortsteil A-Stadt beginnt.

Die westliche Sackgasse ist allerdings kein unselbständiger Teil dieser öffentlichen Einrichtung, sondern eine eigene, gesondert abzurechnende öffentliche Einrichtung. Maßgeblich für die Frage der Selbständigkeit einer Stichstraße ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, wobei besondere Bedeutung ihrer Ausdehnung und ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, juris Rn. 14; Urt. v. 25.1.1985 - 8 C 106.83 -, juris Rn. 13; jeweils m.w.N. Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 3). Letzteres ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ("AC. ") ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 8 C 106.83 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18). Grundsätzlich sind daher all diejenigen abzweigenden Straßen als unselbständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, juris Rn. 14). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die S. bis zu 100 m lang ist und nicht abknickt (BVerwG, Urt. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Ist eine S. danach als unselbständig zu qualifizieren, so vermittelt die ausgebaute Straße auch den an die S. angrenzenden Grundstücken eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit mit der Folge, dass an der Aufwandsverteilung auch die an der S. liegenden Grundstücke zu beteiligen sind; ist hingegen die S. als selbständige Einrichtung einzuordnen, sind die Eigentümer der an sie angrenzenden Grundstücke nicht straßenausbaubeitragspflichtig für die ausgebaute Straße, von der die Sackgasse abzweigt (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 3). Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 20).

Im Straßenausbaubeitragsrecht kann sich allerdings aufgrund dortiger spezifischer Besonderheiten gegenüber dem Erschließungsausbaubeitragsrecht etwas anderes ergeben. Das ist etwa insbesondere dann der Fall, wenn der Straße, von dem die befahrbare S. abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der S. selbst (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 5; so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 A 198/08 -, juris Rn. 12; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2008 - 9 LA 99/06 -, juris Rn. 4). Denn im Erschließungsbeitragsrecht kommt der Verkehrsfunktion der abgerechneten Anlage für die Höhe des auf die Beitragspflichtigen umzulegenden Aufwandes keine Bedeutung zu, wo hingegen im Straßenausbaubeitragsrecht die Gemeinden nach § 6 Abs. 5 NKAG verpflichtet sind, die Höhe des Gemeindeanteils und damit zugleich des Anliegeranteils nach Straßenarten zu staffeln (Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 5). Sind AE. und (die auch weniger als 100 Meter lange) S. nach der Beitragssatzung aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung mit unterschiedlichen Anliegeranteilen abzurechnen, so sind sie auch zwingend als unterschiedliche Einrichtungen zu behandeln (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 5, 6; vgl. auch Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 A 198/08 -, juris Rn. 12; nach dem Hess. VGH, Beschl. v. 08.2.2017 - 5 B 3030/16 -, juris Rn. 5 sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend). Dies gilt allerdings nicht für die rechtliche Einordnung von privaten U., da sie nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG öffentlich sind und Baumaßnahmen an ihnen daher eine Beitragspflicht nicht auslösen, so dass auch die Notwendigkeit differenzierender Anteilssätze nicht gegeben sein kann (Nds. OVG, Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 28 unter Aufgabe der noch a.A. im Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 6).

Die westliche S. ist zwar nur ca. 91 Meter lang, knickt nur leicht ab und durch sie werden nur wenige Grundstücke erschlossen, so dass sie zwar grundsätzlich als unselbständiger Teil der Ausbaustraße zu qualifizieren wäre. Jedoch dient sie dem Anliegerverkehr, so dass ihr eine andere Verkehrsbedeutung als der - nach der Bewertung der Beklagten dem Durchgangsverkehr dienenden - AE. zukommt und sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SABS mit einem anderen Anliegeranteil als die AE. zu veranschlagen ist, mit der Folge, dass sie als eigenständige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG gesondert abzurechnen ist.

Aus der nicht zutreffenden Bestimmung der öffentlichen Einrichtung folgt zwar in der Regel, dass die Kosten des Ausbaus sowie das Abrechnungsgebiet und damit auch die Beitragshöhe nicht korrekt ermittelt wurden. Dies führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides, sondern ist vielmehr bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorausleistungshöhe zu berücksichtigten (dazu 4.).

bb) Die Beklagte kann für den durchgeführten Ausbau Beiträge erheben, obwohl sich der Ausbau nicht auf die gesamte öffentliche Einrichtung bezog, weil es sich bei der Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt.

Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

Ein - von diesem Grundsatz abweichender - „beitragsfähiger Teilstreckenausbau“ setzt voraus, dass die Erfüllung des Beitragstatbestands nur in einem Teilbereich notwendig ist, d.h. beispielsweise (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v.) bei einer Erneuerung darf das nicht ausgebaute Reststück nicht ebenfalls erneuerungsbedürftig sein (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher beitragsfähiger Teilstreckenausbau kommt auch bei Verbesserungsmaßnahmen in Betracht (so auch BayVGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 18). Ein Ausbau auf ganzer Länge ist im Einzelfall dann nicht geboten, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 6). In solchen Fällen spricht das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 33 m.w.N.; Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 42).

Die öffentliche Einrichtung - einschließlich des nicht ausgebauten Teilstücks - darf dabei auf unabsehbare Zeit nicht (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 61, nachdem sieben Jahre eine absehbare Zeit sein sollen), jedenfalls nicht in absehbarer Zeit (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8 „einige Jahre“ später) wieder Gegenstand einer Straßenausbaumaßnahme werden sollen. Danach ist der Tatbestand eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus etwa dann nicht erfüllt, wenn eine Gemeinde meint, der Ausbau einer in der Sache ebenfalls ausbaubedürftigen weiteren Teilstrecke könne - aus welchen Gründen auch immer - noch um einige Jahre verschoben werden; in einem solchen Fall kommt ausschließlich eine Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung in Betracht, d.h. ein ausnahmsweise beitragsfähiger Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung kommt als „Notinstitut“ nur dann in Betracht kommt, wenn eine Abschnittsbildung ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass alle Grundstücke an der Aufwandsverteilung teilnehmen, denen die öffentliche Einrichtung (und nicht nur die ausgebaute Teilstrecke) eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt (Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 35).

Die Voraussetzungen des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus sind vorliegend erfüllt. Das ca. 200 m lange, von den durch die Beklagte abgerechneten Ausbaumaßnahmen nicht umfasste Teilstück der öffentlichen Einrichtung „J. Straße“ war - anders als das nunmehr ausgebaute ca. 770 m lange Teilstück - nicht ausbaubedürftig. Diese östliche Teilstrecke der Straße wurde bereits im Jahr 2002 ausgebaut. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass dieser Teil in Ordnung sei. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten, sondern gehen vielmehr dementsprechend in ihrer Klagebegründung davon aus, dass aufgrund des bereits erfolgten Ausbaus im Jahr 2002 eine erneute “Sanierung” der damals von den Baumaßnahmen betroffenen Teilstrecke nicht beabsichtigt ist. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten über ihre Prozessbevollmächtigten und Vertreter noch einmal bekräftig, dass im Jahr 2015 keine Notwendigkeit eines Ausbaus auch der östlichen Teilstrecke der J. Straße bestand.

Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine Erneuerungsbedürftigkeit des östlichen Teilstücks vor und auch die übliche Nutzungsdauer von Straßen, die derzeit bei mindestens 25 Jahren liegen dürfte (OVG NRW, Beschl. v. 12.7.2017 - 15 E 70/17 -, juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 -, juris Rn. 15; vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 7.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 23 m.w.N.), spricht nicht dafür (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 35). Ebenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass auf dieser Teilstrecke eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gebots einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, erforderlich gewesen wäre. Die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Planungspräsentationsfolien eines Ingenieurbüros gehen ebenfalls nur von einem Ausbau der Fahrbahnschäden aufweisenden Teilstrecke der J. Straße aus.

Die ausgebaute Teilstrecke erfasst mit ca. 770 Metern im Hinblick auf die Gesamtlänge der öffentlichen Einrichtung von ca. 970 Metern auch nicht nur einen untergeordneten Teilbereich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4. 2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 34, wonach jedenfalls 30 % der Gesamtlänge ausreichend sind). Soweit die Kläger im Hinblick auf den Umfang der Ausbaumaßnahmen im Jahr 2002 anderer Auffassung sind, nehmen sie nicht nur die öffentliche Einrichtung in den Blick, sondern beziehen ihre Ausführungen auch auf den V. als weitere selbständige öffentliche Einrichtung, die ebenfalls im Jahr 2002 ausgebaut wurde. Hinsichtlich der Voraussetzungen des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus und insbesondere dem Erfordernis, dass es sich nicht nur um eine untergeordnete Teilstrecke handeln darf, ist insoweit jedoch ausschließlich die öffentliche Einrichtung maßgeblich, von der eine Teilstrecke ausgebaut wurde.

Die Gemeinde A-Stadt hat mit dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 23. September 2014 unter Bezugnahme auf die Planung und deren Variante 2 auch ausreichend deutlich gemacht, dass lediglich der Ausbau der von den Maßnahmen im Jahr 2002 nicht mitumfassten und noch Fahrbahnschäden aufweisenden Teilstrecke notwendig ist. Hieraus ergeben sich auch Umfang und Beendigung der Baumaßnahmen.

Für ein - von den Klägern eingewandtes - fehlendes Bauprogramm im Sinne des § 1 Abs. 4 SABS bestehen danach, auch angesichts der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Planungspräsentationsunterlagen, keine Anhaltspunkte, so dass es insoweit bei einer bloßen Behauptung der Kläger verbleibt.

cc) Der Annahme eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus steht auch nicht der Vorrang der Abschnittsbildung - bei einem Ausbau einer öffentlichen Einrichtung in mehreren Etappen - (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8) entgegen, weil eine solche vorliegend nicht möglich ist, da ein weiterer Ausbau nicht beabsichtigt ist.

Bei der Abschnittsbildung handelt es sich - als Vorfinanzierungsinstrument (vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; Urt. v. 17.6.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 21; VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 35 zum Erschließungsbeitragsrecht) - um eine Möglichkeit der gesonderten Abrechnung von Ausbauabschnitten, die eine öffentliche Einrichtung betreffen und deren Ausbau über einen längeren Zeitraum erfolgt (Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, bei auf den Ausbau der öffentlichen Einrichtung in ganzer Länge abzielenden Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abzurechnen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend muss das Bauprogramm (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2015 - 3 A 181/13, n.v.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.5.2010 - 3 a 175/07 -, juris Rn. 20 ff., 30) der Gemeinde bei einer Abschnittsbildung einen Ausbau über den (zunächst) ausgebauten Abschnitt hinaus vorsehen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2015 - 3 A 181/13, n.v.) und über die bloße Bekundung der Absicht, eine bestimmte Anlage in der Zukunft auf ganzer Länge irgendwann (weiter) auszubauen hinausgehen (VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 30). Demgegenüber ist bei einer von vornherein auf ein bestimmtes Teilstück einer öffentlichen Einrichtung beschränkten Baumaßnahme für eine Abschnittsbildung kein Raum, weil sie als Vorfinanzierungsinstrument nicht dazu dient, ein auf den Abschnitt beschränktes eigenständiges Abrechnungsgebiet zu schaffen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6); in diesem Fall kommt nur ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau in Betracht (VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 34).

Vorliegend sind - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass über den im Jahr 2015 ausgebauten Teil hinaus ein weiterer Ausbau der öffentlichen Einrichtung „J. Straße“ - insbesondere hinsichtlich des bereits im Jahr 2002 ausgebauten 200 Meter langen östlichen Teilstücks beabsichtigt ist und bis dahin der im Jahr 2015 erfolgte Ausbau vorfinanziert werden soll. Die Beklagte beabsichtigt vielmehr eine endgültige Beitragserhebung für den Ausbau einer Teilstrecke einer öffentlichen Einrichtung.

Ein Vorrang der Abschnittsbildung ergibt sich auch nicht aufgrund des bereits im Jahr 2002 erfolgten teilweisen Ausbaus der öffentlichen Einrichtung „J. Straße“. Insbesondere war die Gemeinde deshalb nicht zu einer Abschnittsbildung hinsichtlich des Ausbaus im Jahr 2015 verpflichtet. Für den Ausbau im Jahr 2002 wurde keine Abschnittsbildung vorgenommen und wurden auch keine Beiträge erhoben. Eine Abschnittsbildung mit dem Ziel der Vorfinanzierung durch eine Erhebung von Beiträgen für den Ausbau des (ersten) Abschnitts war im Jahr 2002 auch nicht möglich, weil zum einen keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und zum anderen in absehbarer Zeit auch kein - wie es eine Abschnittsbildung voraussetzt - nachfolgender Ausbau des weiteren Teilstücks beabsichtigt war, selbst wenn dieser nach dem Vortrag der Kläger bereits damals erforderlich gewesen wäre.

