Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.10.2021, Az.: 1 KN 3/20
Abwägungsgebot; Baurecht auf Zeit; Immissionskonflikt; Lärm; Trennungsgebot; Urbanes Gebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.10.2021
- Aktenzeichen
- 1 KN 3/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 S 1 BauGB
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 245c Abs 1 BauGB
- § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 BauGB
- § 6a BauNVO
- § 50 BImSchG
- 18005 DIN
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auch in einer erheblich mit Lärm vorbelasteten Umgebung ist die Ausweisung von Wohn- und urbanen Gebieten möglich, wenn dafür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen und jedenfalls im Gebäudeinneren und etwaigen Außenwohnbereichen aufgrund von Schallschutzmaßnahmen zumutbare Lärmwerte erreicht werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Das gilt auch wenn die Vorbelastung (u.a.) aus Gewerbelärm folgt.
2. Die Unterteilung einer zusammenhängenden Fläche in Gebiete mit gleichem Baugebietstyp, aber unterschiedlichen Bezeichnungen (z.B. MU 1, MU 2) und ggf. auch unterschiedlichen Detailfestsetzungen steht der Annahme nur eines Baugebiets nicht entgegen.
3. Eine Festsetzung, die eine schutzbedürftige Nutzung im Plangebiet von der Errichtung und vom Fortbestand einer abschirmenden Bebauung abhängig macht, kann auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden.
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan O-782 B „Alter Stadthafen/südlich der Hunte“ der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen Wohn- und urbane Gebiete festsetzt. Sie fürchtet, die gewerblichen Mieter ihres dem Plangebiet benachbarten Grundstücks würden dadurch unerfüllbaren Schutzansprüchen ausgesetzt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich der von der Rheinstraße nach Süden abzweigenden Emsstraße gelegenen Grundstücks E.; darauf befindliche Räumlichkeiten hat sie zum Betrieb von Büros, einem Bowling-Centers, einem Catering-Service mit Küche, einer sog. Co-Working-Area („Glaswerk“) und einer Eventlocation/Diskothek („Studio B“) vermietet. Ihr Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; in der Nachbarschaft gibt es weitere Gewerbebetriebe - unter anderem den Entsorgungsfachbetrieb der Antragstellerin im Parallelverfahren 1 KN 4/20 - sowie eine Moschee. Das Plangebiet liegt nördlich des Grundstücks der Antragstellerin auf der Nordseite der Rheinstraße und umfasst einen sich nach Osten verjüngenden Streifen mit einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 570 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung von maximal ca. 90 m. Im Norden wird das Plangebiet durch eine Ausbuchtung der Hunte, den Alten Stadthafen, begrenzt, im Osten durch eine Bahntrasse, die hier mittels einer Rollklappbrücke die Hunte überquert. Das Gebiet beherbergte ursprünglich Hafenanlagen (Rhein-Umschlag), bei Planaufstellung war es eine Gewerbebrache, inzwischen werden dort die mit der Planung ermöglichten Vorhaben errichtet.
Am 22. August 2016 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte bereits im Februar/März 2016 stattgefunden. Am 24. Januar 2017 wurden die Planungen in einer Bürgerversammlung vorgestellt, vom 5. Februar bis 4. März 2017 fand offenbar eine weitere frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Vom 2. November bis 4. Dezember 2017 und erneut vom 6. September bis 8. Oktober 2018 fanden öffentliche Auslegungen der Planunterlagen statt. In seiner Sitzung am 25. Februar 2019 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Abwägung zugrunde liegen mehrere, teils im Lauf des Planaufstellungsverfahrens überarbeitete Gutachten, u.a. eine Lichttechnische Kurzstellungnahme der M. GmbH vom 30. Mai 2017, eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 18. April 2018 zur Staubfreisetzung auf dem N. -Gelände, mehrere geruchstechnische Untersuchungen, eine Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros O. aus dem Juli 2017 und eine Schalltechnische Untersuchung der M. GmbH vom 12. Juli 2018 (nachfolgend: Schallgutachten). Letztere kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden gewerbe- und verkehrsbedingten Lärmimmissionswerte überwiegend die Orientierungswerte für Wohn- bzw. urbane Gebiete, teilweise auch die Gesundheitsgefährdungsschwelle überschreiten, und empfiehlt eine Vielzahl von Maßnahmen des passiven baulichen Schallschutzes. Nach Ausfertigung des Plans durch den Oberbürgermeister am 4. April 2019 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt für die Stadt Oldenburg vom 12. April 2019 bekannt gemacht.
Der Plan setzt einen Teil der Rheinstraße als öffentliche Verkehrsfläche sowie eine Fläche entlang der Hunte mit Verbindungswegen zur Rheinstraße als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg fest. Von der verbleibenden Fläche sind etwa die westlichen 2/3 als allgemeine Wohn- (WA) und urbane Gebiete (MU) überplant; die als MU festgesetzten Flächen umschließen dabei die als WA festgesetzten Flächen hufeisenförmig von Süden, Osten und Westen. Das östliche Drittel des Plangebiets ist - mit Ausnahme einer kleineren Fläche für Versorgungseinrichtungen - Fernwärme - als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzungen (TF) spezifiziert die in den drei Baugebietstypen allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.
Nach dem Maß der baulichen Nutzung sind diese Flächen weiter mehrfach untergliedert in die Gebiete MU 1 bis 4, MU 4 „Innenhof“, WA 1, 2 und WA 2 „Innenhof“, die sich auch hinsichtlich der Bauweise unterscheiden. Die Grundflächenzahl variiert zwischen 0,6 und 0,7, eine Geschossflächenzahl ist nicht festgesetzt. Die Gebäudehöhe darf in einem Baufeld am Westende des Plangebiets bis zu 44,50 m betragen, im Übrigen liegt sie zwischen 23 und 25 m bzw. für die „Innenhof“-Baufelder zwischen 5 und 6 m, jeweils über NHN; für die Bebauung entlang der Rheinstraße sind zudem Mindestgebäudehöhen festgesetzt. Die Bauweise ist als abweichend festgesetzt. In TF § 4 Abs. 1, 2 ist diese für den mittleren Teil des Plangebiets (WA 2, MU 3 und 4) als geschlossene Bauweise mit der Möglichkeit einer offenen Staffelung ab dem 1. OG im WA 2, für den Rest des Plangebiets als offene Bauweise mit der Möglichkeit der Überschreitung der Gebäudelänge von 50 m definiert. Weitere Festsetzungen beziehen sich auf Baulinien, Baugrenzen und Ausnahmen von diesen für Obergeschosse und vor- und zurückspringende Bauteile. Die durch Baulinien und Baugrenzen definierten Baufenster sind gleichzeitig als Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt. TF § 5 trifft für diesen Bereich in Abs. 1 Regelungen zum erforderlichen Bauschalldämmmaß nach DIN 4109 - 1:2018 - 01 Kap. 3.16, wobei der zu berücksichtigende Außenlärmpegel getrennt nach Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen in zwei in die Planurkunde integrierten Anlagenkarten dargestellt ist. Abs. 2 regelt die Schalldämmerfordernisse für Schlafräume im Lüftungsfall, Abs. 3 macht die Errichtung von Wohnungen in einem Teil des WA 2 von der vorherigen Bebauung des südlichen MU abhängig, Abs. 4 und 7 fordern verglaste Vorbauten vor Fassadenöffnungen. Wörtlich heißt es in Abs. 4:
„Innerhalb der [näher bezeichneten] Gebiete sind … vor Fassadenöffnungen (Fenstern und Türen) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen [Abs. 7: „von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, die nicht in Wohnungen liegen“] (schutzbedürftige Räume gem. DIN 4109 - 1 Kap. 3.16) bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, verglaste Balkone oder in der Wirkung vergleichbare Maßnahmen) [Abs. 7: „in Form von verglasten Vorbauten, einer zweiten Fassade (Doppelfassade) oder in der Wirkung vergleichbare Maßnahmen“] vorzusehen. Die mit diesen Schallschutzmaßnahmen ggf. entstandenen Räume sind keine schutzbedürftigen Räume gem. DIN 4109 - 1:2018 - 01 Kap. 3.16. Die verglasten Vorbauten [Abs. 7: „zweite Fassade muss“] müssen eine Schallpegeldifferenz von außen nach innen von mindestens 8 [Abs. 7: „5“] dB sicherstellen.“
Abs. 5 und 6 regeln, dass Fenster- und Türöffnungen vor Wohnräumen im MU 3 und 4 nicht zur Rheinstraße bzw. zum das Baugebiet im Osten begrenzenden Fuß- und Radweg angelegt werden dürfen. Abs. 8 verbietet die Anlage ungeschützter Außenwohnbereiche, Abs. 9 erlaubt Abweichungen von den Schallschutzfestsetzungen, wenn ein gleichwertiger anderweitiger baulicher Schallschutz nachgewiesen wird. TF § 6 enthält grünordnerische Festsetzungen; unter anderem sieht Abs. 1 vor, oberirdische Stellplatzflächen mit einem wasserdurchlässigen Material zu befestigen. Mit dem Bebauungsplan erließ die Antragsgegnerin als dessen TF § 8 örtliche Bauvorschriften.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Flächen im Plangebiet. Sie haben Bauanträge für insgesamt vier Vorhaben gestellt, die die als MU und WA festgesetzten Baugebiete ausnutzen. Im Westen des Plangebiets, auf den als MU 1, 2 und WA 1 festgesetzten Flächen, soll ein als „Turm/Riegel“ bezeichnetes zwölfstöckiges Gebäude entstehen. Im von diesem Bereich durch einen Weg abgetrennten, als MU 3, 4 und WA 2 festgesetzten Bereich sind drei Vorhaben „U-Hof“ 1, 2 und 3 beantragt. Bislang sind für die Vorhaben planungsrechtliche Bauvorbescheide sowie einzelne Teilbaugenehmigungen erteilt. Im Vorhaben „Turm/Riegel“ sollen Wohnungen sowie eine Kita und Gastronomie (im Bereich MU 2 nur Wohnungen), im Vorhaben „U-Hof 1“ nur Wohnungen, im Vorhaben „U-Hof 2“ Wohnungen und eine Tagespflege, im Vorhaben „U-Hof 3“ Wohnungen (im WA 2), Büros und Gastronomie (in den MU 3 und 4) verwirklicht werden. Für die als GEe festgesetzten Flächen liegt ein Bauantrag noch nicht vor.