Dem steht die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2007 - 9 LC 59/06 - (juris, vgl. insbesondere Rn. 23, 22) nicht entgegen, da in der dortigen Konstellation - anders als hier - eine Abschnittsbildung durch die Gemeinde beschlossen worden und insoweit streitgegenständlich war, an welcher Stelle der zweite Abschnitt beginnen muss. Auch folgt aus den die Entscheidung tragenden Erwägungen nicht, dass bei dem Ausbau des zweiten letzten Teilstücks einer öffentlichen Einrichtung mehrere Jahre nach dem Ausbau des ersten Teilstücks zwingend eine Abschnittsbildung erforderlich wäre. Soweit in den Entscheidungsgründen ausführt, dass einer Gemeinde hinsichtlich der Festlegung der Abschnittsgrenze in der Regel kein Ermessen verbleibt, wenn sich die abzurechnende Ausbaustrecke als Ergänzung und Fortführung des Ausbaus eines Teils der öffentlichen Einrichtung darstellt, der bereits im Wege der Abschnittsbildung abgerechnet worden ist und in einem solchen Fall unmittelbar an die vorgegebene Abschnittsbildung anzuknüpfen ist (Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 22; so auch Nds. OVG, Urt. v. 17.6.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 55; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 30 zum Erschließungsbeitragsrecht), so liegt in dem hier zu entscheidenden Fall eine andere Konstellation vor, weil der zuvor ausgebaute Teil nicht bereits abgerechnet worden war. Lediglich in dem Fall der bereits erfolgten Abrechnung eines Abschnitts entspräche die Annahme eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nicht der Beitragsgerechtigkeit, weil dann die an dem ersten gebildeten Abschnitt anliegenden Grundstücke auch für den Ausbau des zweiten Teilstücks herangezogen würden und demgegenüber die an das zweite Teilstück angrenzenden Anlieger - ungerechtfertigt begünstigend - nur für den zweiten Ausbau.

In der vorliegenden Konstellation läuft ein Unterlassen der Abschnittsbildung und die Annahme eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus hingegen nicht der Beitragsgerechtigkeit entgegen, da die Anlieger des bereits im Jahr 2002 ausgebauten Teilstücks - wie auch die Anlieger der im Jahr 2015 ausgebauten Teilstrecke - für den ersten Ausbau nicht zu Beiträgen herangezogen wurden. Durch den beitragsfähigen Teilstreckenausbau werden alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung erstmals und einmalig zu Beiträgen für den Ausbau der zweiten Teilstrecke herangezogen, was auch dem Grundsatz entspricht, dass alle an die öffentliche Einrichtung als Ganzes angrenzenden Grundstücke (Anlieger) der Beitragspflicht unterliegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 39 f.; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 6), der grundsätzlich auch im Falle eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus gilt (Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44).

Danach besteht für eine Abschnittsbildung beim Ausbau eines zweiten Teilstücks dann keine Notwendigkeit, wenn hinsichtlich der früheren Ausbaumaßnahme die Anlieger des ersten Teilbereichs nicht zu Beiträgen herangezogen wurden, jedenfalls ist die Gemeinde in diesem Fall nicht zu einer (bestimmten) Abschnittsbildung gezwungen. Zwar wurden auch in dem durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Anlieger des ersten Abschnitts nicht zu Beiträgen herangezogen (Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 22 f.), die dortige Beklagte hatte jedoch - anders als vorliegend - einen Abschnitt hinsichtlich der zweiten, später ausgebauten Teilstrecke gebildet.

dd) Durch die konkreten Ausbauarbeiten wurden die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenentwässerung, die Straßenbeleuchtung und die Parkflächen jeweils erneuert oder verbessert, mithin die Ausbaustraße als öffentliche Einrichtung verbessert, jeweils im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG

§ 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG geht davon aus, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen über Beiträge der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke refinanziert werden können, alle sonstigen Maßnahmen (vor allem Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten) - die keinen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG genannten Beitragstatbestände erfüllen - sollen hingegen allein aus öffentlichen Mitteln, also ohne Beteiligung der Grundstückseigentümer, finanziert werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 34). Der Gemeinde steht bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu; ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung (Nds. OVG, Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9). Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 9). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25).

Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 -, n.v.), mithin gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]). Eine Gleichartigkeit der Befestigungsart (im Vergleich mit dem früheren Zustand) verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung hingegen nicht - technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen dürfen vielmehr angemessen berücksichtigt werden, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.). Hinsichtlich der theoretischen Nutzungsdauer und einer damit verbundenen Abgängigkeit für Straßen, Wege und ihre Teileinrichtungen können die Angaben in der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung) vom 1. Juli 2010 - BGBl I 2010, 856 - (ABBV) als Orientierungswerte herangezogen werden, die im Einzelfall jedoch nicht ausschließen, dass sich die Straße trotz der abgelaufenen gewöhnlichen Nutzungsdauer noch ausnahmsweise in einem guten Zustand befindet (Rosenzweig / Freese / von Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand Februar 2016, § 6 Rn. 70 m.w.N.). Der Beitragstatbestand der Erneuerung setzt somit neben dem Ablauf der Nutzungszeit zusätzlich voraus, dass die Einrichtung auch tatsächlich erneuerungsbedürftig ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 38; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 3; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2017 - 9 ME 122/17 -, n.v.). Nach der ABBV beträgt die theoretische Nutzungsdauer von Asphalt-Deckschichten je nach konkreter Art zwischen 10 und 25 Jahren (15 Jahre bei Asphaltbeton), für Betondecken 30 Jahre und Pflasterdecken bei Fahrverkehrsflächen 25 Jahre. Auch die „Abschreibungstabelle und Konten in der Kommunalverwaltung Stand 1.11.2008“ enthält Werte, die ein Indiz für die Lebensdauer einer Teileinrichtung sind, so dass sich daraus die Haltbarkeit von Straßen ableiten lässt. Danach beträgt die Lebensdauer von Straßen bituminös 25 Jahre, Verbundsteinpflaster 25 Jahre, Beton 50 Jahre.

Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]). Auf den unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand (ggf. mit den durch die bereits erfolgte Abnutzung verbundenen Mängeln) kommt es hingegen nicht an (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 8). Den Gemeinden steht bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme durchführen wollen und ob diese erforderlich bzw. zweckmäßig ist, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu, wobei eine Entscheidung zugunsten einer Verbesserungsmaßnahme erst dann rechtswidrig ist, wenn vertretbare Gründe für ihre Durchführung nicht gegeben sind (Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2010 - 9 LB 158/08 -, n.v. m.w.N.). Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)). Für die Annahme einer Verbesserung kommt es dabei auch nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Ausbauzustand der öffentlichen Einrichtung gerade vor dem Grundstück des Herangezogenen verbessert hat und er die Ausbaumaßnahmen subjektiv als für ihn vorteilhaft einstuft; ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob sich der Zustand insgesamt verbessert hat und dies für die Anlieger einen beitragsrelevanten Vorteil im Sinne einer objektiven Möglichkeit zur Inanspruchnahme mit sich bringt (Nds. OVG, Urt. v. 26.4.1995 - 9 L 3476/93 -, juris Rn. 6). Dies gilt gleichsam für eine vom Grundstückseigentümer geltend gemachte Kompensation (Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 6).

(1) Der Einbau von Verengungen und Verschwenkungen mit dem in den Planungsunterlagen genannten Ziel der Verkehrsberuhigung und Minimierung des Durchgangsverkehrs hat einen positiven Einfluss auf die Verkehrssicherheit, so dass eine Verbesserung der Fahrbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich ihres Aufbaus nunmehr mit einer Asphaltdecke, Asphalttragschicht, Schottertragschicht, Frostschutzschicht und frostsicherem Aufbau (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4 m.w.N.; so auch OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 35 m.w.N.) von 60 cm statt wie bisher Asphalt-Makadam / Asphalt / ungebundene Tragschicht (Fahrbahn Nordseite) bzw. Asphalt / Schotter / Sand (Fahrbahn Südseite).

Soweit die Kläger einwenden, dass die „Sanierungsmaßnahmen“ technisch nicht zwingend erforderlich gewesen seien, eine Herstellung des „status quo“ ausreichend gewesen wäre und eine Grundsanierung technisch unnötig und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, sind damit keine konkreten Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2010 - 9 LB 158/08 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) ernstliche Zweifel an der Ermessenfehlerfreiheit der gewählten Ausbauart begründen würden. Vielmehr sind in der konkreten Art der Verbesserung selbst vertretbare Gründe für den Ausbau zu sehen. Die Gemeinde muss sich im Rahmen ihres Ermessens auch nicht für den günstigsten oder zweckmäßigsten Ausbau entscheiden, sondern nur für einen vertretbaren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25).

Im Hinblick auf das Alter der Asphalt-Fahrbahn mit ca. 43 Jahren und dem auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern aus dem Jahr 2014 ersichtlichen Zustand mit zahlreichen ausgebesserten Beschädigungen der Oberfläche sowie den Lichtbildern in den Planungsunterlagen wäre in dem Ausbau auch jedenfalls eine Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG zu sehen. In den Planungsunterlagen des Ingenieurbüros werden insoweit auch Ausbrüche, Absackungen, Risse und Flickstellen genannt. In der ABBV wird etwa von einer theoretischen Nutzungsdauer von Asphalt-Deckschichten bzw. Beton-Decken von 15 bis 30 Jahren ausgegangen.

Soweit die Kläger geltend machen, dass die im Jahr 2015 ausgebaute Teilstrecke bereits im Jahr 2002 erneuerungsbedürftig gewesen sei, würde dies - auch als zutreffend unterstellt - der Beitragsfähigkeit des im Jahr 2015 erfolgten Ausbaus nicht entgegenstehen (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 23), auch wenn zu dem früheren Ausbauzeitpunkt (noch) keine Abrechnung gegenüber den Anliegern möglich gewesen ist. Eine wie auch immer geartete zeitliche Verknüpfung des Bedürfnisses für eine Ausbaumaßnahme und des tatsächlichen Ausbaus ist keine Voraussetzung der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme. Darüber hinaus steht einer Gemeinde bei der Entscheidung, ob und wann eine Maßnahme durchgeführt wird, auch ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (so auch BayVGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 23).

(2) Der vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Gehweg - mit Betonsteinpflaster verlegt auf Sand - wurde mit dem erstmaligen Einbau eines frostsicheren Untergrunds verbessert im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Insoweit die Kläger einwenden, dass der frostsichere Unterbau allein darauf zurückzuführen sei, dass „durch die Beklagte“ eine höhere Belastung des Gehweges durch ein Befahren durch Fahrzeuge beabsichtigt sei, würde diese Zielsetzung - insoweit als zutreffend unterstellt - nichts an der objektiven Verbesserung des Gehweges durch den neuen Untergrund ändern, zumal auch in der höheren Belastbarkeit eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS zu sehen wäre. Einer Gemeinde steht auch bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme durchführen will und ob diese erforderlich bzw. zweckmäßig ist, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 10), der vorliegend nicht rechtsverletzend überschritten wurde.

Im Übrigen läge angesichts des Alters des Gehweges von mehr als ca. 43 Jahren und des von den Klägern vorgetragenen „verrotteten Zustands der J. Straße“ im Jahr 2014 bzw. „desolaten Zustands des Straßenverlaufs“ und der „Grundsanierungsbedürftigkeit in Gänze“ jeweils im Jahr 2002 mit der Ausbaumaßnahme jedenfalls eine Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS vor. Auch die Planungspräsentationsunterlagen beschreiben insoweit abgesackte Borde und „Lunken“ im Pflaster. Nach der ABBV beträgt die theoretische Nutzungsdauer der Befestigung von Gehwegen 25 Jahre, nach der Abschreibungstabelle und Konten in der Kommunalverwaltung (Stand: 1.11.2008) die Nutzungsdauer für - wohl wie hier (vgl. Lichtbilder K3 der Beiakten B) - Pflastersteinwege 13 Jahre.

(3) Der Ausbau der Straßenentwässerung stellt sich aufgrund des erstmaligen Anlegens einer Muldenversickerung mit einer Muldenbreite von 1 Meter und 1,64 Meter bzw. 2,24 Meter über die gesamte Länge der öffentlichen Einrichtung als Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS dar, weil hierdurch Regenwasser schneller und in größeren Mengen von der Fahrbahn abfließen kann und damit auch Pfützen- sowie Glatteisbildung, deren Gefahr bei der vorherigen Straßenentwässerung nach den Präsentationsunterlagen bestanden hatte, vermindert wird.

Soweit die Kläger geltend machen, dass die Straßenentwässerung auch vor dem Ausbau keine Probleme verursacht habe und ausreichend gewesen sei, so kommt es bei einer Verbesserungsmaßnahme - wie oben bereits ausgeführt - auf eine Erneuerungsbedürftigkeit nicht an und Ermessensfehler der Gemeinde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(5) Die erstmalige Anlegung von dafür vorgesehene Parkflächen außerhalb der Fahrbahn stellt eine von dem Ermessen der Gemeinde gedeckte Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS dar, die zugleich die Straße als öffentliche Einrichtung stärker in verschiedene Nutzungsbereiche funktional aufgeteilt hat. Die Parkflächen dienen insbesondere der Aufnahme des ruhenden Verkehrs und verbessern damit die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung. Die Anlieger und ihre Besucher können die Parkmöglichkeiten nutzen und der ruhende und fließende Verkehr wird getrennt, wodurch auch die Erreichbarkeit aller Anliegergrundstücke erleichtert und positiv beeinflusst wird (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass auch vor der Ausbaumaßnahme Parkplätze in Reihenanordnung vorhanden gewesen seien, handelte es sich dabei - nach den in den Präsentationsunterlagen vorhandenen Lichtbildern - nicht um solche dafür vorgesehene Stellflächen. Vielmehr geht aus den Bildern hervor, dass vor allem auf den Gehwegen geparkt wurde, so dass diese nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt von Fußgängern benutzt werden konnten. Diese Beeinträchtigungen finden bei einer Nutzung der neu geschaffenen, von den Gehwegen getrennten Parkflächen nicht mehr statt.