Die Antragstellerin hat am 7. November 2019 einen Normenkontrolleilantrag (Az. 1 MN 147/19) und am 13. Januar 2020 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Der Plan sei zu ihrem Nachteil rechtswidrig. Die Ausweisung eines dem Wohnen bestimmten Gebietes in einer derart gewerblich vorgeprägten Nachbarschaft sei schlechthin nicht möglich. Im Einzelnen werde der Rahmen der nach § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO möglichen Festsetzungen überschritten: Durch die extreme Kleinteiligkeit der Festsetzungen drohe eine „Zerfaserung“ der Gebietsstrukturen. Ferner seien im MU 2 entgegen § 6a BauNVO keine, im MU 1 praktisch keine anderen als Wohnnutzungen zulässig. Im Übrigen sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Die Annahmen zur Immissionssituation beruhten fehlerhaft auf typisierenden Betrachtungen statt auf Messungen. Eine umfassende Staub- und Feinstaubuntersuchung fehle. Die Verkehrslärmuntersuchung habe eine massive Überschreitung der Orientierungswerte in Teilen des Plangebiets ergeben, die jedenfalls dort zur Aufgabe der Planung hätte führen müssen. Entsprechendes gelte für die Gewerbelärmbelastung. Die vorgesehenen Vorhangfassaden seien als Schallschutzmaßnahme ungeeignet, da sich der maßgebliche Schallpegel vor diesen Fassaden bemesse. Die Zuweisung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels von 60 dB(A)/m² tags und 53 dB(A)/m² nachts für das Betriebsgrundstück der Antragstellerin sowie von 67,5 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts für das Betriebsgrundstück der Antragstellerin im Parallelverfahren 1 KN 4/20 sei zu niedrig. Freizeitlärm werde in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt, obgleich dieser vom nahegelegenen Sportboothafen, der Event-Location „Studio B“ und ihrem Bowlingcenter ausgehe. Die Berücksichtigung der Moschee mit einem Flächenpegel von 60/45 dB(A)/m² sei unzureichend. Die zur Kontrolle vorgenommene kurzzeitige Lärmmessung sei nicht repräsentativ. Summierungseffekte von Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm hätten berücksichtigt werden müssen. Die von ihrem Gelände ausgehenden Küchengerüche seien unzutreffend erfasst worden. Die Lichttechnische Kurzstellungnahme berücksichtige nicht alle Emissionsquellen; die Zumutbarkeit der darin vorgeschlagenen Emissionsminderungsmaßnahmen habe die Antragstellerin nicht untersucht. Die mögliche Schadstoffbelastung durch parkende Fahrzeuge sei bei dem Gebot, Stellplatzflächen wasserdurchlässig zu gestalten, nicht berücksichtigt worden. Eine artenschutzrechtliche Kartierung sei erforderlich gewesen, zumal das Plangebiet unmittelbar an das FFH-Gebiet 174 „Mittlere und Untere Hunte“ grenze. Sie fehle aber weitgehend. Die Anforderungen des Hochwasserschutzes seien nicht ausreichend ermittelt worden. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Entwässerung und die konkrete Altlastensituation. Planungsalternativen seien nicht geprüft worden. Insgesamt habe die Antragsgegnerin dem Ziel, innenstadt- und wassernahen Wohnraum zu schaffen, zu einseitig Vorrang eingeräumt und den entgegenstehenden Belangen wie den Entfaltungsinteressen der örtlichen Gewerbebetriebe keine ernsthafte Beachtung geschenkt. Auch ihr nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB abwägungserhebliches Konzept „Step 2025“ habe sie nicht hinreichend berücksichtigt. Die Planung sei nicht an Ziele der Raumordnung angepasst, da die Rolle des Oberzentrums Oldenburg als Unternehmensstandort gefährdet werde. Sie widerspreche dem Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin, der dort Gewerbe- und Industrieflächen festsetze. Der Umweltbericht sei fehlerhaft, da trotz erheblicher Immissionsbelastung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch gesehen würden, die Ausführungen zum Schutzgut Klima zu vage seien und solche zu den Schutzgütern biologische Vielfalt und Fläche nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 UVPG sowie zu den Wechselwirkungen der Umweltauswirkungen fehlten. Die planbedingte Verkehrszunahme werde zu Unrecht als nicht abwägungserheblich eingestuft; bestimmte Verkehrskonflikte seien nicht betrachtet worden. Die Erforderlichkeit der Erneuerung einer Spundwand sei nicht berücksichtigt worden. Verstoßen werde ferner gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BauNVO und gegen § 50 BImSchG.
Der Senat hat den Normenkontrolleilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. Februar 2020 abgelehnt. Die Antragstellerin verfolgt ihr Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und hat ergänzend vorgetragen: Die Planaufstellung sei möglicherweise verfahrensfehlerhaft. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Im Übrigen vertieft und ergänzt sie ihre Kritik unter Vorlage einer lärmtechnischen Stellungnahme des Sachverständigenbüros P..
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan der Stadt Oldenburg O-782 B (Alter Stadthafen/südlich der Hunte) - rechtskräftig seit dem 12. April 2019 - für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigen den angegriffenen Bebauungsplan in der Sache; die Beigeladenen halten den Antrag zudem für möglicherweise unzulässig, da der Betrieb der Antragstellerin nicht vollständig genehmigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan weist keine Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
1.
Beachtliche Verfahrensfehler ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin - ohne konkreten Vortrag hierzu - die Möglichkeit einer Veränderung des Planentwurfs nach der letzten öffentlichen Auslegung, d.h. ohne die nach § 4a Abs. 3 BauGB ggf. gebotene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, die Verletzung der kommunalverfassungsrechtlich gebotenen Beratungsfolge und den Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot aus § 41 NKomVG in den Raum. Sie übersieht dabei, dass das Mitwirkungsverbot in Niedersachsen nicht für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen gilt (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG) und dass sämtliche genannten Verfahrensmängel mangels rechtzeitiger Rüge binnen Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 NKomVG unbeachtlich geworden wären.