Jedenfalls wäre in der Anlage der Parkflächen eine Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS zu sehen, da die ebenfalls ausgebaute Fahrbahn und die Gehwege, die bislang als Parkflächen genutzt wurden, - wie oben bereits ausgeführt - nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer tatsächlich abgängig war.

(6) Der durch die Gemeinde vorgenommene Austausch der Leuchtenköpfe stellt eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS dar.

Eine auf den Verkehrsablauf bezogene Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine nicht nur geringfügig bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, was durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen kann (OVG NRW, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2012 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 23.6.2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 20; VG Schwerin, Beschl. v. 6.11.2003 - 8 B 77/02 -, juris Rn. 14). Eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine erhebliche Erhöhung der Leuchtkraft wird in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen (OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2012 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 17, vgl. auch VG Schwerin, Beschl. v. 6.11.2003 - 8 B 77/02 -, juris Rn. 14).

Vorliegend hat der Austausch der Leuchtenköpfe die Ausleuchtung der Ausbaustraße verbessert. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass es zu weniger Streulicht komme und die Lichtausbeute am Boden höher sei. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass es in den Bereichen der Lichtkegel der einzelnen Straßenleuchten zu einer helleren Ausleuchtung der Straße kommt, mit der Folge, dass Veränderungen des Straßenverlaufs, andere Verkehrsteilnehmer und Hindernisse durch die Nutzer der Straße besser und vor allem früher wahrgenommen werden können. Dem steht auch nicht die mit dem Austausch der Leuchtenköpfe verbundene Verringerung der Lumenzahl um 5 bis 10 % entgegen, da aufgrund der Verringerung des Streulichts mehr Licht im Lichtkegel verbleibt und so die verringerte Lumenzahl hinsichtlich der Helligkeit mehr als kompensiert werden kann, wie es auch die Beteiligten im Ergebnis übereinstimmend vorgetragen haben.

Soweit die Kläger geltend machen, dass der Austausch auch zur Folge habe, dass die Verkehrsfläche aufgrund der Räume zwischen den Leuchtpunkten insgesamt schlechter ausgeleuchtet werde, da die Zwischenräume scharf abgegrenzt und tiefe Schatten bewirkt würden und die einzelnen „dunklen Flecken“ nicht deutlich kleiner sein würden, als in der Vergangenheit, steht dies der Annahme einer Verbesserung nicht entgegen. Zwar kann der Verbesserungseffekt einer Ausbaumaßnahme durch eine damit verbundene Verschlechterung „kompensiert“ werden, mit der Folge, dass die Beitragsfähigkeit wieder entfallen würde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 -, juris Rn. 34; OVG SH, Urt. v. 10.8.2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 51; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40; Urt. v. 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NVWBl. 1996, 144 (145)). Dies kann etwa der Fall sein, wenn dieselbe Teileinrichtung infolge des Ausbaus eine gegenüber dem früheren Zustand erhebliche Veränderung zum Schlechteren erfahren hat, weil ihre Funktionsfähigkeit durch die Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt wird oder, wenn die Verbesserung auf einer andersartigen funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage beruht und in deren Folge eine früher funktionstüchtige Teileinrichtung weggefallen ist oder ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht mehr erfüllt (Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2010 - 9 LB 108/08 -, n.v. m.w.N.; zu einer Engstelle eines Gehwegs vgl. BayVGH, Urt. v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000, juris Rn. 35). Allerdings wiegt nicht jeder Nachteil die mit einem Ausbau verbundenen Vorteile auf (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 42). Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung vorliegt, ist der ursprüngliche Zustand der Straßenbeleuchtung zu berücksichtigen und nicht etwa ein hypothetischer bestmöglicher, jedoch nicht verwirklichter Ausbauzustand.

Mit ihrem Vortrag, dass zwischen den Leuchtpunkten dunkle Flecken bestehen würden, die nicht deutlich kleiner seien, als vor dem Ausbau, legen die Kläger bereits keinen ausbaubedingten Nachteil gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Straßenbeleuchtung dar. Dem Vorbringen kann insoweit lediglich entnommen werden, dass auch vor dem Ausbau dunkle Räume zwischen den Leuchten vorhanden waren und diese durch die neuen Lampen in geringem Maße sogar verkleinert wurden. Dies hat auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit bestätigt, als sie ausgeführt hat, dass die unter den Leuchten jeweils am Boden ausgeleuchtete Fläche vom Umfang her größer geworden sei. Dem steht auch nicht entgegen, dass es durch den Austausch zu weniger Streulicht kommt. Insoweit hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich die Verringerung des Streulichts nicht (negativ) auf die am Boden ausgeleuchtete Fläche auswirkt, sondern vielmehr ein Abstrahlen des Lichts nach oben und auf Flächen außerhalb der Straße und ihrer zugehörigen Teileinrichtungen reduziert wird. Dem entspricht auch die von den Beteiligten übereinstimmend geschilderte bessere Lichtausbeute am Boden. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch ihre Prozessbevollmächtigte pauschal erklären lassen, dass die dunklen Bereiche zwischen den Leuchten größer geworden seien. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies objektiv zutreffend ist. Die Kläger haben keine konkreten Angaben hierzu gemacht, insbesondere blieb bei den Ausführungen offen, ob dies tatsächlich der Fall sein soll oder von ihnen aufgrund der helleren Ausleuchtung der Lichtkegel (nur) subjektiv so empfunden wird. Auch stimmt dieser Vortrag nicht mit den bisherigen schriftlichen Angaben der Kläger überein, nachdem die dunklen Flecken „nicht deutlich kleiner als in der Vergangenheit“ seien (Schriftsatz v. 26. Januar 2018).

Soweit die Kläger darüber hinaus auch ausgeführt haben, dass die Zwischenräume nunmehr schärfer abgegrenzt seien und so tiefere Schatten bewirkt würden, stellt diese Tatsache - als zutreffend unterstellt - keinen mit dem Ausbau der Straßenbeleuchtung verbundenen Nachteil dar, der so schwer wiegt, dass die mit dem Ausbau der Straßenbeleuchtung verbundenen Vorteile aufgezehrt würden; der Nachteil ist vielmehr lediglich gering und gegenüber den Vorteilen nicht erheblich. Insbesondere wird etwa durch ihn auch nicht die Funktionsfähigkeit einer anderen Teileinrichtung aufgehoben. Aber auch die Funktionsfähigkeit der ausgebauten Straßenbeleuchtung selbst bleibt im Hinblick auf ihre Verkehrsfunktion aufgrund der helleren Ausleuchtung der von den Lichtkegeln erfassten Bereiche vorteilhaft.