Der Inhalt der vorgenommenen Umweltprüfung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtet sich dieser gemäß § 50 UVPG nicht nach § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 UVPG, sondern nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a, 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zum BauGB; §§ 2, 3 UVPG können insoweit allenfalls als Interpretationshilfe (Wagner, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 2018, § 50 UVPG Rn. 48) herangezogen werden. § 50 UVPG bewirkt, dass ein Rückgriff auf die Bestimmungen des UVPG für Bauleitpläne grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist (Mitschang, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 50 UVPG Rn. 5). Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, es handele sich bei § 50 UVPG nicht um eine materiell-rechtliche, sondern lediglich um eine prozedurale Verweisung, verkennt sie, dass die Umweltprüfung insgesamt dem Verfahrensrecht angehört. Unabhängig davon werden die in beiden Gesetzen weitgehend deckungsgleichen notwendigen Inhalte der Umweltprüfung im Umweltbericht der Antragsgegnerin behandelt. Mit Blick auf das Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c) BauGB) beschränkt sich der Umweltbericht - anders als der Schlusssatz auf S. 63 vermuten lässt - nicht auf die Untersuchung von Gesundheitsgefahren, sondern untersucht etwa auch Auswirkungen auf eine Erholungsfunktion des Plangebiets sowie nicht gesundheitsrelevante Immissionen wie Gerüche. Soweit die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Antragsbegründung kritisiert, der Senat belege nicht, dass Gerüche nicht gesundheitsschädlich seien, sei beispielhaft auf das Senatsurteil vom 16. August 2018 (- 1 LC 180/16 -, BauR 2019, 483 = juris Rn. 26) verwiesen. Dass planbedingte Gesundheitsgefährdungen auch mit Blick auf Lärmimmissionen verneint werden, ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen, die nach Nr. 2 Buchst. c) der Anlage 1 zum BauGB Gegenstand des Umweltberichts sein müssen, folgerichtig.
Erschütterungen, Licht- und Staubemissionen sind im Umweltbericht berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Rüge, es seien nicht alle Emissionsquellen erfasst, auf die bereits im Rahmen ihrer Angriffe gegen die Abwägung vorgetragenen Einwände anspielt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen; konkrete Emissionsquellen, die unberücksichtigt geblieben sein könnten, benennt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Angriffe gegen die Umweltprüfung nicht.
Inwieweit die gemeinsame Behandlung der Schutzgüter Luft und Klima sowie die ausdrücklich mangels zu erwartenden Erkenntnisgewinns unterlassene Unterscheidung zwischen Mikro-, Meso- und Makroklima dazu geführt haben sollte, dass ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht näher dargelegt. Das wäre aber erforderlich gewesen; denn selbst wenn eine getrennte Behandlung dieser Belange im Umweltbericht formal erforderlich gewesen sein sollte, läge in deren Unterlassung allenfalls im Falle einer derartigen Abwägungsrelevanz ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler.
Eine explizite Darstellung der Betroffenheit der Schutzgüter der biologischen Vielfalt und der Fläche sah das BauGB in der hier nach §§ 233 Abs. 1 Satz 1, 245c Abs. 1 BauGB anwendbaren, bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin findet hier die Altfallregelung des § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Blick auf die in der Umweltprüfung zu untersuchenden Umweltbelange Anwendung, da die Behördenbeteiligung vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. Abzustellen ist auf die erste, nicht auf eine spätere „2. Ämterbeteiligung“. Soweit § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB alternativ zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB als Stichtag auf die Behördenbeteiligung „nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes“ abstellt, bezieht er sich auf Fälle der §§ 13, 13a BauGB, in denen die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB entfällt; das soll aber erkennbar nicht dazu führen, dass in diesen Fällen nicht die erste durchgeführte Behördenbeteiligung zählt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand d. Bearb.: 126. Lfg., Aug. 2017, § 245c Rn. 5). Im Übrigen hätte auch hier das Eingehen auf diese Schutzgüter nicht zu den wesentlichen Punkten des Umweltberichts i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gehört. Ausführungen zum Schutzgut der biologischen Vielfalt sind mittelbar in denen zu Pflanzen und Tieren enthalten, Ausführungen zum Schutzgut Fläche in denen zum Schutzgut Boden sowie auf S. 60 f. der Planbegründung; das Schutzgut der Fläche wird im Übrigen durch eine innerstädtische Nachverdichtung durch Konversion einer Gewerbebrache bei gleichzeitiger Teilentsiegelung allenfalls positiv betroffen. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ausführungen zu fehlenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern betrachtet die Antragstellerin selbst als „Folgefehler“ zur ihrer Ansicht nach fehlerhaften Einstufung der Betroffenheit einzelner Schutzgüter. Insoweit gilt das zu den einzelnen Schutzgütern Ausgeführte entsprechend.
Sonstige Verfahrensfehler bei der Planaufstellung, die nicht gleichzeitig Abwägungsfehler wären - auf diese wird unten eingegangen -, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
2.
Die Festsetzungen des Plans sind von § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO gedeckt. Da durch Festsetzungen eines Bebauungsplans das Grundeigentum ausgestaltet wird, bedürfen diese einer Rechtsgrundlage; die planende Gemeinde hat kein „Festsetzungserfindungsrecht“ (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 -, NVwZ 2012, 318 = juris Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend sind indes konkrete Abweichungen vom in § 9 BauGB bzw. der BauNVO vorgegebenen Nutzungskanon nicht erkennbar. Die offenbar auf die Rechtsprechung zum „Etikettenschwindel“ (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 12.11.1999 - 1 M 2504/99 -, juris Rn. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 10) abzielende Rüge der Antragstellerin, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO erforderliche Nutzungsmischung sei in den Gebieten MU 1 und MU 2 von der Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt, überzeugt nicht. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch die von den Beigeladenen mit Wissen der Antragsgegnerin konkret angestrebte Nutzung der eines urbanen Gebiets entspricht, da insoweit eine übergreifende Betrachtung des als MU 1 bis 4 festgesetzten Gebiets geboten ist; aufgrund ihres räumlichen, nur von einem Fußweg unterbrochenen Zusammenhangs und der identischen Nutzungsart stellt sich dieses als ein Baugebiet dar. Dass hier abweichende Bezeichnungen für nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise unterschiedlich festgesetzte Flächen gewählt wurden, ändert daran nichts. Der Antragstellerin mag darin beizupflichten sein, dass die Antragsgegnerin anstelle der Bezeichnungen „MU 1“, „MU 2“ etc. auch die Bezeichnungen „MU - Teilfläche 1“, „MU - Teilfläche 2“ etc. hätte wählen können. Dass sie hierauf aus Gründen der sprachlichen Übersichtlichkeit verzichtet hat, verpflichtet sie aber nicht, den MU-typischen Nutzungsmix auf jeder der Flächen separat anzustreben. § 1 Abs. 4 BauNVO zeigt, dass selbst eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung die Einheit eines „Baugebiets“ nicht zwingend aufhebt; lediglich außerhalb des jeweiligen Plangebiets gelegene Flächen können mit diesen kein einheitliches Baugebiet bilden (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 14 ff.).
Ein Verbot, die Kubatur im Plangebiet möglicher Vorhaben durch stark differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weitgehend bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorzuprägen, enthält weder das BauGB noch die BauNVO. Voraussetzung ist lediglich, dass ein derartiger Eingriff in die Baufreiheit städtebaulich gerechtfertigt ist; das ist hier mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Schwierigkeiten einer Beplanung des Gebiets der Fall.
3.
Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), namentlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, in Frage. Sie macht geltend, die Schaffung eines neuen Immissionskonfliktes sowie die Abweichung vom Entwicklungskonzept „step 2025“ ließen die Planung als „groben städtebaulichen Missgriff“ erscheinen. Das ist mit Blick auf die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen zur Abwägungsgerechtigkeit der Planung indes fernliegend. Hieran ändert sich auch nichts durch das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin bereits 2014 eine Wohnraumversorgungsquote von 100,2 erreicht habe, in den beiden Folgejahren weitere 2.500 Wohnungen fertiggestellt worden seien und die Planung angesichts von Kaufpreisen bis zu 7.000 EUR/m² und einem vorgesehenen Anteil an Sozialwohnungen von nur 10 % auch keine sozialpolitische Bedeutung habe. Eine offenkundige Überversorgung mit Wohnraum - allenfalls eine solche könnte die Erforderlichkeit in Frage stellen - ist mit diesem Vortrag nicht dargelegt; hinzu kommt, dass hier gerade auch die Lagegunst stadtplanerisch relevant war. Einen allgemeinen Grundsatz, dass nur eine Planung, die mehr als 10 % preisgebundenen Wohnraums schafft, sozialpolitische Anliegen fördert, gibt es nicht. Der Ansatz der Antragstellerin, die Planung gefährde die bestehenden benachbarten Gewerbestandorte, wäre nur dann schlüssig, wenn diese planbedingt mit spürbaren Beschränkungen ihres bisherigen Betriebs zu rechnen hätten; das ist, wie im Rahmen der Abwägung ausgeführt werden wird, nicht der Fall.
Dem Plan fehlt nicht deshalb die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ihm unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstünden. Die diesbezüglichen Maßstäbe hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922 = juris Rn. 54) zutreffend wie folgt zusammengefasst:
„Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilende Baugenehmigung) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978 und juris Rn. 12 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14.OVG -, juris Rn. 56 m.w.N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 405). Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutz-rechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaß-nahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12 -, BauR 2015, 1785, LS; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1a Rn. 181). Hierzu hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015, a.a.O., und juris Rn. 167). Dabei müssen die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann (OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 172). Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse (oder eine Potenzialabschätzung - wie hier -) zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.“
Gemessen daran ist die Tiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat untersucht, ob die Umsetzung der Planung voraussichtlich Verbotstatbestände in Bezug auf Vögel und Fledermäuse erfüllen könnte, da mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden müsse. Dies hat sie verneint. Einer exakten Kartierung aller im Plangebiet vorkommenden Vogel- oder Fledermausarten bedurfte es hierfür nicht, da artspezifische Besonderheiten für die vorgenannte Prüfung keine Relevanz hatten bzw. keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorkommen von Arten ersichtlich sind, bei denen das Vorliegen von Verbotstatbeständen aus anderen als den untersuchten Gründen in Betracht gekommen wäre. Auch dass die Antragsgegnerin, etwa nach den vorhandenen Habitatstrukturen im bislang gewerblich genutzten und weitgehend versiegelten Plangebiet, Anhaltspunkte für das Vorkommen sonstiger geschützter Arten, etwa von Amphibien, Reptilien oder Insekten, haben musste, ist nicht erkennbar. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin insoweit auf die Nachbarschaft des Plangebiets zum FFH-Gebiet 174 „Mittlere und Untere Hunte“. Dieses ist im hier relevanten Abschnitt allein das Gewässer, nicht der bisherige Industriehafen daneben. Es dient dem Schutz der Fische, ferner von bestimmten Gastvögeln, die jedoch außerhalb von Oldenburg auf (deshalb dort in das FFH-Gebiet einbezogenem) Feuchtgrünland anzutreffen sind. Dass die rein landbezogene Planung keine gegenüber der bisherigen gewerblichen Nutzung (Gewerbehafen) negativen Auswirkungen auf Arten im Gewässer hat, liegt auf der Hand. Das von der Antragstellerin angesprochene Schutzgebiet „Barneführer Holz und Schreensmoor“ mag zwar mit dem ausgedehnten FFH-Gebiet 174 in Verbindung stehen, liegt jedoch nicht einmal in der Nähe des Plangebiets, sondern ca. 10 km südlich von Oldenburg.
4.
Der Plan ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Die dem zentralen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin im Landesraumordnungsprogramm zugewiesene Funktion als Oberzentrum beinhaltet zwar auch die Aufgabe der Bereitstellung von Gewerbe- und Freizeitgestaltungsflächen; dies bedeutet aber nicht, dass jede einzelne vorhandene Gewerbefläche - etwa durch strikte Vermeidung jeglicher Immissionskonflikte - gesichert werden müsste. Die Stadt Oldenburg hält weiterhin verfügbare Gewerbeflächen vor (https://www.oldenburg.de/startseite/wirtschaft/gewerbeflaechen-service/gewerbeflaechen.html?). Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin durch entsprechende Gutachten (dazu unten) vergewissert, dass das Plangebiet keinen Immissionen ausgesetzt ist, die Schutzansprüche gegenüber den umliegenden Gewerbebetrieben entstehen ließen. Der Landschaftsrahmenplan enthält keine Ziele der Raumordnung.
5.
Der Bebauungsplan ist frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).
a)
Die Ermittlung und Bewertung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Schiffsverkehrslärm hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin ermittelt und in ihre Abwägung einbezogen (Schallgutachten S. 13 und Anlage 1c). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser in abwägungsrelevantem Maße unterschätzt worden sein könnte. Das Schallgutachten erfasst auch die Bewegungen von Fahrgastschiffen. Soweit die Antragstellerin behauptet, in Zukunft würden am nördlichen Hunteufer zusätzliche Flusskreuzfahrtschiffe anlegen, ist nicht ersichtlich, dass dies - für die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar - in einer Häufigkeit geschehen könnte, dass von diesen über den Tag gemittelt ein nennenswerter zusätzlicher Lärmbeitrag zu erwarten wäre.
Die von der Antragstellerin als Freizeitlärm eingestuften Lärmquellen hat die Antragsgegnerin, soweit erforderlich, mit nicht zu beanstandenden Werten in die Gesamtlärmberechnung eingestellt. Der von der Antragstellerin angesprochene Sportboothafen ist selbst vom nächstgelegenen Punkt des Plangebiets rund 160 m Luftlinie entfernt und wird auf dieser Strecke noch durch die dazwischenliegende Bebauung auf der Halbinsel „Doktorsklappe“ abgeschirmt. Dass die - voraussichtlich eher mäßige - Geräuschentfaltung des Sportboothafens auf diese Distanz noch einen relevanten Beitrag zur Gesamtlärmkulisse im Plangebiet leistet, ist fernliegend. Soweit die Antragstellerin mit ihrer ergänzenden Antragserwiderung vom 16. Juli 2021 erstmals geltend macht, „dass dem Vernehmen nach im Jahre 2022 zusätzlich wohl auch ein Restaurantschiff vor den vorhabengegenständlichen Gebäuden im streitbefangenen Plangebiet installiert werden soll“, ist - ganz abgesehen davon, dass diese Rüge nach § 215 BauGB verspätet ist - nicht vorgetragen, dass dies bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung (April 2019) erkennbar gewesen wäre. Ob eine solche Nutzung wird genehmigt werden können, wird sich zudem am Schutzanspruch der Nutzungen im Plangebiet orientieren.
Co-Working Area „Glaswerk“ (Büronutzung, im Gutachten noch als lärmintensiveres Fitnessstudio erfasst), „Studio B“ und „Bowling Center Oldenburg“ in der Emsstraße 18/20 sind im Schallgutachten unter 6.2.4 überzeugend als gewerbliche Lärmquellen und mit einem Flächenschallpegel von 60/53 dB(A), also für den Tageszeitraum gewerbegebietstypischen und für den Nachtzeitraum deutlich erhöhten Werten, berücksichtigt. Mangels entsprechenden Vortrags im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung musste die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Prämissen des Schallgutachtens auch mit Blick auf das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Q. gmbH vom 1. Dezember 2017, das für den gegenwärtigen Betrieb auf dem Grundstück Emsstraße 18/20 einen nächtlichen flächenbezogenen Schalleistungspegel von 55 dB(A)/m² für erforderlich hält, nicht in Frage stellen. Im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 28. November 2017 wird die alsbaldige Erstellung dieses Gutachtens nicht angesprochen; im Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2018 wird es ebenfalls nicht erwähnt. Weshalb die Antragsgegnerin ohne das Q. -Gutachten Anlass gehabt haben sollte, die Plausibilität des Schallgutachtens in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. Lachende und singende Nutzer des „Studio B“ und des Bowling-Centers im öffentlichen Verkehrsraum waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin als zusätzliche Lärmquelle nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich Passanten rechtskonform verhalten und auf ordnungswidrige nächtliche Ruhestörungen verzichten. Normale Unterhaltungen fallen ihrem Pegel nach im Rahmen des üblichen Straßenlärms nicht ins Gewicht. Inwieweit ein immerhin einem typischen Gewerbegebiet mit reduziertem nächtlichen Betrieb entsprechender Flächenschallpegel von 60/45 dB(A) für die Moschee in der R. zu gering sein soll, substantiiert die Antragstellerin nicht.
Die vom Entsorgungsbetrieb der Antragstellerin im Parallelverfahren 1 KN 4/20 verursachten Schallimmissionen hat die Antragsgegnerin ebenfalls abwägungsfehlerfrei ermittelt. Die Antragstellerin im Parallelverfahren hat den Gutachtern der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung einen aus eigenen Lärmberechnungen abgeleiteten Immissionswert an einem dem Betriebsgelände benachbarten Punkt des Plangebiets übermittelt; aus diesem haben die Gutachter einen Flächenschallpegel von 67,5 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für den Entsorgungsbetrieb abgeleitet. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Parallelverfahren daran interessiert war, die Ausweisung schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Nachbarschaft möglichst zu verhindern, jedenfalls aber dafür zu sorgen, dass bei dieser ihre Lärmentfaltungsinteressen möglichst weitgehend berücksichtigt würden, durfte sich die Antragsgegnerin darauf verlassen, dass der ihr übermittelte Wert die Lärmentfaltung des Betriebs jedenfalls nicht unterzeichnete. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn - was die Antragstellerin durch das Gutachten der P. vom 14. Juli 2021 zu zeigen versucht hat und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene bestreiten - die tatsächliche Lärmentfaltung des Betriebes noch höher läge. Abwägungserheblich sind nur Gesichtspunkte, die die planende Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennen kann und erkennen muss. Dass die Antragstellerin im Parallelverfahren ihre Lärmentfaltung zu niedrig ansetzen würde, musste sie nicht erkennen. Angesichts dessen musste der Senat auch dem wohl auf die Richtigkeit des S. -Gutachtens abstellenden Beweisantrag - unabhängig von dessen in der mündlichen Ablehnungsbegründung dargelegten formellen Mängeln - nicht weiter nachgehen.