Soweit die Kläger die Verschlechterung der Straßenbeleuchtung auf die - nach ihrer Einschätzung zu großen - Abstände zwischen den Straßenleuchten stützen wollen, tragen sie selbst vor, dass die Anordnung der Lampen dem Zustand beim Erstausbau im Jahre 1974 entspricht. Damit kann in den Abständen bereits kein Nachteil der Straßenausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Ausbauzustand gesehen werden.

Bei der Entscheidung der Gemeinde zum Austausch der Leuchtenköpfe sind Ermessensfehler, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage, ob eine Verbesserungsmaßnahme durchgeführt werden soll und ob diese erforderlich und zweckmäßig ist, nicht ersichtlich. Eine Entscheidung für eine Verbesserungsmaßnahme ist erst dann rechtswidrig, wenn vertretbare Gründe für deren Durchführung nicht vorgetragen worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 10). Dies ist nach alledem, insbesondere angesichts der helleren Ausleuchtung, nicht der Fall.

(7) Die Verbesserung der ausgebauten Straße wird entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht dadurch kompensiert, dass es nach ihrem Vortrag nach dem Ausbau an Parkplätzen mangele und es aufgrund des Ausbaus der Straße zu Verkehrsgefährdungen der Fußgänger komme. Nach einem von den Klägern vorgelegten Antrag an den Gemeinderat A-Stadt sollen sich Teile der Bevölkerung dadurch gefährdet sehen, dass der Gehweg zur Nutzung durch Fahrzeuge im Begegnungsverkehr vorgesehen sei und es soll in der Straße zu schnell gefahren sowie der Gehweg als Parkfläche genutzt werden.

Ein verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern, wie zu schnelles Fahren oder behinderndes Parken, ist grundsätzlich nicht auf den Ausbau der Straße zurückzuführen, sondern beruht auf einer eigenen Entscheidung der jeweiligen Verkehrsteilnehmer (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 33). Auch würden diese Beeinträchtigungen ebenso wie die - wohl durch die Gemeinde auch beabsichtigte - Nutzung der Gehwege als Überfahrfläche und eine damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens einzelner Fußgänger den - bereits dargestellten - Verbesserungseffekt des Ausbaus nicht kompensieren (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 6) und die Beitragspflicht wieder entfallen lassen. Die vorgesehene Möglichkeit des Überfahrens des Gehweges verschlechtert die Funktion des Gehweges für Fußgänger nicht erheblich, insbesondere da davon auszugehen ist, dass bei einem verkehrsgerechten Verhalten der Fahrzeugführer eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung von den Benutzern des Gehweges nicht erfolgt. Hinsichtlich der Straße in ihrer Gesamtheit hat diese Art des Ausbaus vielmehr gerade das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Verkehrsberuhigung und Minimierung des Durchgangsverkehrs. Dies gilt gleichermaßen soweit die Kläger geltend machen, dass sich nach dem Ausbau entgegenkommende Fahrzeuge wegen der Versickerungsmulden jedenfalls dort nicht mehr problemlos passieren könnten. Im Übrigen vermögen kleinere Mängel im Sicherheitskonzept - sofern sie tatsächlich vorliegen sollten - eine Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG und § 1 Abs. 1 SABS nicht wieder entfallen zu lassen, wenn sie durch eine Nachbesserung behoben werden können. Mängel bei der Bauausführung würden eine Beitragsfähigkeit auch nur dann ausschließen können, wenn durch sie bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Verbesserungsmaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich wäre (Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 6), was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist.

ee) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage bzw. deren Teileinrichtungen bietet den Klägern auch besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG.

Maßgeblich für einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht, ob von dem Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Nds. OVG, Beschl. v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.). Auf eine bestimmte Werterhöhung für das jeweilige Anliegergrundstück oder eine sonstige wirtschaftliche Besserstellung des Grundstückseigentümers kommt es dabei grundsätzlich nicht (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 39). Vielmehr indiziert eine Ausbaumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG bereits regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, da sich wegen der engen Beziehung zwischen Straße und Grundstück, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße vom Grundstück aus, der Wert eines Grundstücks automatisch mit der Qualität der Straße erhöht (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 5). Bei Wohngrundstücken ist es dabei ausreichend, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße, (nur) fußläufig erreicht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 4.3.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 48; Beschl. v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3, 4). Dies ist hier der Fall. Das Grundstück der Kläger grenzt - nach eigenem Vortrag mit der südlichen Grundstückszufahrt - an die öffentliche Einrichtung „J. Straße“ an. Unerheblich ist dabei, ob dieser Teilbereich der Straße von der Ausbaumaßnahme betroffen war. Bei dem vorliegend gegebenen beitragsfähigen Ausbau (nur) einer Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung ist die Beklagte berechtigt, alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen und ist nicht darauf beschränkt, ausschließlich die im Bereich der Ausbaustrecke liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris Rn. 10). Dies entspricht auch dem maßgeblichen Einrichtungsbegriff und der positiven Auswirkungen des Ausbaus des ca. 770 Meter langen Teilstücks auf die ca. 950 Meter lange öffentliche Einrichtung als Ganzes, mithin der qualifizierten Bevorteilung im Verhältnis zu nicht an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücken (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44).

ff) Auf die beitragsfähigen Maßnahmen sind auch die Regelungen des Straßenausbaubeitragsrechts anwendbar, mithin der Anwendungsbereich der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 127 ff. BauGB nicht eröffnet. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB können nur für Baumaßnahmen erhoben werden, die zu einer erstmaligen Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen (mit ihren Teilen nach § 127 Abs. 3 BauGB) führen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 209). Die Abrechnung der Kosten für Baumaßnahmen, die nach der endgültigen erstmaligen Herstellung entweder der Erschließungsanlage insgesamt oder einzelner Teilanlagen durchgeführt werden, richtet sich ausschließlich nach den ausbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob die Gemeinde überhaupt Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage erhoben hat (Nds. OVG, Urteil vom 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 41). Umstände, die vorliegend einer bereits erfolgten endgültigen Herstellung der Straße entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Gegen die Höhe der Vorausleistung, zu der die Kläger herangezogen werden, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sie ist insbesondere auch angemessen i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG, § 10 SABS.