Aus ähnlichen Gründen greift auch die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit von Schallreflexionen zwischen den Gebäudekörpern nicht hinreichend berücksichtigt, nicht durch. Dass die M. GmbH Schallreflexionen grundsätzlich berücksichtigt hat, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2021 und vertiefend in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung wurde allerdings deutlich, dass die Rüge darauf abzielt, dass sich bei einer Berücksichtigung konkreter Lärmquellen auf dem Grundstück der Antragstellerin im Parallelverfahren andere und möglicherweise lärmintensivere Reflexionswege ergeben hätten, als bei der Berücksichtigung eines Flächenschallpegels. Eine Schallberechnung anhand einzelner Lärmquellen auf dem Gelände des Entsorgungsbetriebs - wie sie etwa für den östlich gelegenen Betrieb N. vorgenommen wurde - konnte die M. GmbH jedoch nicht durchführen, da die Antragstellerin im Parallelverfahren ihre hierfür erforderliche Mitwirkung verweigert hatte. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragstellerin war diese Mitwirkung auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsgegnerin Baugenehmigungen und damit möglicherweise auch Bauvorlagen für den Entsorgungsbetrieb vorlagen. Denn Bauvorlagen enthalten - zumal bei einem älteren Betrieb und wenn, wie bisher in der Nachbarschaft des Betriebs, eine Lärmproblematik nicht bestand - nicht zwangsläufig hinreichend detaillierte Angaben zu lärmrelevanten Vorgängen. Auch die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass dies hier der Fall gewesen wäre.
Auch die anhand eines detaillierten, in einem früheren Genehmigungsverfahren durch den Betreiber erstellten Schallgutachtens der Q. GmbH ermittelte vom Betrieb N. ausgehende Schallbelastung durfte die Antragsgegnerin so, wie im Gutachten vorgeschlagen, in ihre Abwägung einstellen. Die Gegenberechnung der P. in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2021 leitet einen abweichenden Emissionsbeitrag aus einem Flächenschallpegel her, den sie wiederum von der Prämisse ableitet, der Betrieb schöpfe an einem südlich gelegenen Immissionsort mit dem Schutzanspruch eines Mischgebiets den gerade noch zumutbaren Immissionswert von 60 dB(A) tags voll aus. Dass diese Prämisse zuträfe, ist allerdings nicht erkennbar; erkennbar ist nicht einmal, dass SMP ein abwägungsrelevantes und abwägungsfehlerhaft zurückgestelltes Interesse daran gehabt haben könne, diesen Wert in Zukunft auszuschöpfen.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob auch die von P. im Gutachten vom 14. Juli 2021 errechneten Gewerbelärmimmissionswerte, wie die M. -Stellungnahme vom 13. August 2021 geltend macht, mit Blick auf die textlichen Festsetzungen 5.4 und 5.7 unbedenklich wären.
Konnte die Antragsgegnerin mithin anhand eines emissionsbasierten Ansatzes plausible Immissionswerte für das Plangebiet ermitteln, so war sie nicht gehalten, die von der Antragstellerin geforderten Langzeitimmissionsmessungen im Plangebiet durchzuführen; grundsätzlich ist ein Sachverständiger in der Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Prognosemethoden frei. Zutreffend hat sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese, etwa mit Blick auf die Schwierigkeit, hierbei die nach den einschlägigen Regelwerken getrennt zu betrachtenden Lärmarten voneinander zu unterscheiden, eher weniger brauchbare Ergebnisse erzielt hätte, als die von ihr gewählte Vorgehensweise. Unabhängig davon hat die M. GmbH zumindest punktuell Immissionsmessungen vorgenommen, die die Plausibilität der berechneten Lärmwerte in Bezug auf die Antragstellerin ergeben haben. Ihr Einwand, die Messungen seien nicht repräsentativ, da die Sommermonate zu den umsatzschwächsten Monaten in der Freizeitindustrie gehörten und namentlich im „Studio B“ nur eine Veranstaltung stattgefunden habe, ändert hieran nichts Wesentliches. Die Antragsgegnerin hat für einen Messtag mit Öffnung des „Studio B“ (am Wochenende) einen Schallpegel von 47,1 dB(A) in der lautesten Nachtstunde, für einen Messtag in der Woche, an dem nicht das „Studio B“, dafür aber der größte Gewerbebetrieb N. geöffnet war, einen Schallpegel von 43 dB(A) in der lautesten Nachtstunde gemessen. Selbst in der Summe und damit unter Einschluss möglicherweise doppelt gemessener Lärmquellen lägen diese Schallpegel unter den für den Messort rechnerisch ermittelten 49 dB(A). Dass, wie die Antragstellerin geltend macht, an bestimmten Tagen lautere Veranstaltungen stattgefunden haben sollen, als an den Messtagen, wäre allenfalls dann relevant, wenn - erstens - der Lärmpegel die gemessenen Werte spürbar überschritten hätte und - zweitens - es sich dabei nicht um seltene Ereignisse gehandelt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich, da die Antragstellerin lediglich zwei Ereignisse benennt.
Die Antragsgegnerin hat die solcherart ermittelten Lärmimmissionen nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Insbesondere hat sie nicht verkannt, dass sie, da die Lärmbelastung teilweise die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreitet, auch die Summierungseffekte von Gewerbe- und Verkehrslärm betrachten musste; dies ist geschehen (vgl. S. 26 der Planbegründung, Ziff. 7.1 des Lärmkontor-Gutachtens i.V.m. dessen Anlage 7a, 7b). Im Übrigen liegt überall, wo die Gesundheitsgefährdungswerte (60 dB(A) nachts) durch Verkehrslärm überschritten werden, der Gewerbelärmpegel mindestens 11 dB(A) darunter, und auch das nur dort, wo im MU 4 Aufenthaltsräume unzulässig sind; ansonsten bewegt sich die Differenz bei etwa 20 dB(A) und mehr. Der Gesamtlärmpegel erhöht sich gegenüber dem Verkehrslärmpegel mithin nur im Nachkommastellenbereich. Soweit die Antragstellerin rügt, dass dabei Freizeitlärm nicht einbezogen und die Ausgangswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm fehlerhaft seien, gilt das vorstehend Ausgeführte.
Die solcherart ermittelte und bewertete Lärmimmissionssituation im Plangebiet stand der Ausweisung von ganz oder teilweise dem Wohnen dienenden Baugebieten nicht entgegen. Zur Möglichkeit, Wohngebiete in eine nach üblichen Maßstäben unzumutbare Immissionssituation hineinzuplanen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2007 (- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831 = juris Rn. 14 f.; bestätigt durch Beschl. v. 7.6.2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 = BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7) grundlegend ausgeführt:
„Zwar hat eine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung überplanen will, die Lärmbelastung […] als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen […]. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. […] Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können […] zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden […]. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - a.a.O. und vom 26. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 24.04 - BRS 67 Nr. 29) als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch.“
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht nichts dagegen, diese Grundsätze, hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Planung einerseits und ein tragfähiges, zumutbare Wohnverhältnisse herstellendes Lärmschutzkonzept andererseits zur Voraussetzung einer Wohngebietsausweisung in stark verlärmter Lage zu machen, auch dann anzuwenden, wenn die Lärmvorbelastung nicht aus dem Verkehr, sondern (auch) aus benachbartem Gewerbe folgt bzw. ein neuer Wohnstandort an bestehende Gewerbebetriebe heranrückt.
Diesen Grundsätzen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin. Hinreichend gewichtige Interessen für die Planung hat sie benannt. Zu den allgemeinen, vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Gründen für die Erschließung brachliegender innenstädtischer Bereiche für das Wohnen, deren normatives Gewicht der Gesetzgeber inzwischen durch die für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht maßgeblichen Innenentwicklungsnovellen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2098) und 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie die BauGB-Novelle vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) weiter gestärkt hat und die angesichts des zunehmenden Drucks auf den Wohnungsmarkt in den letzten Jahren auch in tatsächlicher Hinsicht noch an Bedeutung gewonnen haben, tritt hier die besondere Attraktivität des Unterfangens, sehr zentrumsnah ein Wohngebiet mit Blick auf das Wasser zu entwickeln und damit an die städtebaulichen Veränderungen am gegenüberliegenden Hunteufer anzuknüpfen. Dass von ihrer Attraktivität her vergleichbare Standortalternativen zur Verfügung gestanden hätten, die die Antragsgegnerin trotz günstigerer Lärmsituation nicht als Gegenstand einer Wohnraumausweisung in den Blick genommen hat, ist nicht ersichtlich. Auch in der ergänzenden Antragsbegründung benennt die Antragstellerin solche Planungsalternativen trotz erneuter Rüge eines Ermittlungsdefizites nicht. Die im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit vorgetragene Erwägung, der Oldenburger Wohnungsmarkt sei gesättigt, es drohe sogar ein Überangebot, überzeugt in tatsächlicher Hinsicht nicht. Der von der Antragstellerin vorgelegte Wohnungsmarktbericht 2016 zeigt gerade, dass der für einen gesättigten Wohnungsmarkt maßgebliche Zielwert einer Wohnraumversorgungsquote von 102-103 Wohnungen je 100 Haushalte noch nicht erreicht war, der Oldenburger Markt also noch als „unterversorgt“ gelten musste. Dabei ist festzustellen, dass diese annähernde Konstanz darüber hinwegtäuscht, dass in Oldenburg nach dem Bericht 2016 nur eine hohe Neubauquote den erheblichen Anstieg der Haushaltszahl um rd. 1000 pro Jahr aufgefangen hat. Solange keine Indizien für ein Ende dieses Trends erkennbar waren - und solche sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich -, sprach mithin Erhebliches für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen.
Die Antragsgegnerin hat durch ein Zusammenspiel von Nutzungsbeschränkungen einzelner Fassadenbereiche (TF § 5 Abs. 5, 6) und Vorgaben zur Anordnung der Gebäudekörper (u.a. TF § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 3) sowie zu Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Festlegung des erforderlichen Schalldämmmaßes in TF § 5 Abs. 1, 2, schallabschirmende Vorbauten vor Tür- und Fensteröffnungen in TF § 5 Abs. 4, 7) sichergestellt, dass im Inneren der für das Wohnen zugelassenen Baukörper sowie auf den Außenwohnbereichen Lärmwerte eingehalten werden, die ein zumutbares Wohnen ermöglichen.
Der Plan eröffnet, ungeachtet der grundsätzlichen Vorgabe, Fenster und Türen durch verglaste Vorbauten abzuschirmen (TF § 5 Abs. 4), über TF § 5 Abs. 8 die Möglichkeit zur Herstellung von Außenwohnbereichen im Freien unter Nutzung schallabschirmender Maßnahmen wie der Herstellung von Lärmschutzwänden oder der Anordnung der Außenwohnbereiche im Schallschatten der Gebäude. Das stellt sicher, dass geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können; aus dem Schallgutachten, S. 31 f., ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Schaffung von geschützten Außenwohnbereichen in weiten Teilen der Innenhöfe schon aufgrund der schallabschirmenden Wirkung der Gebäudekörper vorliegen werden; im Übrigen sind Lärmschutzwände zu errichten. Angesichts dessen stellt auch der Umstand, dass an einzelnen Punkten mehrerer Gebäudefassaden ohne Schutzvorkehrungen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nachts überschritten wird, die Planung nicht in Frage; denn die Schutzvorkehrungen führen dazu, dass die Bewohner mit den gesundheitsgefährdenden Lärmwerten nicht bzw. nur bei Verlassen des Gebäudes und der geschützten Außenwohnbereiche, d.h. wie jeder Passant, in Berührung kommen werden.
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Ausweisung von dem Wohnen dienenden Baugebieten in der hier vorgefundenen Lärmsituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht durch Planung einer umlaufenden Blockrandbebauung den inneren Bereich des Baugebiets vollständig vor die Richtwerte der DIN 18005 überschreitenden Lärmbelastungen geschützt, sondern sich für eine Gebäudeausrichtung entschieden hat, die nur den von Süden kommenden, überwiegend gewerblichen Lärm riegelartig abschirmt, während der insbesondere von Nordosten einwirkende Verkehrslärm auch tiefer in das Innere des Plangebiets vordringen kann. Den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Rechtssatz zu entnehmen, der die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 im Inneren des Plangebiets auch außerhalb der Gebäude zur Voraussetzung jeder Wohngebietsausweisung macht. Auch der Senat sieht dafür keinen Anlass. Hier hat sich die Antragsgegnerin für eine nach Norden „offene“ Bebauung entschieden, um möglichst vielen Wohnungen gerade die für die Abwägung bedeutsame Aussicht auf den Hafen zu erhalten. Dieser Vorteil verleiht namentlich den an den Nordenden der vorgesehenen Hofanlagen gelegenen Wohnungen eine „visuelle“ Lagegunst, die es noch als hinnehmbar erscheinen lässt, dass die Antragsgegnerin dort Lärmwerte in Kauf genommen hat, die möglicherweise selbst bei Anlage verglaster Vorbauten vor Fenstern/Türen gesunden Schlaf nur bei geschlossenem Fenster ermöglichen. Insofern greift TF § 5 Abs. 2, der insofern die Herstellung schallgedämmter Lüftungssysteme verlangt. Im südlichen Bereich der Innenhöfe ist demgegenüber gesunder Nachtschlaf voraussichtlich auch bei gekipptem Fenster möglich. Ausweislich der Lärmkarten in Anlagen 2a-2d, 4e zum Schallgutachten betragen die Nachtlärmwerte im südlichen Bereich der Innenhöfe - mit einer Ausnahme (4. OG im Südosten des Blocks B2+C2: 59 dB(A)) maximal 57 dB(A). Mit den 8 dB(A)-schalldämmenden Vorbauten ergeben sich Außenpegel von maximal 49 dB(A). Ein gekipptes Fenster ergibt eine Pegeldifferenz außen/innen von mindestens 15 dB(A) (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 338 ff.). Ein Innenpegel von 35 dB(A) bewegt sich am unteren Rand dessen, was für gesunden Nachtschlaf als erforderlich angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 313). Außerhalb der Gebäude werden im Blockinneren im Wesentlichen nur die Nachtwerte der DIN überschritten, die die Nachtruhe, nicht aber eine außenwohnbereichstypische Freizeitnutzung schützen (vgl. zum Schutzanspruch von Außenwohnbereichen BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 362).
Bedenken gegen die Wirksamkeit der planerisch vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Ihr Einwand, Vorhangfassaden - wie sie in TF § 5 Abs. 7 als eine von mehreren Schallschutzmöglichkeiten beispielhaft genannt werden - seien als Schallschutz nicht berücksichtigungsfähig, da der maßgebliche Immissionsort vor dieser Fassade liegen müsse, überzeugt nicht. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm liegt der für die Zumutbarkeit maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Maßnahmen des passiven Schallschutzes ändern daran nichts (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = NVwZ 2013, 372 = juris Rn. 24). Verglaste Vorhangfassaden und Fenstervorbauten sind in diesem Sinne aber keine Maßnahmen des passiven Schallschutzes, sondern wirken wie eine licht- und luftdurchlässige Schallschutzwand, die den Messort abschirmt. Mit anderen Worten wirkt der Schallschutz am Messort selbst. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Vorhangfassade entweder näher als 0,5 m an der Hauptfassade angebracht würde oder der Zwischenraum zwischen Fassade und Hauptfassade selbst als schutzbedürftiger Raum ausgestaltet würde. Letzteres ist allerdings im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen, und auch die erstere Möglichkeit ist von TF § 5 Abs. 4, 7 ersichtlich nicht erfasst. Die von der Antragstellerin angenommene innere Widersprüchlichkeit der textlichen Festsetzungen § 5 Abs. 4, 7 besteht nicht. Es wird nicht derselbe Raum einmal als schutzbedürftig, einmal als nicht schutzbedürftig angesehen. Als nicht schutzbedürftig wird nicht der originär geschützte Raum, sondern der Zwischenraum zwischen diesem und der Vorhangfassade bezeichnet; dieser darf also nicht als Innenwohnraum, z.B. Wohnwintergarten, genutzt werden.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin höhlt TF § 5 Abs. 9 die vorstehenden Festsetzungen nicht in einer das Konfliktbewältigungsverbot verletzenden Weise aus. Abs. 9 greift nur, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund der konkreten Ausbreitungsbedingungen (Abschirmungswirkung der Gebäude o.ä.) Maßnahmen nach TF § 5 Abs. 1, 4 und 7 nicht erforderlich sind. Das Konfliktbewältigungsgebot verlangt der Antragsgegnerin ab, sich zu vergewissern, dass die von der Planung aufgeworfenen Lärmimmissionskonflikte technisch und rechtlich lösbar sind; das hat diese mit den TF § 5 Abs. 1-8 getan. Dass sie den Bauherren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einräumt, andere, gleich geeignete Wege der Konfliktlösung zu wählen, ändert daran nichts. Abstriche von der allgemeinen Anforderung, gesunde Wohnverhältnisse herzustellen, sind damit ausdrücklich nicht verbunden.