Neben der Entscheidung über die Erhebung der Vorausleistung liegt auch deren Bemessung im Ermessen der Gemeinde (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.1992 - 9 M 158/92 -, juris Rn. 5). Erforderlich für eine Angemessenheit im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, dass die Vorausleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der bei ihrer Erhebung vermittelten Vorteile und zum Umfang der vorfinanzierten Leistungen, also der insoweit entstehenden finanziellen Aufwendungen der Gemeinde steht; für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung maßgeblich, wobei eine zu diesem Zeitpunkt angemessene Erhebung grundsätzlich nicht durch eine spätere Änderung des Beitragssatzes nachträglich unangemessen werden kann, weil die Prognose über die Angemessenheit abschließend im Verwaltungsverfahren getroffen werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 6). Die Angemessenheit der Vorausleistung ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bedeutsam ist zunächst der zeitliche Abstand zwischen der Vorausleistungserhebung und der voraussichtlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (je größer dieser Abstand ist, desto niedriger muss der Prozentsatz der Vorausleistungserhebung im Verhältnis zum endgültigen Beitrag grundsätzlich sein) und - vor allem in Grenzfällen - auch in welchem Maß die Gemeinde bereits Vorleistungen erbracht hat bzw. solche unmittelbar bevorstehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8). Der Gemeinde steht bei der Bewertung der insoweit wesentlichen Gesichtspunkte ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9). Für die Annahme einer Angemessenheit reicht es aus, dass die Prognose bei der letzten Behördenentscheidung über die Vorausleistungserhebung sachlich vertretbar war (Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9). Eine rechtliche einwandfreie Beurteilung der Angemessenheit (sowie eine sachgerechte Ermessensausübung) setzt dabei allerdings auch voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2002 - 9 LA 248/02 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung des von der Beklagten bei der Erhebung der Vorausleistung berücksichtigten voraussichtlichen Beitragssatzes von 3,00 Euro ist die Höhe der Vorausleistung noch angemessen (dazu a)). Soweit der Beklagten bei der Prognose des späteren Beitragssatzes Fehler unterlaufen sind, führen diese nicht dazu, dass der Beitrag nicht mehr im Wesentlichen zutreffend ermittelt und die Bestimmung der Vorausleistungshöhe ermessensfehlerhaft, mithin diese nicht mehr angemessen wäre (dazu b)).

a) Die Beklagte hat die Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von insgesamt 3.515,00 Euro herangezogen, was 2,50 Euro / qm entspricht. Im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung ist die Beklagte dabei von einer voraussichtlichen Beitragshöhe von 3,00 Euro ausgegangen. Die Beklagte hat bei der Bestimmung der Vorausleistung Gesamtausbaukosten in Höhe von 975.413,25 Euro und eine beitragspflichtige Gesamtgrundstücksfläche von 99.677 qm zugrunde gelegt. Dies entspricht einem Ausbauaufwand (Gemeinde- und Anliegeranteil) von 9,7857 Euro / qm.

Die Vorausleistung in Höhe von 2,50 Euro betrug damit 83,33 % des prognostizierten Beitrages von 3,00 Euro und ist unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch, da die Beklagte insoweit lediglich einen Anliegeranteil von 25 % berücksichtigt hat, der jedenfalls bei einigen Teileinrichtungen tatsächlich - auch bereits im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung - höher ist. Die Straßenausbauarbeiten hatten - abgesehen von dem bereits zuvor im Jahr 2012 durchgeführten Ausbau der Straßenbeleuchtung - ca. drei Monate vor der Erhebung der Vorausleistung gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 23. Juli 2015 begonnen. Zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung waren, neben den Rechnungen für den im Jahr 2012 durchgeführten Austausch der Leuchtenköpfe, bereits 15 Rechnungen über Forderungen von insgesamt mehr als 450.000 Euro gestellt.

b) Eine rechtlich einwandfreie Beurteilung der Angemessenheit (sowie eine sachgerechte Ermessensausübung) setzt voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2002 - 9 LA 248/02 -, juris Rn. 3). Dies war vorliegend noch der Fall. Die Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des Beitragssatzes führen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer wesentlichen Abweichung des angenommenen von dem zutreffenden Beitragssatz.

Die Beklagte hat im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung das Abrechnungsgebiet und dessen Fläche mit 99.677 qm unzutreffend bestimmt, indem sie auch die Grundstücke Flurstücke Q., R., AF. und AB. mit in die Verteilung einbezogen hat (dazu aa)) und dem von ihr prognostizierten Beitrag auch unzutreffende Gesamtausbaukosten in Höhe von 975.413,25 Euro zugrunde gelegt; dies führt jedoch nicht zu einer Unangemessenheit der Vorausleistung (dazu bb)).

aa) Die Beklagte hat, indem sie auch die Grundstücke Flurstücke Q. und R. mit in die Verteilung einbezogen hat, das Abrechnungsgebiet unzutreffend bestimmt weil diese Grundstücke allein an die westliche S. (Flurstück O.) angrenzen, die mit den sie betreffenden Ausbaukosten - wie oben bereits ausgeführt - als eigenständige öffentliche Einrichtung abzurechnen ist, und nicht auch an die ausgebaute Hauptstraße. Auch durfte die Beklagte aufgrund der Selbständigkeit der S. das Grundstück Flurstück AF. nicht mit heranziehen. Dieses grenzt zwar nicht nur an die westliche S. (Flurstück O.), sondern darüber hinaus auch an die östliche S. (Flurstück AG.) als unselbständige Zuwegung des Grundstücks Flurstück T., das, wie auch das Grundstück der S., im Eigentum einer Privatperson steht. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Grundstück Flurstück AF. insoweit als Hinterliegergrundstück (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 27 f.) im Hinblick auf das Grundstück Flurstück AG. aufgrund einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2010 - 9 LB 182/08 -, juris Rn. 23) bevorteilt und beitragspflichtig wäre. In der „vorläufigen Beitragsliste“ nahm zudem auch noch das im Eigentum einer Kommanditgesellschaft stehende Grundstück Flurstück AB. an der Heranziehung teil, das nicht zum Abrechnungsgebiet gehört, da es zum einen im Gebiet der Gemeinde W. und nicht der Gemeinde A-Stadt liegt und zum anderen auch nicht an die Ausbaustraße angrenzt, sondern vielmehr durch das Flurstück Grundstück AH., Flur L., Gemarkung A-Stadt, das im Eigentum der Gemeinde A-Stadt steht, von der AI. getrennt wird.

Das an die östliche S. (Flurstück AG.) angrenzende Grundstück Flurstück T. gehört hingegen noch zum Abrechnungsgebiet. Zwar ist die S. mit ca. 115 m Länge geringfügig länger als 100 m (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 24.1.2014 - 9 LA 115/12 -, n.v.). An sie grenzen jedoch nur drei bebaute Grundstücke an, von denen auch nur eines auf die S. als Zufahrt angewiesen ist. Das Grundstück der S. steht zudem auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstücks Flurstück T.. Anhaltspunkte dafür, dass die S. auch von den Anliegern der anderen beiden Grundstücke und nicht ausschließlich von den Anliegern des Grundstücks Flurstück T. genutzt wird, liegen nicht vor. Die S. erscheint nach alledem als straßenausbaubeitragsrechtlich unselbständige Zufahrt des Grundstücks Flurstück T. statt als selbständige Verkehrsanlage (vgl. dazu etwa auch Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27). Darüber hinaus ist das Hausgrundstück Flurstück T. auch bereits aufgrund der Eigentümeridentität im Hinblick auf das Grundstück der S. als Hinterliegergrundstück durch die ausgebaute Straße bevorteilt (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24; vgl. dazu auch OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 5.12.2016 - 1 L 185/15 -, juris).