Weder unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Unbestimmtheit der Festsetzungen, noch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots bzw. des Trennungsgebots in § 50 BImSchG zu beanstanden ist die Lösung der Frage, ob TF § 5 Abs. 3 auch greife, wenn ein Baukörper in den MU 3 und 4 zwar errichtet, aber nachfolgend ganz oder teilweise wieder zerstört würde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin regelt der Plan diesen Fall hinreichend deutlich: Die Wohnnutzung ist nur zulässig, „wenn“ (nicht: „sobald“) die abschirmende Bebauung errichtet „ist“ (nicht: „worden ist“). Entfällt sie wieder, so „ist“ sie nicht mehr errichtet. Das enthält - sprachlich in einer Bestimmung zusammengefasst - die jeweils von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckten Regelungen a) dass eine Wohnbebauung bis zum Eintritt des Ereignisses „Errichtung der abschirmenden Bebauung“ unzulässig und dann b) bis zum Eintritt des Ereignisses „Wegfall der abschirmenden Bebauung“ zulässig ist (vgl. zur Regelungsintention des Gesetzgebers mit Blick auf die zeitliche Begrenzung von Festsetzungen bei Immissionskonflikten BT-Drs. 15/2250, S. 49). Zur Folge hat dies, dass Baugenehmigungen für Wohnbebauung in den von der Festsetzung betroffenen Wohngebieten ebenfalls nur entweder (wie hier) für einheitliche Vorhaben, die auch die MU-Bebauung erfassen oder unter einer aufschiebenden und auflösenden Bedingung erteilt werden können. Bauordnungsrechtlich ist das unproblematisch (vgl. zum „Baurecht auf Zeit“ Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 70 Rn. 101). Dass die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, sich eine Wiedererrichtung der Baukörper in den MU 3 und 4 zusätzlich vertraglich zusichern zu lassen, ist angesichts dessen unproblematisch. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Hessischen VGH (v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N, juris Rn. 67 f.) ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, da dort - anders als hier - die Koppelung der schutzbedürftigen an die abschirmende Bebauung gerade nicht über § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB planerisch gesichert war. Unabhängig davon weisen die Beigeladenen zu Recht darauf hin, dass es wirtschaftlich unsinnig und baulich schwierig wäre, bei Abgang der MU-Bebauung auf einen Wiederaufbau zu verzichten.
Interessen von dem Plangebiet benachbarten Betrieben an einer durch Schutzansprüche unbeeinträchtigten Lärmentfaltung hat die Antragsgegnerin mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Eine fortgesetzte Lärmentfaltung im bisherigen Umfang ist bereits aufgrund der vorstehend angesprochenen planerischen Festsetzungen zur baulichen Selbsthilfe im Plangebiet, die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den vorhandenen Gewerbelärm vorbeugen und damit Schutzansprüche späterer Bewohner des Plangebiets ausschließen, möglich. Eine künftige Steigerung der Lärmentfaltung musste die Antragsgegnerin schon deshalb nicht in ihrer Abwägung berücksichtigen, weil die Antragstellerin hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist ebenso wenig abwägungserheblich wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 = juris Rn. 3; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -,,BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 7; Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 44 zu Entfaltungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, sie sei für ihr Geschäftsmodell auf den Fortbestand flexibler Nutzungsmöglichkeiten angewiesen. Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzungen enthalten bereits verschiedene, durchaus lärmintensive Freizeitnutzungen; die Darlegung eines realen Bedürfnisses nach noch großzügigeren „Lärmkontingenten“ hätte konkreterer Ausführungen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft.
Vor diesem Hintergrund verstößt der Plan schließlich auch nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind danach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 164; Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20 = juris Rn. 28 f.). Letzteres ist hier mittels der dem Immissionsschutz dienenden Festsetzungen in TF § 5 - wie ausgeführt - gewährleistet. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es verbietet, Wohngebäude in einer bislang gewerblich geprägten Umgebung anzusiedeln und damit - jedenfalls in gewissem Umfang - eine Umstrukturierung eines Gebiets hin zu einer stärker gemischten Nutzung einzuleiten, enthält § 50 Satz 1 BImSchG entgegen der in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Auffassung der Antragstellerin nicht.
b)
Fehler bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin meint, die Abwägung beruhe im Wesentlichen auf einer überholten Beurteilung der Großküche auf ihrem Betriebsgelände aus dem Jahr 2009/2010, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin in Reaktion auf diesen Vorwurf eine erneute Untersuchung durch den TÜV Nord vom 17. Dezember 2018 veranlasst und in die Abwägung eingestellt hat. Sie hat dabei, da die Antragstellerin keine Einzelheiten zum aktuellen Betrieb in ihrer Anlage mitgeteilt und eine Besichtigung verweigert hat, Daten einer vergleichbaren Küche übernommen und insofern einen bewusst konservativen Ansatz zugrunde gelegt. Einzelheiten zu deren Betriebsmodalitäten sind der Untersuchung zu entnehmen. In welchen Punkten der auf ihrem Gelände befindliche Betrieb hiervon mit der Folge möglicherweise höherer Geruchsemissionen abweicht, hat die Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren eine nochmals höhere Anzahl zubereiteter Mahlzeiten angegeben hat als im Einwendungsverfahren (Stellungnahme vom 8. Oktober 2018) vorgetragen, war dies für die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der Untersuchung noch Spielräume bis zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der GIRL aufzeigen.
c)
Die Staub- und Erschütterungsbelastung des Plangebiets hat die Antragsgegnerin betrachtet (vgl. S. 32 f. der Planbegründung); Anhaltspunkte für konkrete abwägungserhebliche Emissionsquellen, die dabei unberücksichtigt geblieben sind, sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Angesichts dessen bedurfte es auch insoweit nicht der von der Antragstellerin geforderten „immissionsbasierte(n) Staub-, Fein- und Feinstaubmessung“. Diese wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich aus der Emissionsprognose nicht die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze ableiten ließe. Dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
d)
Die Behandlung der auf das Plangebiet einwirkenden Lichtimmissionen in der Abwägung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass von den am Betriebsgebäude der Antragstellerin im Parallelverfahren 1 KN 4/20 angebrachten Leuchten aufgrund ihrer derzeitigen Stellung Licht nicht nur auf die Fläche des Betriebsgeländes, sondern auch in Richtung des gegenüberliegenden Plangebiets abstrahlt und dort eine Blendwirkung entfalten kann. Sie hat es als betrieblich und finanziell zumutbar erachtet, dass die Antragstellerin im Parallelverfahren diese Blendwirkung durch dem Stand der Technik entsprechende Schritte wie eine Nachjustierung der Leuchten, eine Abschirmung oder die Montage der Leuchten so, dass sie von der Grenze her auf das Betriebsgelände strahlen, vermeidet. Das leuchtet unmittelbar ein; welche betrieblichen Gründe dem entgegenstehen könnten, legt die Antragstellerin nicht dar. Die Lichtbelastung des Plangebiets durch LKW musste die Antragsgegnerin nicht untersuchen; diese sind, wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, aufgrund ihrer Höhe nicht störend. Weitere unberücksichtigte Lichtquellen sind nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht benannt.
Dass vom Betrieb N. nennenswerte Lichtimmissionen auf die dem Wohnen dienenden Teile des Plangebiets einwirken könnten, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Tatsächlich liegt eine solche Annahme angesichts der Lage von N. östlich des Plangebiets und der Abschirmung der Wohngebiete und urbanen Gebiete durch das dazwischen liegende eingeschränkte Gewerbegebiet sowie die Entfernung von mehr als 100 m fern.
Die Rüge, die Antragsgegnerin habe Lichtimmissionen vom nördlichen Hunteufer, insbesondere dem dort vorhandenen Cinemaxx, nicht untersucht, greift nicht durch. Die Bebauung am nördlichen Hunteufer ist mindestens 150 m, das Cinemaxx sogar rd. 200 m von der nächstgelegenen Bebauung im Plangebiet entfernt. Auf derartige Entfernungen unterschreiten Lichtimmissionen regelmäßig die Bagatellgrenze (BVerwG, Beschl. v. 14.6.1996 - 4 A 3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340 = juris Rn. 30). In der vorliegenden Wohnlage tragen ferne „Lichter der Großstadt“ zudem eher zum von den Nutzern voraussichtlich gesuchten urbanen Ambiente bei, als dass sie diese stören.
e)
Eine von parkenden Fahrzeugen ausgehende Schadstoffbelastung des Bodens infolge der Vorgabe einer wasserdurchlässigen Gestaltung der oberirdischen Stellplätze hat die Antragsgegnerin auf S. 43/44 der Planbegründung plausibel als unproblematisch eingestuft; dass sie dementsprechend dem Interesse an einer möglichst weitgehenden Entsiegelung des Plangebietes den Vorrang vor einer (noch) leichteren Reinigungsmöglichkeit der Stellplatzflächen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden.
f)
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin weitergehende Hochwasserschutzmaßnahmen als die Vorgabe einer Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) von 4 m ü. NN in ihre Abwägung einbeziehen musste, bestehen nicht. Nach den Hochwassergefahrenkarten des NLWKN (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/hochwasser_kustenschutz/hochwasserschutz/karten_zum_thema_hochwasser/hochwasserschutzplane/hochwasserschutzplan_hunte/hochwasserschutzplan-hunte-45354.html) liegt das Plangebiet nicht einmal im Überflutungsbereich eines HQ 100. Auch die Festsetzung der OKFF von 4 m dient offenbar nicht dem unmittelbaren Hochwasserschutz, sondern der Bewältigung des Problems eines Rückstaus in den Entwässerungsrohren.
g)
Die Auswirkungen einer Planverwirklichung auf das Entwässerungssystem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wurden abwägungsfehlerfrei behandelt. Grundsätzlich ist es zulässig, Fragen, die nochmals in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären sind, der Konfliktlösung in diesen Verfahren vorzubehalten. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert insoweit lediglich, dass sich der Planungsträger vergewissert, dass eine Konfliktlösung dort möglich ist. Davon durfte die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass der für die Grundstücksentwässerung zuständige Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, ausgehen. Zwar hat der OOWV nicht ausgeschlossen, dass für eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung Veränderungen am bestehenden Kanalnetz erforderlich werden könnten. Zweifel an der Machbarkeit derartiger Veränderungen hat er aber nicht geäußert, und auch die Antragstellerin hat diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorgetragen.
h)
Auch eine endgültige Klärung einer Verunreinigung des Bodens mit Altlasten durfte dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Für die Abwägung auf der Ebene der Bauleitplanung war lediglich entscheidend und daher durch eine Voruntersuchung zu prüfen, ob die Altlastenproblematik im Rahmen der Vorhabenverwirklichung bewältigt werden konnte. Das hat die Antragsgegnerin mit der gutachterlich gestützten Feststellung, dass der bestehende Altlastenverdacht sich auf die Bodenschichten beschränkt, die im Rahmen der Baugrundvorbereitung ohnehin abzutragen sein würden, getan.
i)
Anderweitige städtische Planungen, die für das Plangebiet noch eine gewerbliche Nutzung vorsahen, hat die Antragsgegnerin mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das gilt zunächst für ihr nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beachtendes informelles Stadtentwicklungskonzept „step2025“, das für die Fläche eine gewerbliche Nutzung vorsieht. Dass sie sich unter Berufung auf die - gerade in den letzten Jahren nochmals gestiegene - Wohnraumnachfrage von der darin niedergelegten früheren Planungsabsicht teilweise gelöst hat (Planbegründung S. 5 f., 9), begründet keinen Abwägungsfehler. Der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigende Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin von 2016 stellt das Gebiet zwar, dem damaligen status quo entsprechend, als Gewerbe- und Industriefläche dar, enthält aber keine auf den Erhalt dieser Nutzung gerichtete Zielbestimmung.
j)
Mit Blick auf die im Plangebiet generierten Verkehre weist die Antragstellerin zum einen darauf hin, dass hiermit ein deutlicher Anstieg des Immissionspegels an der Emsstraße verbunden ist. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargetan; diesen Anstieg hat die Antragsgegnerin auf S. 25 f. der Planbegründung in der Abwägung berücksichtigt und als hinnehmbar eingestuft. Zum anderen macht die Antragstellerin eine Überlastung der umliegenden Verkehrsknotenpunkte, die auch die Zuliefer- und Abholverkehre zu ihrem Betriebsgelände sowie den Arbeitsweg ihrer Beschäftigten störe, geltend. Mit der für die Zusatzverkehre ausreichenden Leistungsfähigkeit dieser Knotenpunkte hat sich die Antragsgegnerin indes auf S. 14 ff. der Planbegründung auseinandergesetzt und dabei auf die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros IST vom Juli 2017 gestützt. Das Gutachten ist zu dem Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs teilweise (namentlich am Knotenpunkt 4 - Kreuzung Nordstraße/Hermannstraße/Stedinger Straße) Einschränkungen in der Hauptverkehrszeit zu erwarten seien, dass aber die Leistungsfähigkeit aller Verkehrswege im Umfeld des Plangebiets grundsätzlich weiter gewährleistet sein werde. Das Gutachten benennt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verbesserung des Verkehrsflusses; für den Knotenpunkt 4 sieht es keine konkreten Verbesserungsmöglichkeiten. Die Antragsgegnerin hat sich mit den aufgezeigten Verbesserungsmöglichkeiten in der Abwägung befasst und teilweise deren Verwirklichung auf Kosten der Vorhabenträger zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Durch den Abschluss eines dies vorsehenden städtebaulichen Vertrages am Tag des Satzungsbeschlusses, der zu diesem Zeitpunkt schon von der Beigeladenen zu 1. unterzeichnet war, hat sie dies sichergestellt. Dass sie das Interesse an der Vermeidung der verbleibenden Verschlechterungen der Verkehrssituation - dies schließt die von ihr erkannten Konflikte an der Bahnquerung im Bereich der Stedinger Straße ein - hinter die für die Planung sprechenden Belange zurückgestellt hat, liegt im Rahmen ihrer Planungshoheit. Substantiierte Darlegungen, die entgegen den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens eine schlechthin nicht mehr zumutbare Verkehrssituation aufzeigen könnten, sind dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Verkehre in den Abend- und Nachtstunden, verkennt sie, dass das Verkehrsgutachten als „worst case“ die Hauptverkehrszeit des morgendlichen Berufsverkehrs betrachtet hat. Dass unter Berücksichtigung des Freizeitverkehrs sich die Hauptverkehrszeit in die Abend- und Nachtstunden verlagert, behauptet auch die Antragstellerin nicht.
Dass ein sachverständiger Verkehrsgutachter die Machbarkeit eines Abbiegestreifens mit 30 m Aufstelllänge anhand eines Luftbildes abschätzen kann, begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen durchgreifenden Zweifeln.
Eine Modifikation des Stellplatzschlüssels hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen nicht bedingungslos zugesagt und diese auch nicht zur Grundlage ihrer Abwägung gemacht; für den Fall, dass es den Beigeladenen gelingt, den planbedingten Stellplatzbedarf entsprechend zu reduzieren, begegnet die Inaussichtstellung einer Modifikation des Stellplatzschlüssels keinen Bedenken.
Den Bedenken der Antragstellerin, die Verlagerung von LKW-Stellplätzen könne die Erreichbarkeit ihres Grundstücks gefährden, hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen (S. 42 der Abwägungsvorschläge zur 2. Öffentlichkeitsbeteiligung, Bd. IV der Planaufstellungsvorgänge Bl. 1600 f.).
k)
Eine optische Beeinträchtigung der Plangebietsanrainer durch die Höhe der Gebäude (erdrückende Wirkung) musste die Antragsgegnerin mit Blick auf den gewerblichen Charakter der angrenzenden Nutzungen nicht in ihre Abwägung einbeziehen.
l)
Aus der - unstrittigen - teilweisen Erneuerungsbedürftigkeit der das Plangebiet zum Hafen hin begrenzenden Spundwand ergeben sich keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat die Erneuerung der Spundwand im städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 1., der bei Satzungsbeschluss bereits von dieser unterzeichnet war, in § 11 geregelt. Angesichts dessen war eine Problembewältigung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn diese Spundwand für eine Nutzung des angrenzenden Weges als Feuerwehrzufahrt erforderlich sein sollte. Nicht ersichtlich ist jedenfalls, welche weitergehende Regelung oder Betrachtung die Antragsgegnerin auf Ebene des Bebauungsplans hätte vornehmen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).