Ohne die Flurstücke AB., AF., Q. und R. verbleibt eine Beitragsfläche von 82.554 qm.

bb) Die Ausbaukosten für die westliche S. (Flurstück O.) durften von der Beklagten bei der Prognose des künftigen Beitrages nicht mitberücksichtigt werden, weil die S. mit den sie betreffenden Ausbaukosten als eigenständige öffentliche Einrichtung abzurechnen ist.

Aber auch ohne Berücksichtigung der Kosten des Ausbaus der S. und unter Zugrundelegung der bereits im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung zutreffenden Gesamtbeitragsfläche (82.554 qm) ist die Vorausleistungshöhe von 2,50 Euro / qm - im Hinblick auf den zum damaligen Zeitpunkt zutreffenden Beitragssatz - angemessen

Von den zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung prognostizierten Ausbaukosten in Höhe von 975.413,25 Euro (ohne die Kosten der Beleuchtung) würden nach der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kostenberechnung mit Stand 1. Juli 2014 mindestens 113.120,-- Euro auf die Gehwege entfallen, von denen die Anlieger - bei Annahme einer Straße mit Durchgangsverkehr - 55 %, mithin 62.216,-- Euro zu tragen hätten. Den - gegenüber den für Fahrbahnen - um 5 % höheren Anteilssatz bei Einrichtungen zur Straßenentwässerung außer Betracht gelassen, verbleiben von den restlichen 862.293,25 Euro bei einem Mindestanliegeranteil von 25 % 215.573,31 Euro. Damit betrug der im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung zu prognostizierende Anliegeranteil an den Gesamtausbaukosten insgesamt mindestens 277.789,31 Euro abzüglich der Kosten für den Ausbau der westlichen S., die tatsächlich 22.238,12 Euro betragen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 255.551,19 Euro und entspricht einem Beitragssatz von 3,09 Euro / qm, der - auch im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung - tatsächlich noch höher anzunehmen ist, so etwa durch die verhältnismäßige Aufteilung der Ingenieurskosten auf die Teileinrichtungen und den tatsächlich höheren Anliegeranteil. Bei zutreffender Prognose der Gesamtausbaukosten zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung hätte sich damit ein noch höherer als der von der Beklagten angenommene Beitragssatz ergeben. Dementsprechend bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der der Angemessenheit der Vorausleistungshöhe von 2,50 Euro.

Die Angemessenheit der Vorausleistung gilt unabhängig davon, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die Beklagte die Kosten des erneuten Ausbaus des 30 m langen Teilstückes ab der Einmündung zum V. bis zur Höhe Mitte des Grundstücks Flurstück P. mit in den gegenüber den Anliegern abzurechnenden Gesamtaufwand einstellen durfte. Selbst bei vollständiger Herausrechnung der anteiligen verhältnismäßigen Kosten (770 m / 30 m = 3,9 %) ergäbe sich noch ein Beitragssatz in Höhe von gerundet 2,97 Euro (3,09 Euro / qm - 3,9 %), mithin eine Vorausleistungshöhe von ca. 85 %.

Bei von der Beklagten nunmehr im Zuge einer Alternativberechnung errechneten Gesamtausbaukosten von 981.122,23 Euro und der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Einstufung der öffentlichen Einrichtung als dem Durchgangsverkehr dienende Straße entfallen auf die Anlieger insgesamt 328.698,99 Euro, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 3,981624 Euro / qm ergibt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es zwar nicht darauf an, ob sich die getroffenen Prognosen nachträglich als richtig erweisen; für die Annahme einer Angemessenheit reicht insoweit vielmehr schon aus, dass die Prognose bei der letzten Behördenentscheidung über die Vorausleistungserhebung - wie vorliegend - sachlich vertretbar war. Der nachträglichen Richtigkeit kommt jedoch insoweit eine Indizwirkung zu, als dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Prognose, die sich nachträglich als richtig erweist, bereits ursprünglich sachlich vertretbar war (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9).

Im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 NKAG, §§ 2, 3 SABS) weder vorgetragen noch - unter Berücksichtigung der Kostenberechnung der Beklagten und der Übersicht der Rechnungen - sonst ersichtlich. Beitragsfähig ist aller Aufwand, der anlässlich der Verwirklichung des Beitragstatbestandes in vertretbarer Weise entsteht, Verwaltungskosten (z.B. Kosten für Arbeitskräfte der Gemeinde) dementsprechend nur, insoweit sie durch die beitragsfähige Maßnahme verursacht worden sind und ihr eindeutig (sowie ausschließlich) zugeordnet werden können (Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 1; einschränkend im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 3: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 171a m.w.N.). Den Gemeinden steht bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahmen als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu; die Angemessenheit der Kosten ist im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Gemeinden nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn die Kosten sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 171a m.w.N.). Eine über das Willkürverbot hinausgehende Kontrolle ist im Beitragsprozess rechtlich nicht geboten (Nds. OVG, Urt. v. 13.8.1991 - 9 L 274/89 -, juris Rn. 2).

Die zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommene Einstufung der ausgebauten öffentlichen Einrichtung als Straße, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS, mit der Folge eines Anteils der Beitragspflichtigen je nach Teileinrichtung in Höhe von zwischen 25 % und 55 % führt jedenfalls nicht zu Nachteilen für die Kläger, da mit einer anderen Bewertung höhere Anliegeranteile verbunden wären.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen eine zutreffende Umlage des umlagefähigen Aufwandes auf die bevorteilten Grundstücke (§ 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 bis 3 NKAG, § 5 bis 7 SABS) durch die Beklagte. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die weitere Zweifel an einer zutreffenden Bestimmung des Abrechnungsgebietes zu begründen vermögen. Dabei zählen lediglich solche Grundstücke nicht zu den vom Straßenausbau bevorteilten Grundstücken, die weder an die maßgebliche öffentliche Einrichtung angrenzen, noch sonst mit ihr durch eine Zuwegung verbunden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2014 - 9 ME 255/13 -, juris Rn. 9). Grundsätzlich ist ein bevorteiltes Grundstück mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig (Rosenzweig / Freese / v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 186). Die Beklagte hat hinsichtlich des Grundstücks der Kläger einen Nutzungsfaktor von 1,0 angenommen, was gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 SABS einem Vollgeschoss entspricht. Umstände, die auf eine unzutreffende Bestimmung der Nutzungsfaktoren auch hinsichtlich der weiteren Grundstücke schließen ließen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.